Die Versendung von Waren ist in den meisten Fällen eine Dreiecksbeziehung zwischen Händler, Transportdienstleister und Kunden. Gegenüber dem Verbraucher haftet der Händler bei Schäden während des Transports. Im Verhältnis zwischen Händler und Transporteur haftet nach dem Handelsrecht wiederum in der Regel der KEP-Dienstleister. DPD hingegen will durch eine AGB-Änderung aber nicht mehr in dem Umfang wie bisher für Transportschäden einstehen.
Der Unternehmer kann zwar, wenn er den Transportschaden selbst nicht zu verantworten hat, bei dem beauftragten Transportunternehmen Rückgriff nehmen. Doch genau in dieser Konstellation haben es Händler häufig schwer, denn das Handelsrecht sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Großen geben eine klare Linie vor.
Generell bemisst sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. des Handelsgesetzbuches, der sogenannten Haftung aus dem Frachtvertrag. Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung (die sogenannte handelsrechtliche „Obhutshaftung“).
Frachtführerhaftung über AGB beschränkt
Die gesetzlichen Vorschriften werden aber praktisch in jedem Fall über gesonderte Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehandelt. Wie das Portal Paketda kürzlich berichtete, hat DPD hier eine Veränderung vorgenommen und an den Haftungssummen geschraubt. In die AGB DPD CLASSIC, die auch für Privatkunden gelten, sei der neue Punkt 12.1.3 eingefügt worden. Darin heißt es laut Paketda: „DPD haftet der Höhe nach begrenzt auf den nachzuweisenden Einkaufswert bzw. Zeitwert des versendeten Gutes, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist."
Gegenüber Logistik Watchblog bestätigte DPD die neue Klausel in Punkt 12.1.3, der auch Teil der AGB sei, die zwischen DPD und gewerblichen Kunden vereinbart werden.
Haftungsfalle oder Usus in der Branche?
Für die meisten Güter hat das kaum Auswirkungen. Artikel, deren Wert Schwankungen unterliegt, können jedoch damit benachteiligt werden, z. B. limitierte Artikel oder Sammlerstücke. Daher haben wir uns bei DPD nach dem Grund für die Änderung erkundigt.
„Die Änderungen der AGB erfolgten an dieser Stelle vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BGH, wonach bei vertretbaren Sachen (z. B. Massenware) für die Schadensberechnung der Einkaufspreis und nicht der Verkaufspreis maßgeblich ist”. Hier sieht der Transportdienstleister auch keine Benachteiligung der Auftraggeber, denn Massenware könne nachproduziert oder nachgekauft und einfach nachgeliefert werden. In solchen Fällen entgeht den Händlern kein Gewinn, denn sie erfüllen ja den Kaufvertrag mit der nachgelieferten Ware und bekommen für diese auch den vollen Kaufpreis. Händler erhalten mithin den Ersatz des Schadens, der auch bei ihnen eingetreten ist.
Dass die oben erwähnten Sammlerstücke gerade nicht unter die neue Klausel fallen, ist damit also nicht gesagt und für Händler die Gefahr eines Verlustes wegen einer (unerwarteten) Wertsteigerung daher umso präsenter. Es ist zu hoffen, dass die neue Haftungsregelung nur ein Papiertiger bleibt ...
Nach wie vor bleibt es aber bei der ansonsten gültigen Haftung, nach der jedes Paket bei DPD automatisch bis zu einem Warenwert von 520 Euro versichert ist. Eine individuelle Höherversicherung ist bis zu einem Warenwert von 13.000 Euro ist zudem möglich.
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