Die Bundesnetzagentur fördert in den regulierten Sektoren Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen einen wirksamen Wettbewerb. Als selbständige Bundesoberbehörde achtet sie auch auf flächendeckende, ausreichende Dienstleistungen im Bereich Post und entscheidet über Entgelte für Postdienstleistungen. Einige dieser Entgeltgenehmigungen gegenüber der Deutschen Post waren gestern Gegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Bundesnetzagentur hat der Deutschen Post in den Jahren 2003 bis 2005 zu hohe Entgelte für die Postdienstleistungen „Standardbrief“ national, „Kompaktbrief“ national, „Großbrief“ national und „Postkarte“ national genehmigt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig entschieden (Urteile vom 05.08.2015, Az.: BVerwG 6 C 8.14; BVerwG 6 C 9.14; BVerwG 6 C 10.14).
Die Deutsche Post durfte zu hohe Preise verlangen
Gegen die Genehmigung der Entgelte hatte sich ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Postdienstleistungen erbringen, gewendet. Konkret ging es dem Verein um die Genehmigungen der Entgelte, welche die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der festgelegten Maßgrößen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Postdienstleistungen Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief erteilt hat. In den Vorinstanzen wurden die Klagen zwar abgewiesen. Gestern war der klagende Verein in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aber erfolgreich.
Die Bundesnetzagentur habe bei der Genehmigung der Entgelte gegen die gesetzlichen Vorgaben aus dem Postgesetz und der Post-Entgeltregulierungsverordnung verstoßen. Die Bundesnetzagentur habe insbesondere die Produktivitätsfortschrittsrate so festzulegen, dass die auf dieser Grundlage genehmigten Entgelte im Durchschnitt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung der Postdienstleistungen nicht übersteigen. In den Entscheidungsgründen heißt es zudem, die Bundesnetzagentur habe in unrechtmäßiger Weise von einer vollständigen Annäherung der Entgelte abgesehen.
In der Verhandlung war auch die Frage aufgeworfen worden, ob sich der Verein selbst überhaupt gegen die Entgeltgenehmigungen wenden durfte, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Klage des Vereins jedoch kein Hindernis.
Die Genehmigungen im Verhältnis zwischen der Deutschen Post und dem Verein wurden mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Andere Kunden können sich jedoch nicht auf die drei Entscheidungen berufen.
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