Vor deutschen Gerichten erlebt man allerlei Geschichten. Wir haben drei kuriose Urteile aus dem Bereich Logistik herausgesucht.


Nicht selten sorgen die Fälle, mit denen sich deutsche Gerichte auseinandersetzen, für Stirnrunzeln. Dies gilt nicht nur für Nachbarschaftsstreitigkeiten, sondern hin und wieder auch für Urteile aus dem Bereich der Logistik.

Wenn das Zirkusschwein das Auto auffrisst

Wer ein Zirkusschwein transportiert, muss mit dessen Gefräßigkeit rechnen. Was nach einer einfachen Weisheit klingt, ist tatsächlich die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.04.1994, Az.: 18 U 156/93).

Der Fall spielte sich im Jahr 1990 ab: Ein Transportunternehmen sollte unter anderem ein Schwein des Moskauer Staatszirkus transportieren. Während der Fahrt packte das Schwein allerdings offenbar der Hunger und so begann es mangels Alternative den Holzboden des Fahrzeuges zu fressen. Auf insgesamt drei Touren verursachte das Schwein zunächst einen Schaden in Höhe von 5.500 DM und dann zweimal in Höhe von jeweils 8.000 DM. Den Schaden musste das Transportunternehmen jeweils selbst tragen. In den ersten beiden Fällen wandte sich das Unternehmen an die falschen Anspruchsgegner; beim dritten Mal war der Anspruchsgegner zwar der richtige, allerdings hätte das Unternehmen aufgrund der Erfahrung aus den beiden ersten Transporten mit der Gefräßigkeit des Schweines rechnen müssen. 

Drogentransporteur darf Führerschein behalten

Wer mit Drogen am Steuer erwischt wird, muss mit dem Entzug des Führerscheins leben. Allerdings ist das Wörtchen „mit“ an dieser Stelle etwas falsch gewählt. Hat man die Drogen lediglich dabei, darf der Führerschein unter Umständen bleiben, stellte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.11.2014, Az: 1 StR 233/14) fest. 

In dem Fall wurde der Angeklagte mit Drogen im Fahrzeug erwischt. Diese Drogen hatte er allerdings nachweislich nicht selbst konsumiert, sondern lediglich transportiert. Der BGH stellte nun also fest, dass die bloße Tätigkeit als Drogentransporteur noch nicht die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz begründet. Konkret heißt es in der Urteilsbegründung: „Ungeeignetheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.“ Diese Uneeignetheit muss sich aus der Tat ergeben. Der Täter sei durch den Transport zwar möglicherweise charakterlich ungeeignet; allerdings müsse in so einem Fall die Tat selbst „Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.“

Rote Leichenwagen sind verboten

Die meisten kennen Leichenwagen in eher gedeckten Farben. Ein Berliner Bestattungsunternehmen benutzte im Jahr 2012 zum Transport von Verstorbenen ein eher ungewöhnliches Gefährt: einen roten Lieferwagen. 

Dagegen wandte sich rasch die Innung der Bestatter Berlin und Brandenburg. Die Nutzung eines knallroten Lieferwagens sei wettbewerbswidrig. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.02.2013, Az: 91 O 133/12) gab dieser Ansicht zum Valentinstag im Jahr 2013 auch Recht. 

Die Ehrfurcht vor den Toten verlange ein würdevolles Gefährt für den Transport von Verstorbenen. Das Fahrzeug müsse auch dem Pietätsempfinden gegenüber den Angehörigen Rechnung tragen. Rot als Signalfarbe entspreche diesen Gedanken nicht. Die klassischen Trauerfarben in unserem Kulturkreis seien nun einmal eher schwarz, oder andere gedeckte Farbe wie etwa grau oder dunkelblau. Unbunte Farben erregten auch weniger Aufmerksamkeit, sodass die Verstorbenen nicht zur Schau gestellt werden würden. 

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