Die pauschale Behauptung, dass Pausenzeiten wegen der Arbeitsbelastung nicht eingehalten werden können, reicht nicht aus, um einen Vergütungsanspruch von Überstunden geltend zu machen.
Ein Auslieferungsfahrer klagte auf eine Zahlung von über 5000 Euro, die ihm nach einer Ableistung von 348 Überstunden zustünden. Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, bestritt allerdings, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Das Bundesarbeitsgericht musste nun prüfen, ob es in der Pflicht des Arbeitnehmers liegt, zu beweisen, dass die Mehrarbeit tatsächlich geleistet wurde, wie unter anderem beck-aktuell berichtete.
Der betroffene Arbeitnehmer hatte zwar Anfangs- und Endzeiten täglich registriert, allerdings fehlten in der Dokumentation die Pausenzeiten. In der elektronischen Stempeluhr war es auch nicht möglich, die Pausenzeiten einzutragen. Die Einhaltung der Pausenzeiten war durch den Arbeitgeber angeordnet gewesen. Dieser behauptete außerdem, dass der Arbeitnehmer ein so starker Raucher ist, dass er ohne die Pausenzeiten gar nicht ausgekommen sei. Der Arbeitnehmer hingegen gab an, er habe beim Ein- und Ausladen sowie beim Transport von Lebensmitteln überhaupt keine Gelegenheit für Auszeiten gehabt.
EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung hat keine Auswirkung
Das Arbeitsgericht Emden gab dem Arbeitnehmer recht und stützte seine Begründung auf ein EuGH-Urteil, welches vor drei Jahren entschieden hatte, dass es in der Pflicht des Arbeitnehmers liegt, die Arbeitszeit der Beschäftigten zuverlässig zu dokumentieren.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entscheid bereits anders, da dem EuGH die Kompetenz fehle, um zu Fragen der Vergütung Stellung zu beziehen. Dieser Ansicht folgte nun auch das Bundesarbeitsgericht Erfurt. Der Arbeitnehmer selber hat bei einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass seine Arbeit den Umfang der Normalarbeitszeit überstiegen hat. Außerdem hat der Arbeitnehmer vorzutragen, dass die geleistete Mehrarbeit „ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt“ worden sei, so die Erfurter Richter.
Angaben zu Überstunden zu pauschal
Der Kläger habe zudem keine konkreten Angaben machen können, wann er Pausenzeiten durcharbeiten musste, um die Auslieferungen zu erledigen. Eine bloße pauschale Behauptung reicht nicht aus, um eine Anspruch auf Vergütung geltend zu machen. Das Gericht konnte die Frage somit offen lassen, ob die Behauptungen des Klägers stimmten.
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