Begeht ein Kraftfahrer innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße, so ist er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet – das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich in einer Entscheidung festgestellt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich kürzlich mit der Klage eines Kraftfahrers auseinanderzusetzen, dem von der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war (Urteil v. 28.10.2022, Az. VG 4 K 456/21). Grund für ihren Schritt war letztlich die Zahl von 159 Parkverstößen, die der Betroffene innerhalb eines Jahres begangen hatte. Die Entscheidung der Behörde sei zu Recht ergangen, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Kläger argumentiert: Parkverstöße seien durch andere Personen begangen worden
Seit 1995 ist der klagende Kraftfahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3. Mitte 2021 bekam das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Kenntnis von der Tatsache, dass gegen ihn innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt worden waren. Fünfzehn entfielen dabei auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei ganzen 159 hingegen handelte es sich um Parkverstöße.
Wegen fehlender Kraftfahreignung entzog das Amt dem Kläger nach einer Anhörung die Fahrerlaubnis. Der Kläger argumentierte, dass die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen durch andere Personen begangen worden waren. Um der Behörde Arbeit zu ersparen, hätte er kein Rechtsmittel eingelegt. Er meint, dass die Behörde, als milderes Mittel zum Entzug der Fahrerlaubnis, zunächst eine Fahrtenbuchauflage hätte verhängen müssen. Zudem sei er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Anzahl der Parkverstöße würden Zweifel an der Eignung des Kraftfahrers begründen
Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin allerdings wies seine Klage ab, da die Behörde zu Recht von einer mangelnden Fahreignung ausgegangen sei. Verkehrsordnungswidrigkeiten, die dem Bagatellbereich zugerechnet werden, seien zwar grundsätzlich außer Betracht zu lassen, wenn es um die Prüfung der Fahreignung geht. Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, sei die Lage aber anders, wenn ein Kraftfahrer „offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten“. Zwar hält das Gericht die Verstöße für sich genommen offenbar für unbedeutend. Die Anzahl der Verstöße allerdings, die fast ausnahmslos im Wohnumfeld des klagenden Kraftfahrers begangen worden waren, würden bereits Zweifel an der Eignung des Klägers begründen.
Gericht: Kläger habe nichts gegen Verstöße durch andere Personen unternommen
Auch komme es nicht darauf an, ob womöglich Familienangehörige verantwortlich für die Fälle des Falschparkens seien. „Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen“, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung zur Entscheidung. Ob der Kraftfahrer die Fahrerlaubnis beruflich benötige, diese Frage sei nicht relevant, wenn die Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgesehen ist.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
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