Das Verwaltungsgericht Ansberg gab zwei Klagen wegen des Fotografierens von Falschparkern statt. Die Fotos stellen keinen DSGVO-Verstoß dar.
Es mag wie ein Unding erscheinen, dass die Frage erst jetzt verstärkt in der Presse diskutiert wird: Das Fotografieren von Falschparkern ist schon immer ein Aufreger in der Gesellschaft und für manche Deutsche ein Volkssport. Menschen fotografieren Fahrzeuge, die einen Verkehrsverstoß wie das Falschparken begehen, um das Bildmaterial als Beweismittel an die Behörden weiterzureichen. Spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann man jedoch diskutieren, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtswidrige Datenverarbeitung ist.
Davon überzeugt war das Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA), welches genau wegen einer solchen Ablichtung von Falschparkern Verwarnungen in zwei Fällen aussprach. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen. Das Verwaltungsgericht Ansberg gab den Klägern, die gegen diese Verwarnungen vorgingen, aber statt.
Wer ist hier eigentlich der Sünder?
In dem Verfahren musste vor allem die rechtliche Frage diskutiert werden, ob für das legale Fotografieren eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass auf den Fotos oft auch weitere unnötige Details festgehalten würden, z. B. die Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen.
Die Kläger hingegen beriefen sich auf die Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht. Damit konnten sie das Amtsgericht letztendlich auch überzeugen (VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431). Wer einen Falschparker entdeckt, habe ein berechtigtes Interesse daran, eine Ordnungswidrigkeit auch unter Übermittlung eines Lichtbildes an die Polizei anzeigen zu können. Eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters ist für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich.
Selbstjustiz oder Engagement?
„Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen“ wird die Deutsche Umwelthilfe in der Presse zitiert, die am Verfahren beteiligt war. Falschparken sei kein Kavaliersdelikt, sondern gefährde Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind.
Kommentar schreiben