Auf einem Parkplatz eines Baumarktes kam es zu einem Crash. Der BGH musste entscheiden, wer wem die Vorfahrt nahm.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt per Gesetz zunächst einmal nur auf öffentlichen Parkplätzen wie die vor einem Super- oder Baumarkt. Das führt aber nicht dazu, dass Autofahrer dort besser mit den Verkehrsregeln vertraut sind. Viele Fahrer orientieren sich daher ganz unterbewusst nach dem Prinzip „rechts vor links“, wenn sie keine klaren Beschilderungen erkennen können. Auch das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme wird meistens beachtet, denn durch Rangieren, Wenden oder Beladen von Fahrzeugen ist stets besondere Vorsicht geboten.
Zügige Fahrweise auf Parkplätzen nicht umsetzbar
Unfälle und anschließende Schuldzuweisungen sind jedoch nie auszuschließen, wie ein Fall zeigte, der sogar vom höchsten deutschen Zivilgericht entschieden werden musste. Die durch Markierungen gekennzeichneten Parkflächen eines Baumarktes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen, heißt es in der Beschreibung der Gegebenheiten. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen wie Pfeile o.ä. (mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten) existierten nicht. Schließlich kam es zu einem Crash, weil sich der von rechts kommende Fahrer für vorfahrtsberechtigt hielt.
Von rechts kommende Fahrer halten sich oft irrig für vorfahrtsberechtigt
Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung und ohne offensichtlichen Straßencharakter jedoch nicht unmittelbar Anwendung, entschied der BGH. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar und in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen. Die Vorinstanzen waren sich hingegen noch uneinig, was zeigt, wie vielfältig man die Frage beantworten kann.
Soweit den auf einem Parkplatz vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt, hat sich der Fahrer dort so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21). Blickkontakt und gegenseitige Rücksichtnahme sind also die praktische Konsequenz. Die Schuld wurde zwischen den beiden Fahrer schließlich vom BGH zu jeweils 30 und 70 Prozent aufgeteilt.
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