Die Fahrt auf einem E-Scooter nach Cannabiskonsum endete für einen Mann mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat.
Wer nach dem Konsum von Cannabis E-Scooter fährt, der muss gegebenenfalls seinen Führerschein abgeben. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren. Nachdem der Betroffene im Straßenverkehr offenbar auffällig geworden war und durch eine Blutkontrolle die Überschreitung des THC-Grenzwerts festgestellt werden konnte, war er von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er innerhalb der Frist nicht reagiert hatte, wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht jetzt ab (Beschluss v. 17.7.2023, Az. VG 11 L 184/23).
Schlangenlinien auf dem E-Scooter
Aufgefallen war der E-Scooter-Fahrer, weil er Schlangenlinien fuhr und mehrfach nah an parkende Autos geriet, teilt das Gericht in seiner Pressemitteilung mit. Von der Polizei angehalten, teilte er den Beamten mit, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und auch jeden Tag Auto zu fahren, wobei er diese Aussage im Nachgang als nicht ernst gemeint darstellte. Die Auswertung einer Blutprobe jedenfalls wies einen THC-Wert von 4,4ng/ml auf.
Medizinisch-psychologisches Gutachten nicht eingereicht
„Die Fahrerlaubnisbehörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise“, heißt es nun in der Mitteilung des Gerichts. Die fehlende Eignung sei in diesem Fall anzunehmen, weil der Antragsteller das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe. Dieses hätte es hier gebraucht, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller grundsätzlich nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt und das auch künftig nicht tun wird, oder ob es sich eher um eine Art „Ausrutscher“ handelte.
Die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums sei jedenfalls überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Beim Auto nimmt das die Rechtsprechung bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Neben der Überschreitung dieses Grenzwertes sei im vorliegenden Fall aber auch erschwerend hinzugekommen, dass der Betroffene durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt habe. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Debatte über Grenzwert
Der besagte Grenzwert stellt auch ein Nadelöhr in den Verhandlungen über die kommende Cannabislegalisierung dar, zuletzt gab es in dieser Sache Diskussionen im Verkehrsausschuss. Der aktuelle Grenzwert von einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum wird auch von vielen Experten als extrem niedrig angesehen, er sei auch kein Beleg für einen tatsächlich vorhandenen Rausch – deshalb wird eine Anhebung des Grenzwertes gefordert.
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