Der BGH entschied die Frage, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallgegner eine überhöhte Werkstattrechnung bemängelt (sog. Werkstattrisiko).
Wer einen Unfall verursacht, muss dafür grade stehen. Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls ist man berechtigt, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher (beziehungsweise dessen Versicherung) den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Soweit so klar, auch wenn es hier in der Praxis meist schon die ersten Diskussionen zwischen Versicherungen und Geschädigten gibt.
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur
Für einen Laien ist es kaum möglich, die Qualität der Arbeit und die Höhe der Werkstattkosten realistisch zu beurteilen. Daher durfte man, wie gerade erläutert, die Erstattung der gesamten entstandenen Werkstattkosten verlangen, obwohl die Reparatur möglicherweise ohne böse Absicht wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeit zu teuer geworden war.
Dem BGH wurden nun diverse Fälle vorgelegt, in denen der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht, weil einzelne Reparaturschritte möglicherweise überhaupt nicht durchgeführt, trotzdem aber von der Werkstatt abgerechnet wurden.
Schadensbeseitigung für Geschädigten nicht kontrollierbar
Der BGH stellte sich jedoch in weiteren Fällen erneut auf die Seite der Geschädigten. Nach einem Verkehrsunfall sei der Verursacher verpflichtet, die vollständige Werkstattrechnung zu begleichen, selbst wenn die Rechnung eventuell überhöht oder gar unrechtmäßig ist (BGH, Urteile vom 16.01.2024, Az.: VI ZR 38/22; VI ZR 239/22; VI ZR 253/22; VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23). Und auch hier wendet der BGH denselben Grundgedanken an, nach dem es dem Geschädigten kaum möglich sei, die Vorgehensweise der Werkstatt zu kontrollieren.
Allen cleveren Unfallbeteiligten sei jedoch versichert, dass damit kein Freibrief besteht, sich nun das Auto generalüberholen zu lassen und im Zweifel auf die Werkstatt zu verweisen.
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