Der Frachtführer haftet dem Absender eines Gutes gegenüber, wenn er dieses nicht oder nicht rechtzeitig an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger übergibt. Welchen Einfluss die Entladung durch den Unterfrachtführer hat, hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Außerdem nahm der BGH noch zu weiteren interessanten Fragen aus dem Transportrecht Stellung.
Entladung durch den Unterfrachtführer irrelevant für Hauptfrachtvertrag
Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet. Diese Vorschrift regelt jedoch nur die Beendigung der Beförderung, die der Frachtführer dem Absender aufgrund des Hauptfrachtvertrages schuldet. Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az.: I ZR 212/13).
Der Schadensort beim Multimodaltransport
Außerdem widmete sich der Bundesgerichtshof noch der Frage des Schadensortes beim Multimodaltransport, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen. Grundsätzlich gilt: Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.
Wenn die Fracht nicht ankommt
Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des Absenders einzuholen, so der Bundesgerichtshof weiter. Kann der Frachtführer Weisungen, die er befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Absenders die besten zu sein scheinen.
Angaben des Frachtführers
Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben - insbesondere zu solchen Umständen - zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen können.
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