Der Online-Handel ist extrem schnelllebig. Hier muss auch die Logistik mitspielen und sich auf die gesetzlichen Anforderungen einstellen. Werden die Last-Minute-Weihnachtsgeschenke mit einer Lieferung bis spätestens zum 24.12. versprochen, muss das Versprechen auch eingehalten werden.
Kunde muss über Eintreffen der Lieferung informiert werden
Die Festtage rücken in erschreckendem Tempo näher und viele Menschen haben noch keine Geschenke für ihre Liebsten. Bestellungen im Online-Handel sind jedoch nur dann eine Option, wenn die Ware auch rechtzeitig, d.h. spätestens an Heiligabend ankommt. Andernfalls ist der Gang ins nächstgelegene Kaufhaus eine verlässlichere Option. Online-Handel und Logistik können also nur punkten, wenn die exakte Lieferung angegeben wird und letztendlich auch eingehalten wird. Andernfalls ist nicht nur das Weihnachtsfest des Bestellers ruiniert…
Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel, neben zahlreichen anderen, die gesetzliche Pflicht vorgesehen, dem Kunden einen Termin zu nennen, bis wann er mit der Lieferung der bestellten Produkte rechnen kann. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (kurz: EGBGB).
Ein reibungsloses Zusammenspiel zwischen Handel und Logistik ist bei der Lieferzeitangabe unverzichtbar. Online-Händler und Logistik sollten sich also genau abstimmen, welche Zusagen gemacht werden können. Auch in Abhängigkeit von der aktuellen Wettersituation sollte schnell reagiert werden.
Versprochen ist versprochen!
Mit der Lieferzeitangabe geht der Händler eine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Kunden ein. Beispielsweise kann der Hinweis „Heute (20.12.) bestellt - Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“ lauten. Mit dieser Aussage verpflichtet sich der Händler jedoch, die Lieferung bis zum 24. Dezember auszuführen, d.h. die Ware muss auch spätestens am 24. Dezember eintreffen. Übrigens: Die Angabe „Lieferbar bis zum Heiligabend“ genügt jedoch nicht, da die Aussage „lieferbar“ nicht aussagt, dass die Ware auch tatsächlich „geliefert“ wird.
Nicht vergessen werden dürfen die möglicherweise längeren Postwege in den Wintermonaten. Auf sie kann sich der Händler bei einer verspäteten Lieferung nicht berufen. Auch ein Verschulden des Logistikdienstleisters (z.B. wegen Überlastung in der Weihnachtszeit) kann er dem Kunden nicht als „Ausrede“ für die verspätete Lieferung entgegenhalten. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, wenn sich der Kunde die Ware „auf die Schnelle“ bei einem anderen Händler zu einem höheren Preis besorgen muss.
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