Frachtvertrag und Chartervertrag: Was genau vereinbart wurde ist sehr maßgeblich für die daraus entstehenden Rechte und Pflichten (z.B. die Haftung). In der Praxis kommt es daher auf die kleinen und feinen Unterschiede an, denn beide Verträge unterscheiden sich in ihrem Vertragsgegenstand nicht unerheblich. Wir stellen die Unterschiede und Gemeinsamkeiten vor.
Charakteristika des Frachtvertrages
Der Frachtvertrag (teilweise auch Beförderungsvertrag genannt) ist ein Vertrag über die Beförderung von Waren oder Gütern zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet, bei der er die Weisungen des Auftraggebers beachten muss. Es kommt also auf den Beförderungserfolg an.
Der Frachtvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben, Frachtverträge können also auch in mündlicher Form geschlossen werden. Den Frachtvertrag schließen der Absender und der Frachtführer. Der Absender ist dabei nicht automatisch der ursprüngliche Versender des Frachtgutes, sondern kann auch der Spediteur sein. Ein Frachtbrief ist nicht vorgeschrieben, die Ausstellung ist aber auf Verlangen des Frachtführers erforderlich.
Charakteristika des Chartervertrages
Beim Chartervertrag geht es nicht um die reine Beförderung, sondern es wird ein komplettes Fahrzeug gegen die Entrichtung einer Nutzungsgebühr überlassen. Dabei gibt es verschiedene Formen wie beispielsweise das Chartern von Flugzeugen (Flugzeugcharter) oder Schiffen (Schiffscharter) im Ganzen (Vollcharter), oder eines Teils bzw. Raums (Teilcharter bzw. Raumcharter).
Den Chartervertrag schließt der Verfrachter mit dem Befrachter ab. Anders als der Frachtvertrag gibt es für den Chartervertrag keine eigene gesetzliche Regelung. In Abhängigkeit von den Vereinbarungen kann der Chartervertrag als Dienst-, Miet- oder Transportvertrag eingeordnet werden. Die frachtrechtlichen Rechte und Pflichten und Haftungsrisiken sind nicht einschlägig. Und genau hier liegt in Streitfällen häufig das Problem.
OLG Nürnberg: Abgrenzung eines Frachtvertrags von einem Lkw-Chartervertrag
Ist ein Chartervertrag abgeschlossen, ist das Frachtrecht nicht anwendbar. Auch in der Praxis bereitet die Unterscheidung Probleme, wenn nicht klar ist, welche Rechte und Pflichten für den geschlossenen Chartervertrag gelten sollen. Bei der Abgrenzung von Frachtvertrag und Chartervertrag sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Notfalls muss ein Gericht über den genauen Vertragstyp entscheiden.
Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 14.04.2015 (Az.: 3 U 1573/14) entschieden: Für die Unterscheidung zwischen einen Frachtvertrag und einem Chartervertrag, bei dem der Eigentümer dem Frachtführer einen Lkw vermietet und zugleich einen Fahrer stellt, ist darauf abzustellen, bei wem sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis, als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeuges und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Fahrzeug liegen.
Für die Unterscheidung zwischen Frachtvertrag und Chartervertrag ist insbesondere von Relevanz, wer über den Lkw einschließlich Fahrer verfügt bzw. die Fahrten disponiert, wer die kommerzielle Verfügungsbefugnis hat und ob ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt. Ausschlaggebend ist außerdem, ob der Vertrag ladungsbezogen oder fahrzeugbezogen ist und ob vom Eigentümer der Transporterfolg geschuldet wird.
Abgrenzungskriterien sind
- Dispositionsbefugnis
- wirtschaftlicher Einsatz des Fahrzeuges
- Ziehung von Nutzen bezüglich Fahrzeug und Fahrpersonal
Fazit: Für die Praxis ist daher bereits vor Abschluss eines Vertrages wichtig, die genauen Rechte und Pflichten zu kennen. Nur wer sich über Haftungsrisiken und Co. im Klaren ist, kann in der Vertragsgestaltung das Bestmögliche für sein Unternehmen herausholen.
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