Für die meisten Arbeitnehmer ist die Steuerklärung ein leidiges Thema. Doch besonders bei Berufskraftfahrern kann sie sich aufgrund der anfallenden Werbungskosten für auswärtige Verpflegung und Übernachtung lohnen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München widmet sich der Frage nach den Werbungskosten bei Übernachtungen im Lkw im Ausland.
Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. An sich nichts Neues, denn das hat der Bundesfinanzhof bereits 2012 entschieden (Urteil vom 28. März 2012, Az.: VI R 48/11).
Hintergrund ist, dass Berufskraftfahrer aufgrund ihrer ständigen Abwesenheit vom Wohnort eine sog. „Auswärtstätigkeit“ ausüben. Der Fahrer kann für diese Übernachtungen die entstandenen Kosten als Werbungskosten absetzten. Alternativ können die tatsächlichen Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden. Die Besonderheit bei Berufskraftfahrern ist jedoch, dass ihnen gar keine Kosten für Übernachtungen – etwa in Hotels oder Pensionen – anfallen. Berufskraftfahrer übernachten in aller Regel in ihrer Schlafkabine und nutzen die sanitären Einrichtungen von Raststätten. Weil hierfür in der Praxis keine Quittungen ausgestellt werden, legte die Rechtsprechung die Pauschale fest.
Pauschale von fünf Euro nicht überhöht
Zwar komme ein Ansatz der früher in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland nicht in Betracht (BFH-Urteil s.o.). Es können jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Übernachtungen berücksichtigt werden. Wie der BFH im vorgenannten Urteil festgestellt hat, sind die Aufwendungen für Übernachtungen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, zu schätzen.
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, typischerweise bestimmte Kosten - z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit - entstehen. Eine Schätzung dieser Kosten i.H.v. 5 € je Übernachtung erscheint hierbei, wie auch der BFH festgestellt hat, keinesfalls überhöht (Finanzgericht München, Urteil vom 2. September 2015, Az.: 7 K 2393/13).
Höhere Ausgaben können weiterhin gegen entsprechenden Nachweise beim Finanzamt geltend gemacht werden.
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