Vom Zeitpunkt, zu dem das Paket dem Versanddienstleister übergeben wird, bis die Kundschaft es in den Händen hält, kann einiges passieren. Pakete können verloren gehen, beschädigt werden, bei einer falschen Person abgegeben werden. Es soll auch schon vorgekommen sein, dass das Paket bei der Nachbarwohnung abgegeben wurde, dort aber niemand mehr die Tür öffnet. Bis auf die richtige Versandverpackung und die Angabe der richtigen Adresse haben Händler:innen oft wenig Einfluss darauf, was mit der Ware unterwegs passiert. Aber wer haftet in diesen Fällen?
Wer haftet, wenn das Paket verloren geht?
Wie es in der Juristerei so üblich ist, heißt es hier: Es kommt drauf an. Entscheidend ist, was für ein Vertrag geschlossen wurde und vor allem, wer die Vertragsparteien sind. Denn danach regelt sich der sogenannte Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang regelt, bis zu welchem Zeitpunkt man dafür verantwortlich ist, dass die Ware von einer anderen Person oder von einem unvorhergesehenen Ereignis beschädigt oder zerstört wird.
Also ob man seine Pflicht erfüllt hat, sobald man die Waren dem Transportunternehmen zur Verfügung gestellt hat, oder ob man verantwortlich ist, bis das Paket im Hause der Kundschaft angekommen ist.
Das gilt bei Verbraucherverträgen
Wenn eine gewerblich handelnde Person Verträge mit Verbraucher:innen abschließt, liegt das Transportrisiko grundsätzlich bei der gewerblich handelnden Person, also bei dem Händler oder der Händlerin. Händler:innen sind also nicht ab dem Moment fein raus, ab dem sie das Paket beim Transportdienstleister abgegeben haben. Sondern erst dann, wenn die Ware unversehrt bei der Kundschaft ankommt.
Bei Transportschäden handelt es sich um einen gewöhnlichen Sachmangel, bei dem ein Anspruch nach dem Gewährleistungsrecht besteht. Wenn die Ware also beschädigt wird, kann Nacherfüllung verlangt werden. Also entweder eine Reparatur oder die Zusendung eines neuen Produkts. Wenn das Paket auf dem Weg verloren geht, wurde die Vertragspflicht noch nicht erfüllt und der Kaufpreis kann, sofern er schon gezahlt wurde, zurückverlangt werden.
Eine Ausnahme davon, dass das Unternehmen immer haftet, gibt es nach den gesetzlichen Vorgaben allerdings. Im Gesetz heißt es dazu, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer oder die Käuferin übergeht, wenn er oder sie den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Unternehmer und Möbelhändler Hans hat Kundin Maria ein Regal verkauft. Da das Geschäft von Hans zufällig in der Stadt ist, in der Marias Schwester Lisa wohnt, schlägt Maria vor, dass Lisa das Regal abholt und Maria mitbringt. Hans stimmt zu und nimmt das Ganze im Vertrag auf. Auf der Autofahrt hat Lisa allerdings einen Unfall und das Regal geht kaputt.
In diesem Fall haftet Hans nicht, denn die „Gefahr des zufälligen Untergangs“, also dass das Regal zerstört wurde, ohne dass der Verkäufer oder die Käuferin einen Einfluss darauf hatte, ist auf Maria übergegangen. Allerdings hat hier die Kundin selbst bestimmt, dass ihre Schwester das Regal mit dem Auto transportieren soll, in diesem Fall ist es dann auch „ihr Problem“, wenn auf der Fahrt etwas schiefgeht.
Etwas andere wäre es gewesen, wenn Hans seinen Spediteur losgeschickt hätte oder das Regal an einen Transportdienstleister übergeben hätte. Wenn das Regal auf diesem Wege kaputtgegangen wäre, hätte Hans ein neues Regal liefern müssen.
Kann ich in meinem Shop versicherten Versand anbieten?
Da Unternehmer:innen bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin dafür haften müssen, wenn auf dem Versandweg etwas passiert, hat das Angebot von versichertem Versand der Kundschaft gegenüber keinen Vorteil. Wenn Händler:innen ihren Versand versichern lassen wollen, bringt es lediglich ihnen selbst einen Vorteil. Das Werben mit versichertem Versand stellt sogar regelmäßig einen Abmahngrund dar, da es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten handelt und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Zudem sind auch AGB-Klauseln, in denen das Transportrisiko auf die Verbraucherseite abgewälzt werden soll, unzulässig. Da es sich um eine gesetzliche Vorschrift zugunsten von Verbraucher:innen handelt, die nicht eingeschränkt werden darf.
Das Paket wurde in der Nachbarwohnung abgegeben und ist nicht auffindbar
In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass Pakete nicht bei den Käufer:innen selbst abgegeben werden, sondern ein netter Nachbar oder eine nette Nachbarin dieses annimmt. Und in den meisten Fällen hat das ganze für beide Seiten Vorteile. Der Kunde oder die Kundin muss weder zur Filiale laufen, um das Paket abzuholen, noch muss ein neuer Zustellversuch unternommen werden. Doch was passiert, wenn der Nachbar, nachdem er das Paket angenommen hat, dem eigentlichen Käufer nicht mehr aufmachen möchte, oder meint, er habe das Paket nie erhalten?
Solange der Kunde oder die Kundin nicht ausdrücklich erlaubt hat, dass das Paket woanders abgegeben werden kann (zum Beispiel mit einer Abstellgenehmigung), gilt die Ware noch nicht als zugestellt.
Der Schaden wird erst nach 4 Wochen entdeckt
Verbraucher:innen sind nicht dazu verpflichtet, die Waren beim Eintreffen auf einen Mangel zu überprüfen. Dementsprechend gelten hier die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen Sachmangel und diese liegen regelmäßig bei zwei Jahren. Kund:innen können also grundsätzlich das Paket auch erst Monate später öffnen und noch Mängelansprüche geltend machen.
Wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, steht man allerdings, auch wenn man zunächst der Kundschaft gegenüber haften muss, nicht komplett ohne Ansprüche dar. Denn den entstandenen Schaden kann man gegenüber dem Transportdienstleister geltend machen.
Haftung bei B2B- und C2C-Verträgen
Anders sieht es aus, wenn es sich um einen B2B-Vertrag handelt, also wenn auf beiden Seiten des Vertrags ein Unternehmen ist. In diesem Fall regelt das Gesetz, dass der Gefahrenübergang auf den Käufer übergeht, sobald die Ware an die „zur Ausführung der Versendung bestimmte Person“ übergeben wurde. Also etwa um ein Speditionsunternehmen oder dem Transportdienstleister. Wenn hier auf dem Transportweg ein Schaden entsteht, müssen Käufer:innen selbst für den Schaden aufkommen. Das Gleiche gilt für Verträge zwischen Privatpersonen, wenn keine der Vertragsparteien beim Verkauf unternehmerisch tätig ist.
Eine weitere Besonderheit bei B2B-Verträgen ist die Rügepflicht aus dem Handelsgesetzbuch. Im Gegensatz zu Verbraucher:innen können Transportschäden bei einem sogenannten Handelsgeschäft nicht erst Wochen später geltend gemacht werden. Kaufleute müssen die Lieferung unverzüglich auf Mängel überprüfen und wenn ein Mangel vorliegt, muss dieser auch unverzüglich gerügt werden. Eine konkrete Frist, was „unverzüglich“ bedeutet, ist im Gesetz nicht geregelt. Hier kommt es auf den Einzelfall an und auch darauf, wie aufwändig eine Untersuchung der Ware ist.
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Zum Thema "Der Schaden wird erst nach 4 Wochen entdeckt"
... wenn der Käufer seine Kaufsache erst nach 4 Wochen auf Grund eines Transportschade ns bemängelt, steht man als Händler alleine da.
Warum?
Laut Regelwerk der einzelnen Transportuntern ehmer muss ein Transportschade n innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Paketes gemeldet werden.
Frage! Wer soll denn dann die Kosten tragen bei Fristablauf????
Antwort! Der Händler - sehr fragwürdig!
Oder gibt es hierfür eine Lösung?
Vielen Dank.
Sara
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Ja diese oder ähnlichen Antworten erhalten wir auch immer bei beschädigten Paketen.
Da kann man noch so gut verpacken, man zieht gegenüber DHL immer den Kürzeren.
Es sei denn man nimmt Stahlkartons, aber die könnten wir uns nicht leisten (falls es sie gäbe).
Bitte Gunnar, teile uns hier zur gegebenen Zeit den Ausgang dieser Sache mit!
Am besten mit Begründung und Angabe der §§)
Vielen Dank!
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sicherer karton, mit paketband verklebt, stabil.
inhalt über 200.- wert.
seltsamer weise sollte die sendung nochmal von dhl verpackt werden.
es waren 2 rot kreuz orden von ca 1900 darin.
aber die sendung hat sie bis heute nicht zurückbekommen, dafür dann die frechheit ,, Es tut uns sehr leid, dass Teile Ihrer Sendung beim Transport verloren gegangen sind.
Leider können wir Ihnen den entstandenen Schaden nicht ersetzen, da die Verpackung bzw. der Verschluss Ihrer Sendung den Inhalt nicht ausreichend geschützt hat.
Eine Haftung für Pakete, deren Inhalt aufgrund ihrer Außen- und Innenverpackung oder ihres Verschlusses beim Transport verloren gehen, ist leider ausgeschlossen ,,,
rechtsanwalt wird montag von ihr beauftragt. den karton kann man nur mit viel gewalt, oder messer öffnen.
sie hat zum glück rechtschutz.
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Wer noch keine Probleme hatte, hat auch nichts zu meckern. ;)
Und es gibt Unterschiede zwischen den Versandunternehmen.
Bei Verlust erstattet DHL immer (wie schon erwähnt), netto nach dem VK-Preis, wie Du schreibst.
Das ist mehr als in Ordnung! Und das online-Prozeder e ist auch ok.
Das war (und ist vielleicht auch noch) bei Hermes anders, die erstatten nur den EK-Preis, was natürlich rechtlich richtig ist.
Der Ärger bei Verlust beginnt bei DHL erst, wenn das Paket nach der Erstattung dann doch wieder aufgefunden und zum Empfänger geliefert wird. Dann kommt die Rückforderung des geleisteten Schadenersatzes von DHL.
Wir haben es jetzt zum zweiten Mal erlebt, dass ein Paket im IPZ Frankfurt monatelang lag, bevor es dann nach USA bzw. Kuwait gesendet und dem Empfänger übergeben wurde. Der Kunde freute sich natürlich über die doppelt gelieferte Ware und reagiert weder mit Antwort, Rücksendung oder gar Zahlung.
Widersprüche gegen die Rückforderung werden von DHL dann mit Verweise auf passende Paragraphen zurückgewiesen. "...Grund der Erstattung ist weggefallen, Erstattung muss zurück gezahlt werden...".
Laufzeitbeschwerden greifen auch nicht mehr, da für Weltpakete keine Laufzeiten mehr garantiert werden.
"...Die Laufzeiten sind nur Richtwerte..."
Solche Fälle (mit Verlusten in dreistelligen Eurobeträgen) sind neben den vernichteten zerstörten Paketen bei uns der Grund für Frust und Unzufriedenheit .
Bei anderen Versanddienstle istern gibt es andere ähnliche Probleme, (zum Teil hier genannt) die ich voll nachempfinden kann. Sie laufen immer darauf hinaus, dass der Versanddienstle ister verursachte Schäden nicht erstatten will.
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Antwort der Redaktion:
Hallo André,
grundsätzlich muss der Händler beweisen, dass das Paket angekommen ist. Die Unterschrift bei der Zustellung ist natürlich ein starkes Indiz dafür.
Wenn der Kunde nun angibt, er habe die Unterschrift nicht selbst abgegeben, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an, wie die Angaben in der Beurteilung gewichtet werden.
Im Zweifel empfiehlt es sich, Kontakt mit dem Transportdienst leiter aufzunehmen.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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Wir versenden seit vielen Jahren mit DHL und ganz ganz selten geht mal eine Sendung verloren.
Der Prozess für einen Schadensersatz von DHL ist zwar recht aufwändig und verlangt einiges an Geduld, ist aber fast immer erfolgreich.
Gelegentlich braucht es nochmal eine Erinnerng und dann kommt nach 6-8 Wochen die Zahlung des Nettowarenwerte s aufs Konto. Das ist die Summe, die wir vom Kunden netto erhalten hätten.
Rechnungen von useren Lieferanten mussten wir noch nie vorzeigen.
Das zusätzliche Porto auch zu erstatten, wird oft vergessen... aber was solls.
Seitdem man die angeforderten Dokumente alle hochladen bzw. per Mail schicken kann sind auch keine Portogebühren mehr fällig.
Ich kann daher nur allen Händlern zum versicherten Versand raten.
Das lohnt sich sicherlich nicht für 1-Euro-Artikel aber für höherpreisige Dinge funktioniert es ganz gut.
Schöne Grüße!
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Das ist falsch, das Paket kann, sofern es ganz in den Briefkasten paßt, dort eingeworfen werden, ohne Unterschrift und Abstellgenehmig ung. Manche Postboten legen den Ausdruck: Briefkasten sehr großzügig aus. Zum zweiten ist auch die (unmittelbare) Nachbarzustellu ng erlaubt, so lange der Empfänger nicht ausdrücklich widerspricht. Bei einem Schaden müßte man den Nachbarn verklagen.
Beides schonx-Mal bei der DHL durchgeackert.
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Hallo Hardelt,
das ist leider nicht ganz richtig, auch wenn es in der Praxis anders gehandhabt wird und sowohl Kunden als auch Händler hier einem Irrtum unterliegen. Die Ware gilt erst als zugestellt, wenn der Kunde sie in den Händen hält. Abweichende Regelungen zB in den AGB sind unzulässig.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Es werden dann Einkaufsrechnun gen verlangt um letztendlich den Verlust nach dem BGB zu erstatten, der Zeitauffwand dafür ist enorm und sollte keine Rechnung vorhanden sein wird noch mehr abgezogen.
Schäden werden sofort wie folgt abgelehnt:
Guten Tag, Herr ,
es tut uns leid, dass Ihre Sendung 05264113000660 beschädigt angekommen ist. Wir sind uns bewusst, wie enttäuschend das für Sie ist.
Wir haften nicht für den Schaden. Gern erläutern wir Ihnen den Grund dafür:
Sie haben den Schaden außerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen gemeldet.
Wir bedauern sehr, dass wir keine bessere Nachricht für Sie haben.
Noch eine Bitte: Behalten Sie im Laufe unseres Austausches den E-Mail-Verlauf bei. So können wir die bisherige Korrespondenz leichter nachvollziehen.
Herzliche Grüße aus Hamburg
Hermes Germany GmbH
Andrea
Kundenservice
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Und ob die Schäden tatsächlich immer von unseren Paketen ausgehen, können wir nicht nachvollziehen, wenn wir das Paket nicht zurück erhalten.
Verlorengegange ne Pakete werden zwar erstattet, jedoch kann es passieren, dass ein Paket nach SIEBEN Monaten wieder auftaucht (selbst aktuell erlebt). Natürlich mussten wir vor sechseinhalb Monaten die Ware erneut versenden. Statt das Paket dann nach Auffinden an den Absender zurückzusenden, wurde es an den Empfänger ausgeliefert und die Erstattung von uns zurückgefordert . Der Empfänger reagierte nicht auf die doppelte Lieferung oder unsere Aufforderung, das Paket zurück zu senden. Da DHL immer noch auf die Rückforderung des Schadenersatzes bestand, mussten wir uns anwaltlichen Rat holen.
DHL macht KEINE Fehler und hat IMMER Recht. Es ist immer sehr spannend, mit welchen verschiedenen Argumenten (oft weit weg von der Realität) die Mitarbeiter "ihrem" Unternehmen Einnahmen sichern, die mit Recht nichts mehr zu tun haben.
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Es wäre hilfreicher gewesen, wenn man einen Bericht darüber gebracht hätte, wie man mit dem täglichen Betrug einiger Versanddienstle ister umgeht und sie zur Verantwortung zieht.
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