Kostenlose Datenschutzklausel für die Verwendung des Google-Button „+1“ steht ab sofort zum Download bereit

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Obwohl sich das Social Network Google Plus (auch Google+) derzeit noch in der Testphase befindet, ist unter den Onlinehändlern bereits jetzt ein wachsendes Interesse an der Nutzung des dazugehörigen Empfehlungs-Button „+1“ zu beobachten.
Anlass genug, eine passende Datenschutzklausel zum Download bereitzustellen und über die Nutzung des Buttons „+1“ vorab zu informieren.

Im Prinzip verhält es sich bei dem „+1“- Button von Google wie mit dem „Gefällt-mir“- PlugIn des Mitbewerber Facebook. Händler binden den Button auf ihrer Website bzw. in den Onlineshop ein, damit die Seitenbesucher durch Betätigen des Buttons - wie Google es formuliert - „Ihren Freunden, Kontakten und anderen im Web helfen können, bei ihrer Suche die besten Inhalte zu finden“.

Wie beim Gefällt-mir-PlugIn von Facebook ist auch bei Google +1 jedoch derzeit noch nicht geklärt, welche Daten des jeweiligen Seitenbesuchers bei Betätigen des +1-Buttons an Google weitergeleitet werden.

Insbesondere die Erhebung, die Verarbeitung, die Weiterleitung oder die Speicherung von IP-Adressen der Seitenbesucher wären vor dem Hintergrund des deutschen Datenschutzrechts als problematisch einzustufen. Denn die IP-Adresse wurde von deutschen Gerichten bereits zuvor als zu den sog. „personenbezogenen Daten“ gehörig eingestuft - solche „personenbezogenen Daten“ dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht ohne vorherige Zustimmung des Nutzers erhoben, verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden.

In der Praxis konsequent umgesetzt würde das bedeuten, dass die Händler verpflichtet wären, von jedem Nutzer vor Besuch der Webseite die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung des Buttons einzuholen (z.B. durch Abhak-Box, Opt-In).

In Ermangelung konkreter Informationen von Google zum Umfang der genutzten Daten können die künftigen Entwicklungen in dieser speziellen datenschutzrechtlichen Frage jedoch nur weiterhin abgewartet werden.

Empfohlene Vorgehensweise: Händler, die den +1-Button (oder auch das PlugIn von Facebook) verwenden, sollten auf jeden Fall ihre Datenschutzerklärung um die entsprechenden Klauseln ergänzen, um die Nutzer über den Umgang mit ihren Daten bei Betätigen des +1-Buttons ausreichend zu informieren.

Der Händlerbund stellt die Datenschutzklausel für die Verwendung des Google +1-Buttons ab sofort kostenlos zum Download zur Verfügung.

Foto: Marco Jacob - Fotolia.com

Kommentare  

#1 Bernd Gröber 2011-07-28 21:28
Perfekt, wie immer!
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