Schwarze Liste: Das sollten Online-Händler auf keinen Fall tun
Die Tatbestände der Schwarzen Liste im UWG werden durch die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie erweitert, wir erklären, was Händler jetzt beachten müssen.
Die Tatbestände der Schwarzen Liste im UWG werden durch die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie erweitert, wir erklären, was Händler jetzt beachten müssen.
Bisher bestand die Möglichkeit nur für Mitbewerber. Ab dem 28. Mai 2022 können sich Unternehmer auch mit Ansprüchen von Verbrauchern konfrontiert sehen.
Das Neueste von unserem YouTube Kanal: Was haben ein Omnibus, ein Parfüm und eine KI gemein? Zu allen gibt es bei uns Videos!
Marktplätze sind aus dem Online-Handel kaum wegzudenken. Durch die Omnibus-Richtlinie werden ihren Betreibern neue Informationspflichten auferlegt.
Die Omnibus-Richtlinie sorgt für viele Gesetzesänderungen. Auch die Frage nach der Werbekennzeichnung auf Social Media soll nun geklärt werden.
Händler müssen sich aufgrund der Omnibus-Richtlinie auf Änderungen des Widerrufsrechts einstellen.
Im Zuge der Modernisierung des europäischen Verbraucherrechts kommen auf Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen neue Anforderungen zu.
Die neue Preisangabenverordnung bringt ab Mai einige Änderungen für die Grundpreisangabe.
Ende Mai treten Änderungen an der Preisangabenverordnung in Kraft. Ein wichtiger Punkt: Neue Vorschriften zur Preisermäßigung.
Eine Untersuchung der EU-Kommission untersuchte die Bewertungssysteme von Online-Shops und äußert nun Zweifel an deren Glaubwürdigkeit.
Die Änderungen im Zivilrecht betreffen vor allem das Widerrufsrecht von digitalen Produkten. Dazu zählen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Das betrifft vor allem Musikdateien, E-Books, Apps, Computerspiele, aber auch Streamingdienste und Cloudservices.
Bei den Voraussetzungen des Widerrufsrechts kommt es darauf an, ob das Produkt mit personenbezogenen Daten oder ganz herkömmlich mit Geld gezahlt wurde. Wenn der Verbraucher rechtmäßig darüber informiert wurde, kann das Widerrufsrecht eingeschränkt werden.
Im Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch wurden außerdem neue Informationspflichten für Händler und Marktplatzbetreiber eingeführt. Diese betreffen vor allem Rankingergebnisse, Bewertungen und die Unternehmereigenschaft des Händlers.
Die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG) wird in Deutschland in der Preisangabenverordnung umgesetzt. Die Änderungen betreffen vor allem das Werben mit Rabatten und die Grundpreisangaben.
In Zukunft regelt die Preisangabenverordnung, dass beim Werben mit Rabatten, der niedrigste Gesamtpreis der letzten dreißig Tage als Referenzpreis angegeben werden muss.
Bezüglich der Grundpreisangabe, die bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, erfolgen muss, gab es auch einige Änderungen.
Unter anderem muss der Grundpreis nun grundsätzlich einheitlich auf ein Liter, ein Kilogramm, ein Meter oder ein Kubikmeter angegeben werden. Der Gesetzeswortlaut, wie die Darstellung des Grundpreises erfolgen muss, wurde zudem dem der europäischen Richtlinie angepasst.
Besonders betroffen sind Online-Händlerinnen und -Händler von den Änderungen im Wettbewerbsrecht.
Mit dem Schadensersatz, der von Verbrauchern geltend gemacht werden kann, kommt es zu einer echten Neuheit.
Außerdem wurden einige neue Tatbestände in die sogenannte Schwarze Liste mit aufgenommen. Unter anderem das Nutzen von Fake-Bewertungen, oder die Täuschung darüber, ob die Echtheit der Bewertungen überprüft wurde. Auch verdeckte Werbung in Suchergebnissen findet sich nun als Tatbestand in der Schwarzen Liste wieder.
Zusätzlich wurde die Norm, zur Nichtkenntlichmachung eines kommerziellen Zwecks bei geschäftlichen Handlungen konkretisiert und soll somit vorhandene Unklarheiten beseitigen. Dieser Norm betrifft vor allem Influencer und Influencerinnen, die Social-Media Postings im Zusammenarbeit mit anderen Firmen verfassen.