Widerrufsrecht missbraucht: Händler und Kunden zahlen drauf

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Kunden von Internet-Shops nutzen rege das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht. Jede siebte Ware wird zurückgeschickt, so eine neue Studie. Jeder fünfte zurückgesandte Artikel ist dabei so verschmutzt oder beschädigt, dass der Händler ihn nicht wieder verkaufen kann.

Ein Kulturverein kauft im Online-Shop 15 Herrenanzüge und schickt diese nach dem Fest wieder zurück. Er nutzt das Widerrufsrecht, das es den Verbrauchern erlaubt, online gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen kostenfrei zurückzugeben. Was ursprünglich als Schutz des Verbrauchers gedacht war, scheint einen Teil der Kunden zum Missbrauch einzuladen. Das legt zumindest eine neue Studie des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) nahe, der im Juli und August 385 Betreiber von Internet-Geschäften dazu befragt hat.

Wie im Fall des Kulturvereins sind es nach den Erfahrungen der Händler häufig Feierlichkeiten, für die Kunden Abendkleidung „auf Probe“ kaufen. Bei Taufkleidern kommen schon einmal 70 Prozent der verkauften Ware zurück. Andere benutzen Elektronikgeräte, um ihre Urlaubsvideos zu überspielen. Zwischen 12 und 28 Prozent liegt die Rücklaufquote, jeder fünfte Artikel ist laut Umfrage so verschmutzt oder beschädigt, dass er nicht noch einmal verkauft werden kann. Fast jeder dritte Händler stellt einen Wertverlust von mehr als 30 Prozent fest.

Das hat Folgen für die Anbieter und für die Kunden: Während einige Shops ganze Warengruppen wie Kleidung und Kosmetika aus dem Sortiment nehmen, müssen andere versuchen, den Schaden finanziell auszugleichen. Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen zieht diese Verluste von ihrer Marge ab, 35 Prozent kalkulieren sie in die Verkaufspreise mit ein. In diesem Fall ist der ehrliche Käufer der Dumme, da er die Missbräuche mitbezahlt.

Der Händler kann zwar einen Ersatz für den Wertverlust verlangen, wenn der Artikel über die reine Prüfung hinaus genutzt wurde. Die Praxis sieht jedoch anders aus: „Viele Händler lassen es auf Streitigkeiten nicht ankommen und nehmen die Verluste hin, die durch beschädigte, verschmutzte oder unbrauchbare Ware entstehen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Arlt vom Händlerbund. Die Hälfte der Shop-Betreiber macht diesen Anspruch nur äußerst selten geltend, zwei Drittel der Befragten der DIHK-Studie verzichten darauf, damit vor Gericht zu gehen.

Arlt nennt dafür drei Gründe: Zum einen lässt sich schwer nachweisen, dass der Kunde die Verschlechterung verursacht hat. So kann der Käufer behaupten, die Ware sei bereits beschädigt bei ihm angekommen, und ein Zeuge dafür ist schnell gefunden. Zum anderen lässt sich die Höhe des Wertverlusts oft nur schwer schätzen. Vor Gericht müsste ein Gutachten eingeholt werden, was die Sache so verteuert, dass sich ein Rechtsstreit meistens schlicht nicht mehr lohnt. Und zu letzt „gibt es bei einem Streit immer das Risiko, dass der Händler negativ bewertet wird, was auf Online-Marktplätzen erhebliche Folgen für den Verkäufer hat“, sagt Anwalt Arlt.

So trägt das Widerrufsrecht im Fernabsatz sicherlich zum berechtigten Verbraucherschutz bei. Auf der Kehrseite der Medaille missbrauchen einige ihr gutes Recht und belasten damit die Händler und andere Kunden.

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