Bundeskartellamt untersagt auch „enge“ Bestpreisklauseln

Veröffentlicht: 23.12.2015 | Geschrieben von: Giuseppe Paletta | Letzte Aktualisierung: 23.12.2015

Booking.com kommt auch mit seinen "engen" Bestpreisklauseln nicht durch. Das Bundeskartellamt hat bekanntgegeben, dass auch diese genauso wie die "weiten" Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sind. Booking.com muss die Klauseln nun bis Ende Januar vollständig entfernen.

Booking.com unterliegt ersten Wettbewerbsbehörden.

(Bildquelle Hotel: Dmitry Kalinovsky via Shutterstock)

Kurz vor Weihnachten fallen noch einmal wichtige Entscheidungen im Online-Handel. So hat das Bundeskartellamt erneut die sogenannten Bestpreisklauseln von Hotel-Buchungsportalen unter die Lupe genommen. Diesmal hat das Bundeskartellamt den Anbieter Booking.com zum Entfernen der Klauseln aufgefordert.

Wie das Bundeskartellamt in einer Mitteilung schreibt, seien auch „enge“ Bestpreisklauseln von Booking.com kartellrechtswidrig. Deshalb muss Booking.com nach Ansicht des Amtes die Klauseln bis zum 31. Januar 2016 vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen, zumindest soweit sie Hotels in Deutschland betreffen.

Auch Verfahren gegen Expedia läuft noch weiter

Eigentlich war Booking.com mit den sogenannten „engen“ Bestpreisklauseln eine Art Kompromiss eingegangen. Im Unterschied zu den vorangegangenen „weiten“ Bestpreisklauseln, erlaubte Booking.com nun Hotels, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, was zuvor nicht erlaubt worden war. Allerdings durften die Preise auf der hoteleigenen Website trotzdem nicht niedriger sein als bei Booking.com. Auch diese „enge“ Bestpreisklausel ist laut dem Bundeskartellamt jedoch kartellrechtswidrig.

„Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss. Zum Zweiten wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Aufgrund der Bestpreisklauseln bestehe praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen könnten, so Mundt weiter. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher sei damit nicht verbunden.

Das Bundeskartellamt führt nach wie vor auch noch ein Verfahren wegen Bestpreisklauseln gegen den Konkurrenten Expedia.

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