Fehlende Originalverpackung: Viele Online-Shops halten sich nicht ans Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 08.06.2017 | Geschrieben von: Christian Laude Test | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Nehmen Online-Shops zurückgesendete Waren innerhalb von 14 Tagen auch ohne die Originalverpackung an? Das gesetzliche Widerrufsrecht sieht dies eigentlich vor, doch die Realität sieht oftmals anders aus, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfale nun mithilfe einer Stichprobe unter 25 Online-Shops feststellen musste.

Viele Konsumenten schmeißen die Originalverpackung eines Produktes direkt nach dem Auspacken in den Müll, da diese ihrer Meinung sonst wohl eher als Staubfänger fungieren würde. Hinsichtlich des Widerrufsrechts stellt das, zumindest in der Theorie, kein Problem dar, denn Shop-Betreiber sind dazu verpflichtet, die Ware auch ohne Originalverpackung zurückzunehmen, wenn diese innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurückgeschickt wird.

Einige Shops fordern Originalverpackung bei Rückgabe

Die Verbraucherzentrale NRW ist nun der Frage nachgegangen, ob sich die Online-Shops auch wirklich daran halten und die Produkte auch wieder entgegennehmen, wenn der Konsument diese ohne die Originalverpackung zurückschickt, und hat hierfür 25 Online-Shops untersucht. Das Ergebnis: Viele Händler halten sich nicht an die rechtliche Vorgabe und verweigern die Annahme von Produkten ohne Originalverpackung.

Die Stichprobe hat unter anderem ergeben, dass sieben Shops aus den Bereichen Schmuck, Fashion sowie Möbel direkt die Formulierung wählten, „dass jede Ware ‚in ihrer Originalverpackung‘ zurückgeschickt werden ‚muss‘“, so die Verbraucherzentrale. Neun andere sollen dies „mal offen, mal unterschwellig“ formuliert haben. Und zwei Shops aus der Technik-Sparte „drohten mit Wertersatz“ und „mit Abzügen vom Kaufpreis“, wenn die Verpackung nicht mehr vorhanden beziehungsweise beschädigt sei.

Verlängerte Rückgabefristen werden von einigen Shops angeboten

Gleichzeitig hat die Verbraucherzentrale NRW aber auch feststellen können, dass viele Händler ein Widerrufsrecht anbieten, das über den eigentlichen gesetzlichen Rahmen hinausgeht. 17 der 25 untersuchten Online-Shops verlängerten die Rückgabefristen auf oftmals 30, in Teilen sogar 90 beziehungsweise 100 Tagen. Neun dieser Shops nahmen die Ware nach der gesetzlich vorgegebenen Widerrufszeit jedoch nur noch mit der Originalverpackung an – „und das ist erlaubt“, so die Verbraucherzentrale.

„Rechtlich ist eine Forderung der Originalverpackung bei Ausübung des Widerrufrechts, ob direkt oder unterschwellig, rechtswidrig und abmahngefährdet“, bestätigt Onlinehändler-News.de-Rechtsexperte Ivan Bremers. „Die Gerichte haben hierzu klargestellt, dass durch den Online-Händler nicht der Eindruck erweckt werden darf, dass die Originalverpackung ein ‚Muss‘ für den wirksamen Widerruf darstellt.“ Weiterhin führt er aus: „Rechtlich zulässig ist dabei die ‚Bitte‘ nach der Originalverpackung oder ein verlängertes Rückgaberecht mit Originalverpackung, solange das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht von 14 Tagen für den Verbraucher nicht eingeschränkt wird.“

 

Kommentare  

#27 Redaktion 2017-06-16 15:16
Hallo Verkäufer,

der Verband setzt sich vehement für die Interessen des KMU Online-Handels auf politischer Ebene ein. Als Interessenvertr eter haben wir u.a. bei der Verbraucherschu tzministerkonfe renz und dem Bundesministeri um der Justiz für Verbraucherschu tz die Vertragsfreihei t und die freie Preisgestaltung der Händler angemahnt und uns explizit auch in Stellungnahmen gegen die Einführung einer staatlichen Preiskontrolle oder Preismoratorium ausgesprochen. Die Forderung nach einer Regulierung von „dynamischen Preisen“ im Online-Handel, die eine klare Benachteiligung der Branche ist, wurde durch unsere Sensibilisierun g zu dem Thema, fallen gelassen.

In parlamentarisch en Veranstaltungen bringen wir die politischen Stakeholder zusammen und suchen das Gespräch mit der Politik, um auf die aktuellen Probleme der Branche, wie der Abmahnmissbrauc h, veraltetes Widerrufsrecht und Vertriebsbeschr änkungen und Marktplatzverbo te zu thematisieren. So konnten wir bereits einige Meilensteine erreichen, indem wir uns beim Konsultationsve rfahren zum Grünbuch & Weißbuch Digitale Plattformen des Bundesministeri ums für Wirtschaft und Energie für einen diskriminierung sfreien Zugang zu digitalen Plattformen eingesetzt haben. Auch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes , was für eine stark divergierende Rechtsprechung sorgt und Abmahnmissbrauc h ermöglicht, befürwortet das BMWi mittlerweile.

Der Händlerbund engagiert sich zudem in vielen anderen Foren wie der Dialogplattform Einzelhandel, Verbandsgespräc he, Anhörungen in den Bereichen Logistik, Payment und Marktplätze für die Interessen der kleinen und mittelständisch en Händler.

Beste Grüße
die Redaktion
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#26 Hartmut Schoenawa 2017-06-14 14:41
Hallo, Ich verkaufe Münzen, die oft schon in der Prägestätte in Blister-Folie verpackt wurden, dann in einen Papp-Schuber kommen. Auf diesem wird z.B. auf die Prägequalität hingewiesen, wie auch auf Auflage-Höhe, Edelmetall-Geha lt (bei Silber und Gold), etc. Schließlich ist diese Verpackung nicht nur eine reine Transportverpac kung, sie stellt vielmehr auch eine Art "Echtheitsgaran tie und Qualitätsgarant ie" dar. Dafür zahlt der Kunde schon mal bis zu 40,-- Euro, obwohl nur für 3,88 Euro Kursmünzen enthalten sind. Ausgepackt bedeutet das einen Wertverlust von 36,12 Euro. Ein Sammler legt auf die Unversehrtheit einer solchen Verpackung wert, sie ist daher in meinem Fall als untrennbarer Teil der Ware anzusehen. mit freundlichen Grüßen
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#25 Orakel 2017-06-10 09:58
Ansprechpartner müßte hierfür die IHK sein, die Händler und Anbieter vor solchen Wettbewerbsverz errungen durch Internetmärkte schützt. Inwiefern vertritt onlinehaendler. de dabei seine Mitglieder?
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#24 verkäufer 2017-06-09 18:45
Die Reaktionen sind ja mehr als eindeutig. Es ist gut das die Redaktion das Thema aufgegriffen hat. Die Gesetzeslage ist das eine, etwas da gegen zu tun und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten ist aus meiner Sicht die Pflicht unseres Interessenverba ndes Händlerbund.
Deshalb nun die Frage: Was tut Ihr als Händlerbund denn für uns Händler damit diese gesetzliche Diskriminierung von uns Onlinhändlern abgeschafft wird?
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#23 Andy 2017-06-09 17:50
Ich halte NICHTS vom faschistoiden Widerrufsrecht, der EU Diktatur und der BRD GmbH. Amen.
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#22 Rainer 2017-06-09 15:19
Hallo,

eine fehlende Originalverpack ung ist ganz klar eine Wertminderung eines retournierten Artikels, gerade bei Elektro Geräten. Ein " Neu Gerät " ist rechtlich nur dann ein " Neugerät, wenn dieses in einer ungeöffneten Originalverpack ung ausgeliefert wird.

Gibt der Käufer das Gerät ohne Originalverpack ung zurück, kann der Händler das Gerät nicht mehr als " Neugerät " verkaufen, somit entsteht Ihm ein Wertverlust, welcher meiner Meinung nach unter die bestehende Wertersatzpflic ht gemäß Fernabsatzgeset z fällt.
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#21 Rath 2017-06-09 13:50
Ou wartet mal, ich könnte teure Uhren kaufen, die OVP behalten, das Geld zurückverlangen , die OVPs verkaufen und hätte absolut legal den Verkäufer beschissen :-O
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#20 Rath 2017-06-09 13:47
Ohne OVP tritt eine deutliche Wertminderung auf. Es kann auch geistig nicht so schwer sein, die OVP 14 Tage aufzubewahren. Hier hat der Gesetzgeber versagt. Eine Regelung wie z.b. "10% des Kaufpreises, außer der Kunde kann einen minderen Schaden beweisen" wäre hier angemessen.
Auch beliebt: Wir senden die Artikel gut verpackt, Kunde sendet in zu kleinen Karton ungepolstert zurück. Man hätte die Versandverpacku ng einfach aufbewahren können...
Anderes Thema selben Ärgernis: Hinversandkoste n. Meine Artikel sind super beschrieben, gut bebildert und für Fragen bin ich immer da. Warum muss ich bis zu 50 Euro EU-Versandkoste n für einen 100 Euro Artikel erstattet, nur weil der Kunde (wie in diesem Fall) aus persönlichen Gründen das Ding ungeöffnet zurückgeben wollte?
Nächstes Problem: Kunden die nur erste Zeile lesen, die Funktion nicht kapieren und das ganze einfach mal über ebay als Defekt zurück senden. Entweder die haben es dann selber beschädigt (Grafikkarte passt nicht? Dann feilen wir den Steckplatz einfach nach) oder es ist nix dran.
Wir haben da auch schon Fälle gehabt wie z.B. Windows 98 Notebook (ja wir handeln mit sowas). Kunde geht zum PC-Service, der zerlegt Betriebssystem, wir verlangten 40 Euro für Neuinstalltion (super Preis eigentlich), Kunde klagte, Kunde verlor ca. 400 Euro.
Zz. ist der Kunde einfach übervorteilt, klar das Amazon Kunden schmeißt, die zuviel zurücksenden.
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#19 BMS 2017-06-09 13:41
Ja normal, ich gehe ja auch in Laden, nehme das Produkt aus dem Regal, packe es aus... Schmeiße die Verpackung auf den Boden, trampel drauf rum und stelle das Produkt wieder zurück ins Regal, weil ich es ja doch nicht brauche... Ganz Normal;-)

Genau wie Versand und Rücksendekosten .. das erste was ich mache wenn ich in einen Laden gehe... ich gehe zur Kasse und lasse mir die Spritkosten und den Zeitaufwand ausbezahlen, den ich benötigt habe um in den Laden zu kommen... Ist doch ganz Normal ;-)

Grüße BMS
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#18 Sigi B. 2017-06-09 11:16
Bei uns passiert es leider häufig, dass Kunden die Verpackungen einfach aufreißen anstatt sie sauber aufzuschneiden. Das ist sehr ärgerlich für uns. Oft kommt es jedoch auch vor, dass die Herstellerverpa ckung schon zerbeult ist, wenn die Ware hier ankommt. Zum Glück hat uns noch kein online-Kunde Probleme gemacht, wenn wir diese (dafür auch geeignete!) Ware in einem anderen Karton sicher für den Versand verpackten.
Das geht aber halt leider nicht bei allen Produkten auf dem Markt.
Kommt bei uns jedoch durch unfachmännische s verpacken Ware defekt zurück, versuchen wir das Problem mit dem Kunden zu klären. Ist nicht immer ganz einfach. Denn manchmal machen Kunden Artikel auch selber kaputt und reklamieren diese dann.
Einmal hatten wir den Fall, wo wir einer Kundin im Vorfeld vom Kauf eines Produktes abrieten, da diese Produkt nicht als Zubehör zu ihrem vorhandenen Artikel paßte. Sie kaufte es dennoch online. Schickte es (ordnungsgemäß! ) zurück. Am gleichen Tag zahlten wir per Paypal das Geld wieder aus (an ihren Freund, der das Geld auch an uns gezahlt hatte). Das gefiel der lieben Ebay-Kundin nicht und sie vergab eine rote Bewertung, da wir angeblich unseren Verpflichtungen nicht nachkamen.
Lange Rede, kurzer Sinn. Den Prozeß gegen diese Dame haben wir gewonnen. Der Streitwert betrug ca. 110 Euro. Die Gerichts- und Rechtsanwaltsko sten, die die Dame voll zu tragen hatte waren dann für sie weit über 500 Euro.
Mit dem Gerichtsurteil hat ebay die rote Bewertung gelöscht. Allerdings dauerte das ganze Speil ca. 10 Monate. Nach 12 Monaten wäre die Rote eh hinten raus gefallen.....
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