VerpackG: Zentek klärt über Neuerungen, Pflichten und mögliche Strafen auf

Veröffentlicht: 03.08.2018 | Geschrieben von: Julia Ptock | Letzte Aktualisierung: 03.08.2018

Mit dem neuen Verpackungsgesetz, das ab dem 01. Januar 2019 gilt, kommen auf Hersteller und Händler wichtige Neuerungen zu. Welche das sind und was bei Nichteinhaltung des Gesetzes für Strafen drohen, erklärt Frank Morcinietz, Key Account Manager beim Dualen System Zentek.

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OnlinehändlerNews: Es gab bisher nur eine Verpackungsverordnung (VerpackV) – warum gibt es nun ein Verpackungsgesetz (VerpackG)?

Frank Morcinietz: In den vergangenen Jahren war ein stetiges Missverhältnis zwischen den lizenzierten Mengen und den tatsächlich eingesammelten Mengen zu verzeichnen. Diese Entwicklung war zu einem Teil der Umgehung einzelner Regelungen – sowohl von Teilen der Verpflichteten als auch von Teilen der Dualen Systeme – geschuldet. Nicht zuletzt, um dieser „Unterlizenzierung“ zu begegnen, stellt das VerpackG in Anknüpfung an die VerpackV eine Weiterentwicklung der bestehenden rechtlichen Grundlage mit dem Ziel dar, Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen zu fördern und die Schlupflöcher zur Umgehung einer Lizenzierung zu schließen, um letztlich eine verursachergerechte und faire Aufteilung der Entsorgungskosten zu gewährleisten.

Was sind die genauen Neuerungen beim VerpackG?

Mit der Zentralen Stelle wurde eine Institution geschaffen, die eine einheitliche Registrierung und Datenerfassung gewährleisten soll. So laufen künftig alle Meldungen der verpflichteten Inverkehrbringer – und dieses unabhängig von der systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmenge – sowie der Dualen Systeme bei der Zentralen Stelle zusammen, sodass eine wirksame Kontrolle ermöglicht wird. Klarstellend wird im VerpackG außerdem aufgeführt, dass künftig Umverpackungen und Versandverpackungen am (dualen) System zu beteiligen sind. Des Weiteren sind die Dualen Systeme aufgefordert, Kriterien zur Bemessung des Lizenzentgeltes stärker an ökologische Gesichtspunkte anzulehnen. Zudem ist eine deutliche Steigerung der Recyclingquoten vorgegeben.

Wer ist von dem VerpackG betroffen?

Zur Systembeteiligung verpflichtet und damit vom VerpackG betroffen sind alle, die Verpackungen in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.

Ab wann kann man sich im Verpackungsregister registrieren lassen?

Derzeit laufen die ersten Proben mit Testzugängen für das Register. Nach Auswertung dieser Tests wird voraussichtlich Ende August eine Online-Registrierung im Verpackungsregister der Zentralen Stelle möglich sein.

Welche Informationen sind notwendig, um sich zu registrieren?

Nach der erstmaligen Registrierung bekommt der Verpflichtete eine (zunächst vorläufige) Registrierungsnummer. Diese wird ebenso benötigt wie der Name des Systems, bei welchem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde, sowie die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen. Für die Verpflichtung zur Registrierung wurden – im Gegensatz zur Verpflichtung der Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung – keine Bagatellgrenzen formuliert.

Gibt es eine Frist für die Vornahme der erstmaligen Registrierung?

Die Registrierung sollte bis zum 31.12.2018 vorgenommen sein. Generell gilt ansonsten ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Verpackungen in Deutschland.

Entstehen bei Registrierung und Datenmeldungen Kosten?

Nein.

Was ist eine Vollständigkeitserklärung? Wer ist verpflichtet, eine solche abzugeben? Bis wann muss dies erfolgen?

Eine Vollständigkeitserklärung – kurz: VE – ist praktisch der Rechenschaftsbericht des Verpflichteten über den Verbleib seiner (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen gegenüber dem Verordnungs- bzw. Gesetzgeber. Bei Überschreiten einer Bagatellgrenze (Glas: > 80 t, PapierPappeKartonagen: > 50 t, Leichtverpackungen: 30 t) ist diese bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Abgabefrist der VE wird mit Inkrafttreten des VerpackG bis zum 15.05. des Folgejahres verlängert.

Welche Arten von Verpackungen sind betroffen?

Für den Versandhandel sind dieses insbesondere Versandkartonagen (Papier, Pappe), sowie Füll- und Dämmmaterialien (z.B. Holzwolle, Luftpolstertaschen aus Kunststoff, umhüllende Folien).

Gibt es Ausnahmen und wenn ja, welche?

Ja, Verpackungen, welche typischerweise NICHT beim privaten Endverbraucher anfallen.

Gibt es eine Möglichkeit zu erkennen, ob eine Verpackung registriert ist? Und wenn ja, woran erkennt man das?

An der Verpackung selbst ist dieses nicht zu erkennen. Die registrierten Verpflichteten werden in einer Positiv-Liste auf der Homepage der Zentralen Stelle veröffentlicht.

Welche Pflichten bestehen für die Betroffenen?

Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren lassen und müssen künftig neben den Meldungen an das Duale System parallel Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle vornehmen. Dieses sind höchstpersönliche Pflichten und können nicht delegiert werden.

Das neue VerpackG gilt ab dem 01. Januar 2019. Was können Online-Händler jetzt bereits schon unternehmen?

In Hinblick auf die Registrierungspflicht empfehlen wir zum Beispiel, die abzugebenden Daten frühzeitig aufzubereiten. Zudem weisen wir darauf hin, dass neben der Pflicht zur Registrierung auch die ausdrückliche Pflicht zur Teilnahme am Dualen System besteht. Hierfür haben wir unseren Online-Shop zmart24 speziell für die diesbezüglichen Bedürfnisse der Online-Händler entwickelt.

Gesetze sind zum Einhalten da. Was geschieht, wenn ein Händler sich nicht registriert oder gar falsche Angaben macht?

Im Falle eines Verstoßes greift ein Strafenkatalog (z.B. Bußgelder bis zu EUR 200.000, Vertriebsverbot).

Gilt das Verpackungsgesetz auch für Unternehmen im Ausland?

Ja, sofern diese Unternehmen in Deutschland systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.

Wie läuft die erstmalige Registrierung für ausländische Hersteller ab?

Die Registrierung für deutsche und ausländische Unternehmen obliegt den gleichen Anforderungen.

Welche Konsequenzen wird es für (ausländische) Hersteller geben, die sich nicht vor Inverkehrbringen registrieren?

Für nicht registrierte systembeteiligungspflichtige Verpackungen besteht sowohl für deutsche als auch ausländische Hersteller letztlich ein Vertriebsverbot.


  

Frank Morcinietz von Zentek

Über Frank Morcinietz: Er ist Key Account Manager im Dualen System Zentek und seit 15 Jahren in der Entsorgungswirtschaft in verschiedenen Funktionen und Bereichen tätig. Im Hause Zentek beschäftigt er sich vertriebsseitig seit über 10 Jahren mit der Verpackungslizenzierung im Rahmen des Dualen Systems.

Kommentare  

#1 Edro 2018-08-06 15:54
Was für ein Quatsch. Unnötiger Bürokratischer Aufwand.
Wir Händler sollten uns dagegen wehren
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