Interview: Das Gesetz gegen Umsatzsteuerbetrug „erhöht den Druck auf die Marktplätze immens“

Veröffentlicht: 07.08.2018 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 07.08.2018

In der vergangenen Woche wurde der Gesetzesentwurf zum Umsatzsteuergesetz auf Online-Marktplätzen offiziell beschlossen, der den Umsatzsteuer-Betrug vor allem ausländischer Händler eindämmen soll. Wir haben mit Roger Gothmann, Umsatzsteuer-Experte bei Taxdoo, über die Dimension des Gesetzesentwurfs gesprochen, über die Änderungen und Pflichten, die auf Online-Händler und Marktplätze zukommen und geklärt, warum das neue Umsatzsteuergesetz, das aller Voraussicht nach am 1. Januar 2019 in Kraft treten wird, grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung ist.

Umsatzsteuerstempel
© Alexander Limbach / Shutterstock.com

OnlinehändlerNews: Erläutere uns kurz die Marktplatzhaftung, die ja quasi der Kern des neuen Gesetzes sein soll. Was sieht diese vor und wie würde diese ablaufen?

Roger Gothmann: Die grundlegende Regelung ist einfach und unmissverständlich gehalten. Demnach haftet der Marktplatz bzw. dessen Betreiber für die nicht entrichtete Umsatzsteuer von Lieferungen, welche über ihn vermittelt wurden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob diese Lieferungen durch einen deutschen Händler oder einen Händler aus dem Drittland, z.B. China, ausgeführt wurden.

Bei deutschen Händlern haftet der Marktplatz aber nicht unmittelbar, sondern erst dann, wenn das Finanzamt erfolglos versucht hat, die Steuer direkt beim Händler zu vollstrecken. Bei Händlern aus dem Drittland, wie z.B. aus China, sieht das anders aus. In diesem Fall darf die nicht abgeführte Umsatzsteuer auch ohne ein vorheriges Vollstreckungsersuchen in China beim Marktplatz eingefordert werden. Das erhöht den Druck auf die Marktplätze immens.

Gibt es Ausnahmen von der Haftung?

Ja, wäre dem nicht so, müssten die Marktplätze sogar für Umsatzsteuern haften, welche beispielsweise ein deutscher Händler aufgrund einer Insolvenz nicht mehr abführen kann. Das Risiko wäre also enorm. Der Gesetzesentwurf sieht daher auch Ausnahmen vor. Um im Zweifelsfall nicht zu haften, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Marktplatz benötigt zunächst eine Bescheinigung des Händlers darüber, dass dieser steuerlich registriert ist. Diese Bescheinigung erhält der Händler von seinem Finanzamt und muss sie an den Marktplatz schicken. Zusätzlich durfte der Marktplatz unter Zugrundelegung aller kaufmännischer Sorgfaltspflichten keine Kenntnis darüber haben, dass der Händler seine steuerlichen Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllt hat.

Das Problem ist die zweite Bedingung: Wie sollen diese Sorgfaltspflichten der Marktplätze genau aussehen? Das ist nicht geregelt und stellt somit für die Marktplätze ein latentes Risiko dar.

Grafik Meldepflichten
© Taxdoo

Die Grafik zeigt das Prozedere, das dann für alle Händler und Marktplätze gelten soll. Das sieht nach viel Papierkram aus. Was genau wird künftig von Händlern und Marktplätzen verlangt?

Die Anforderungen für die Händler sind überschaubar. Sie beantragen bei ihrem Finanzamt lediglich eine Bescheinigung der steuerlichen Registrierung. Diese werden sie in der Anfangszeit noch in Papierform an den Marktplatz schicken müssen – später wird es dafür einen automatisierten Austausch über das Bundeszentralamt für Steuern geben, wie er in der Grafik zu sehen ist. Allerdings wird die Bescheinigung nur zeitlich befristet ausgestellt. Wie lange das ist, liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes. Das Gesetz beschränkt die Gültigkeit auf maximal 3 Jahre.

Die großen Herausforderungen obliegen den Marktplätzen. Diese müssen sicherstellen, dass sie von jedem Händler eine Bescheinigung der steuerlichen Registrierung erhalten. Zudem fordert der Gesetzesentwurf, dass die Marktplätze die Daten für alle Lieferungen aufzeichnen müssen, welche entweder in Deutschland beginnen oder enden. Diese Transaktionsdaten dürfen die Finanzämter dann bei Bedarf jederzeit bei den Marktplätzen abrufen. 

Was ändert sich mit dem Gesetz also konkret für die deutschen Händler?

Für deutsche Händler, die immer ehrlich und fristgerecht ihre Steuern gezahlt haben, ändert sich grundsätzlich kaum etwas. Sie werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes lediglich eine Bescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen müssen. Sie sollten sich aber bewusst sein, dass die wiederholte Verletzung steuerlicher Pflichten, z.B. die verspätete Zahlung fälliger Umsatz- oder Einkommensteuern, drastische Folgen haben kann. In diesen Fällen erlaubt der Gesetzesentwurf es dem Finanzamt unter bestimmten Auflagen, den Marktplatz über dieses steuerliche Fehlverhalten zu informieren. Da der Marktplatz ab dem Zeitpunkt der Meldung durch das Finanzamt ebenfalls für nicht gezahlte Umsatzsteuern haftet, wird er in der Regel den Händler umgehend sperren. 

Kann man mit dem neuen Gesetz wirklich das Problem des Umsatzsteuerbetruges vor allem ausländischer Händler bekämpfen oder wird es für hiesige Händler nur unnötig kompliziert?

Roger Gothmann

Der Gesetzesentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung und wird den Umsatzsteuerbetrug auf Marktplätzen, wenn auch nicht in Gänze beheben, so doch merklich erschweren. Die Auflagen für die ehrlichen hiesigen Händler sind verhältnismäßig gering. Betroffen sind insbesondere die Marktplätze. Diese müssen ab dem kommenden Jahr umfangreichen Pflichten nachkommen, wollen sie keine Haftungsrisiken auf sich nehmen. Besonders herausfordernd wird das für die kleineren Marktplätze. Das wird mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, welche dann womöglich an die Händler weitergereicht werden.

Roger Gothmann, Umsatzsteuer-Experte bei Taxdoo

Die Neuregelung schaffe eine „Gesetzesgrundlage für umsatzsteuerliche Rasterfahndungen auf elektronischen Marktplätzen“, schreibst du im taxdoo-Blog. Das klingt ziemlich harsch. Was genau meinst du damit?

Bislang darf die Finanzverwaltung sogenannte Sammelauskünfte – also das Abfragen von Umsatzdaten einer Vielzahl von Händlern – bei den Marktplätzen nur dann vornehmen, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Diese Hürde beseitigt der Gesetzesentwurf weitgehend. Es bleibt abzuwarten, wie und in welchem Umfang die Finanzverwaltung dieses Instrument einsetzen wird und ob es nicht gar rechtsstaatlichen Prinzipien widerspricht. 

Das Gesetz wird wahrscheinlich zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Wenn jeder Händler eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung braucht, dürften die Finanzämter unter der Last zusammenbrechen. Es wird aber Übergangsfristen geben. Wie sehen diese aus?

Händlern, welche ihren Sitz in der Europäischen Union haben, wird eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2019 eingeräumt. Die Zielgruppe, auf welche das Gesetz vornehmlich ausgelegt ist, sind Händler aus dem Drittland, z.B. China. Diese Händlern erhalten lediglich eine Übergangsfrist bis zum 28.02.2019. Noch ist aber nicht alles in Stein gemeißelt. Der Gesetzesentwurf hat jetzt seinen Weg durch die Instanzen vor sich, bis er voraussichtlich am 14. Dezember 2018 verabschiedet werden wird. Bis dahin sind noch immer Änderungen denkbar.

Grafik Übergangsfristen
© Taxdoo

Über den Autor

Christoph Pech
Christoph Pech Experte für: Digital Tech

Christoph ist seit 2016 Teil des OHN-Teams. In einem früheren Leben hat er Technik getestet und hat sich deswegen nicht zweimal bitten lassen, als es um die Verantwortung der Digital-Tech-Sparte ging. Digitale Politik, Augmented Reality und smarte KIs sind seine Themen, ganz besonders, wenn Amazon, Ebay, Otto und Co. diese auch noch zu E-Commerce-Themen machen. Darüber hinaus kümmert sich Christoph um den Youtube-Kanal.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Christoph Pech

Kommentare  

#1 alsfeld 2018-08-07 14:03
Unnötige Bürokratie habt ihr vergessen zu erwähnen. Umd was passiert wenn ein Marktplatz aus versehen sperrt weil sie die Unterlagen vermasselt haben? Oder wenn like Amazon regelmäßig gewerbessheine angefordert werden?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.