Corona-Zuschüsse für KMU

FAQ: So erhalten Online-Händler die Überbrückungshilfe II

Veröffentlicht: 04.11.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 29.12.2020
Viele Fragezeichen

Zahlreiche Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen und das natürlich auch im Online-Handel. Zuletzt belegte die Logistik-Studie 2020 vom Händlerbund, dass mehr als die Hälfte aller kleinen und mittelständischen Händler von der Krise finanziell getroffen werden. Die Gründe sind verschieden, die Auswirkungen sind jedoch dieselben und teils existenzbedrohend.

Seit Ende Oktober gibt es für Unternehmen, die durch die Coronakrise wirtschaftlich angeschlagen sind, die Überbrückungshilfe II, das Nachfolgeprogramm der Überbrückungshilfe I, die den Förderzeitraum Juni bis August abdeckte. Die Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort und bis Ende November gestellt werden. Wir beantworten alle Fragen rund um dieses Zuschussprogramm und erklären, wie Online-Händler sich die finanzielle Unterstützung sichern können. 

Die Überbrückungshilfe stellt für Online-Händler derzeit die beste Möglichkeit dar, um Zuschüsse zu erhalten, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden müssen. 

Wer kann die Überbrückungshilfe II (nicht) erhalten? 

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt? 

Kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen, egal ob Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmen oder große Mittelständler.

Welche Kriterien müssen für die Beantragung der Zuschüsse erfüllt sein? 

Unternehmen müssen nachweisbar aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten sein. Für die Antragsberechtigung muss mindestens eines dieser beiden Kriterien erfüllt sein: 

  • Ein Umsatzeinbruch von mind. 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten. 
  • Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, ist der relevante Vergleichszeitraum November und Dezember 2019. 

Wer ist nicht antragsberechtigt? 

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben
  • Unternehmen, die bereits insolvent gegangen sind
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
  • Solo-Selbstständige im Nebenerwerb
  • Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland

Die Zuschüsse decken die Zeit bis Jahresende ab

Für welchen Zeitraum gilt die Überbrückungshilfe II?

Die Überbrückungshilfe II gilt für die Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020. 

Sie schließt damit an die Corona-Soforthilfe (März, April, Mai 2020) und die erste Phase der Überbrückungshilfe (Juni, Juli, August 2020) an. Laut Bundesfinanzministerium ist sogar bereits eine dritte Phase der Überbrückungshilfe für Anfang 2021 geplant. 

Darf ich Überbrückungshilfe beantragen, wenn ich bereits Soforthilfe erhalten habe? 

Ja. Wer bereits Soforthilfe bekommen hat, aber immer noch Umsatzausfälle im Rahmen der Antragsbedingungen verzeichnet, darf die Überbrückungshilfe II beantragen. 

Erhalte ich die Überbrückungshilfe II, wenn ich bereits die Überbrückungshilfe I erhalten habe? 

Ja. Die beiden Programme schließen sich gegenseitig nicht aus. Allerdings ist eine Überschneidung der Förderzeiträume ausgeschlossen und Kosten können nur einmalig gefördert werden. 

Welche Fristen gelten bei der Beantragung?

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist seit Ende Oktober möglich. Antragsfrist ist der 31. Dezember 2020. Bis dahin ist auch eine rückwirkende Antragstellung möglich, allerdings nur für die Monate September bis Dezember und nicht für den Zeitraum der ersten Phase der Hilfen ab Juni. 

Bis zu 50.000 Euro – egal wie viele Beschäftigte man hat

Wo kann man den Antrag stellen? 

Die Anträge werden über das zentrale Portal der Bundesregierung gestellt. 

Kann ich den Antrag einfach alleine stellen? 

Nein, wie bei der Überbrückungshilfe I müssen die Anträge zwingend mit Hilfe eines berechtigten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erstellt, eingereicht und überprüft werden. Die Kosten dafür kann man in die Berechnung der Fördersumme einfließen lassen. Durch diese Maßnahme will die Regierung Betrug bei der Antragstellung verhindern. 

Wie viel Geld kann ich durch die Überbrückungshilfe II erhalten? 

Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen für September, Oktober, November und Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahr. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden die Anteile der Erstattung erhöht und Grenzen bei der Maximalförderung für KMU wurden gestrichen.

So erstattet die Überbrückungshilfe II einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der fixen Betriebskosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent oder
  • 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent.

Die Berechnung wird einzeln für jeden Monat vorgenommen. Sollte man für einen Fördermonat nicht die Kriterien des Umsatzeinbruches erfüllen, entfallen die Zuschüsse für den entsprechenden Monat. 

Die maximale Förderung für alle Unternehmen beträgt 50.000 Euro pro Monat – im Gegensatz zur Soforthilfe und ersten Phase der Überbrückungshilfe unabhängig von der Beschäftigtenzahl. 

Für welche Kosten kann ich die Überbrückungshilfe II nutzen?

Nur fixe Betriebskosten sind förderfähig. Wichtig ist, dass die Fixkosten unter den Ziffern 1. bis 9. bereits vor dem 1. September begründet sein müssen. 

Das Bundesfinanzministerium hat eine ausführliche Liste der förderfähigen Kosten erstellt: 

  1. Mietkosten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die für den Betrieb genutzt werden, z.B. ein häusliches Arbeitszimmer. Privaträume sind ausdrücklich nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten, z.B. für Fahrzeuge oder Maschinen, die betrieblich genutzt werden
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierung von Leasingraten
  5. Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Betriebliche Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der bereits genannten Fixkosten gefördert
  13. Reisebüros können zudem Provisionen anrechnen, die an Reiseveranstalter aufgrund von Corona-bedingten Stornierungen zurückgezahlt wurden

Nur wenige bekommen den fiktiven Unternehmerlohn

Dürfen sich Solo-Selbstständige einen Unternehmerlohn für den Lebensunterhalt auszahlen? 

Nein, Lebenshaltungskosten sind explizit von der Förderung durch das Bundesprogramms ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. In diesen drei Ländern erhalten Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn.

Außerdem wird derzeit über die dritte Phase der Überbrückungshilfe beraten. Das Finanzministerium will hier auch prüfen, ob der Lebensunterhalt bundesweit bezuschusst werden kann.

Sind die Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe zu versteuern? 

Ja, in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme anzugeben. Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an und der Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. 

Was wird bei der Antragsstellung angegeben? 

Neben den Angaben zum Antragsteller müssen natürlich der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr für die Fördermonate September bis Dezember 2020 abgeschätzt werden und die Höhe der erstattungsfähigen betrieblichen Fixkosten angegeben werden. 

Dies geschieht gemeinsam mit dem prüfenden Dritten, der den Antrag bei der Landesbehörde stellt.

Was gehört in die Schlussabrechnung?  

Nach der Förderung muss zusammen mit dem prüfenden Dritten belegt werden, dass die Angaben aus dem Antrag richtig gemacht wurden. 

Wenn die endgültigen Umsatzzahlen für den Förderzeitraum und der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch für die Monate September bis Dezember 2020 vorliegen, muss der prüfende Dritte diese Zahlen an die Bewilligungsstelle der Länder weiterleiten. Das kann auch bis zum 31. Dezember 2021 geschehen. Ebenso muss der prüfende Dritte die endgültige Abrechnung über die betrieblichen Fixkosten an die Landesbehörden übermitteln. 

Wenn sich von den im Antrag genannten Prognosen oder Angaben durch die nachträglichen Nachweise Abweichungen feststellen lassen, hat das Auswirkungen. Sollten die Kriterien für die Förderberechtigung entgegen der Prognose nicht erreicht werden, muss der Zuschuss komplett zurückgezahlt werden. Sollten im Förderzeitraum Abweichungen bestehen, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden oder sie werden gegebenenfalls nachträglich aufgestockt. 

Ist die Überbrückungshilfe II dasselbe wie die „Neue Corona-Hilfe” oder die „außerordentliche Corona-Hilfe”? 

Nein, es handelt sich um unterschiedliche Hilfsprogramme. Die Neue Corona-Hilfe wurde vom Finanzministerium auferlegt, um Unternehmen eine Umsatzentschädigung zu liefern. Dies geschieht allerdings nur, wenn sie aufgrund des Lockdowns ab 2. November von staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Für Online-Händler wird diese Bezuschussung daher nach jetzigem Stand nicht offen sein, schließlich ist der E-Commerce derzeit nicht von erzwungenen Schließungen betroffen. 

Kommentare  

#2 Ingo Paschkowski 2020-12-12 13:20
Na was stimmt denn jetzt nun!? In einem anderen Artikel habe ich gelesen , dass Solo Selbstständige von der Pflicht einen Steuerberater , Wirtschaftsprüf er, oder ähnliches zu beauftragen, ausgenommen sind!???
Ich müsste ja erst einmal jemanden finden und dann beauftragen. Was natürlich wieder kosten verursacht.
Vielleicht kann jemand dazu was schlaues sagen ob ich als Solo Selbstständiger den Antrag selbst stellen darf und ob und wo ich das auszufüllende Formular finde!

Schon mal danke im Voraus!

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Lieber Herr Paschkowski,

wir haben beide Recht. Bei der Überbrückungshi lfe II (Förderzeitraum September-Dezem ber), um die es in diesem Artikel geht, ist ein Steuerberater/W irtschaftsprüfe r/prüfender Dritter auch für Solo-Selbststän dige unerlässlich.

Bei der November- und Dezemberhilfe können Solo-Selbststän dige auch ohne den prüfenden Dritten einen Antrag stellen. Ebenso ist es bei der ab Januar erhältlichen Überbrückungshi lfe III (Förderzeitraum Januar-Juni 2021). Beantragen Solo-Selbststän dige hier nicht mehr als 5.000 Euro, können Sie den Antrag direkt stellen.

Das Portal für Anträge finden Sie hier: .../home.html

Einen erklärenden Überblick über die verschiedenen Hilfsprogramme finden Sie hier: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Franz Stampflmeier 2020-11-04 14:40
Sie haben vergessen zu erwähnen, dass die Anträge nur von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüf er eingereicht werden können. Eine Firma, die alles selber macht (Buchführung, Abschlüsse) ist die angeschissene. Hier wird wieder mal eine Berufsgruppe unterstützt die eh die Lizenz zum Gelddrucken haben.


_____________

Antwort der Redaktion:

Sehr geehrter Herr Stampflmeier,

das haben wir nicht vergessen: unter der Frage "Kann ich den Antrag einfach alleine stellen?" erwähnen wir zum ersten Mal, dass es einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüf er, oder Rechtsanwalt) braucht und weisen danach noch an weiteren Stellen daraufhin.

Ihre Auffassung teilen wir aber, dass diese Anforderung gerade für KMU eine hohe Hürde darstellt.

Beste Grüße
die Redaktion
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