Umsatzsteuerreform zum 1. Juli

So funktioniert die Registrierung für den One-Stop-Shop [Update]

Veröffentlicht: 23.06.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 29.06.2021
Unternehmer sitzt am Laptop

Ab dem 1. Juli gelten die neuen Regelungen, die die große EU-Umsatzsteuerreform mit sich bringt. Online-Händler müssen sich dann unter anderem auf eine neue EU-weite Lieferschwelle einstellen. Wer dann nämlich mit seinen gesammelten grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen ins EU-Ausland den Schwellenwert von 10.000 Euro (netto + inkl. Versandkosten) pro Kalenderjahr überschreitet, wird im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig. Mehr Informationen haben wir in unserem FAQ zur EU-Umsatzsteuerreform zusammengetragen. 

Um die Steuerschuld im EU-Ausland zu melden und zu begleichen, kann man ab Juli dann den Weg des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) wählen. Registriert man sich bei dieser Plattform, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesiedelt ist, kann man dort seine Steuererklärung für die gesammelten EU-Verkäufe abgeben. Das soll eine Vereinfachung für Händler darstellen, weil die Alternative wäre, sich in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren zu lassen, in das man Waren an Verbraucher verkauft. 

Doch wie funktioniert die Anmeldung zum OSS eigentlich? Wir haben es uns angeschaut. 

Ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geht es nicht

Das erste was Online-Händler benötigen, um sich für das OSS-Verfahren zu registrieren, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer so eine Nummer bisher noch nicht hat, kann sie beim BZSt beantragen. Aber Achtung: Es kann einige Werktage dauern, bis man die Identifikationsnummer erhält.

Hat man die USt-IdNr. vorliegen, kann es losgehen. Jetzt muss man sich im Online-Portal der BZSt einloggen, dem BOP (Bundeszentrale für Steuern Online-Portal). Das geht mit einer BOP- oder Elster-Zertifizierungsdatei und dem dazugehörigen Passwort. Besitzt man noch kein Zertifikat, ist laut BZSt ist der einfachste Weg „die Registrierung im ElsterOnline-Portal". Man braucht also keine BZSt-Nummer und kein BZSt-Geheimnis, um sich zum OSS anzumelden. 

Die ersten Schritte im Online-Portal der BZSt

Eingeloggt findet man sich im BOP wieder und kann nun im linken Menü den Punkt „Formulare & Leistungen” anklicken. Dann wählt man „Alle Formulare” aus. 

Hier ergibt sich dann die Möglichkeit „OSS” in die Suchmaske einzugeben und damit die verschiedenen Steuerformulare zu filtern. Nun müssten drei Ergebnisse angezeigt werden, wie im Screenshot zu sehen ist. Der Import-One-Stop-Shop bezieht sich auf den Warenimport aus Drittländern in die Europäische Union. Beim One-Stop-Shop wählt man als Online-Händler mit Sitz in Deutschland dann die Variante „One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer”. 

Dann kann die Registrierung beginnen

Im nächsten Schritt muss man den Datenschutzhinweis für die Registrierungsanzeige akzeptieren und auf „Weiter” klicken. Nun geht die Registrierung richtig los. Die Angaben, die dann gemacht werden müssen, können wir natürlich nicht vorgeben, schließlich geht es hier um individuelle Angaben zum Unternehmen. 

Es beginnt mit allgemeinen Angaben zum Unternehmen. Steuernummer, USt-IdNr., Firmen- und Handelsname sowie Angaben zum Firmensitz werden im ersten Teil der Registrierung unter anderem erfragt. Danach folgt der zweite Teil, die Kommunikationsdaten und Bankverbindung. Wenig überraschend müssen Online-Händler hier etwaige Webseiten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Ansprechpartner und die richtige Bankverbindung hinterlegen. 

Im dritten Teil können Unternehmen feste Niederlassungen und andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten angeben. Auch Einrichtungen in anderen EU-Ländern, die keine feste Niederlassung darstellen, sollen angegeben werden, wenn von dort aus im Rahmen von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen Waren geliefert werden. Wer also Lager im Ausland nutzt, müsste dies in diesem Schritt angeben.

Anschließend geht es im vierten Abschnitt um weitere USt-Identifikationsnummern des Unternehmens, die man in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten hat. Allerdings zählen hierzu nicht die USt-Identifikationsnummern für feste Niederlassungen und Einrichtungen, die bereits im dritten Schritt der Registrierung angegeben wurden. 

Außerdem wird dann im vierten Schritt erfragt, ob man früher eines der anderen umsatzsteuerlichen Sonderregelungen genutzt hat oder aktuell noch immer nutzt. Hier kann man dann also angeben, ob man bereits am VAT-on-e-Services (jetzt One-Stop-Shop für im Drittland ansässige Unternehmen), dem ehemaligen Mini-One-Stop-Shop oder dem Import-One-Stop-Shop (für die Einfuhr von Waren in die EU) teilgenommen hat oder aktuell teilnimmt. 

Abschließend wird im fünften Schritt des Registrierungsprozesses ermittelt, zu welchem Zeitpunkt man sich für das One-Stop-Shop-Verfahren anmeldet. Hierzu muss man kurz angeben, ob man etwa den Registrierungsstaat oder die Sonderregelung gewechselt hat, oder ob der Regelfall auf einen zutrifft. Grundsätzlich ist der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt, der Registrierungsbeginn. 

Fast geschafft – nur noch einmal Überprüfen 

Hat man es bis hierhin geschafft, ist es auch schon fast erledigt. Das Programm prüft selbst noch einmal alle Angaben, wenn man auf „Alles prüfen” klickt. Natürlich sollte man selbst auch noch einmal alles anschauen und auf Korrektheit und Vollständigkeit überprüfen. Wenn man sich sicher ist, dass alles passt, kann man das Formular versenden und die Registrierung zum One-Stop-Shop ist abgeschlossen. 

Bei Fragen zum Registrierungsprozess und den Informationen, die benötigt werden, wendet man sich am besten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Auf deren Webseite findet man alle wichtigen Kontaktdaten für Fragen zum One-Stop-Shop

Update (29.06.2021, 13:45 Uhr): Registrierung noch bis zum 10. August möglich

Nach dem Hinweis einer Leserin in den Kommentaren zu diesem Artikel, haben wir zur Überprüfung auch noch einmal das Bundeszentralamt für Steuern angefragt und folgende Information bestätigen können: Wer es nicht zum 30. Juni schafft, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren, etwa weil das neue ELSTER-Zertifikat noch nicht rechtzeitig da ist, kann sich rückwirkend trotzdem für das OSS-Verfahren anmelden. Hierzu muss im Registrierungsformular „auf Seite 5 bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option "erstmalige Leistungserbringung" gewählt und als Datum der erstmaligen Leistungserbringung der 01.07.2021 eingetragen" werden, erklärt das BZSt hierzu. Bis „längstens" zum 10. August ist es möglich, sich noch rückwirkend zum 1. Juli anzumelden. 

Kommentare  

#24 Marlies 2022-08-01 17:03
Hallo,

habe ein Elster-Zeretifikat.
Komme auch bis zu dem Punkt Formular,
dort wird mir aber nicht die Registrierung angeboten, sondern lediglich die Erstellung der Steuererklärung nach MOSS bis 31.06.2021.
Wie komme ich zum Fomular der Registrierung?
Danke schon mal.
______________________
Antwort der Redaktion

Hallo Marlies,

unter elster.de/.../alleformulare solltest du unter "Steuer-Interna tional" alles für OSS und MOSS ab dem 3. Quartal 2021 finden.

Beste Grüße
die Redaktion
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#23 Lars 2021-11-06 10:48
Hallo zusammen!

leider habe ich die Termine 30.06 und 10.08.21 beide verpasst um mich für OSS anzumelden :-(
Die Sache ist komplett an mir vorbei gegangen und selbst mein Steuerberater war anscheinend nicht korrekt informiert.

Ich habe mich dann am 28.10. auf der BOP Plattform erfolgreich registriert. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die erste Steuermeldung erst ab dem 1. Quartal 2022 möglich ist. Vorher wurde wurde ich aber gefragt ab welchem Quartal ich die Erklärungen abgeben möchte. Meine Eingabe war der 01.07.2021.

Weiterhin habe ich bis heute vom BOP keine Antwort (ausser „Vielen Dank für Ihre Registrierung“) erhalten wie die Sache jetzt weiter geht. Wenn ich in das entsprechende Formular im BOP gehe, kann ich die benötigten Einträge vornehmen, mir fehlt nur die NETP-Identifika tionsnummer. Weiß jemand wie lange es ungefähr dauert, bis man diese erhält?

Weiß jemand eventuell auch, wie man verfahren sollte, wenn man die Quartale 3+4 2021 nicht im BOP abgeben kann, weil man die Termine 30.06 + 10.08. versäumt hat?

Es kann doch nicht ernst gemeint sein, dass man sich dann noch in jedem EU Land extra registrieren lassen muss um die Erklärung abzugeben? Bei uns wären das für die beiden Quartale weit über 10 Länder.
Ich denke mal, dass ich nicht der einzige bin, der diese Probleme hat. Hat einer eventuell eine Idee?

Ganz lieben Dank im Voraus
und viele Grüße, Lars
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#22 Martin 2021-10-19 16:05
Was hat es mit dieser verlängerten Frist bis August 2021 für die Registrierung bei diesem Verfahren auf sich?

Was ist für Unternehmer die ab z. B. nächstem Jahr planungsgemäß registrieren lassen wollen? Gilt dann die selbe Schrittfolge wie hier?

Vielen lieben Dank für die Hilfe und diesen Beitrag!
__________________
Antwort der Redaktion:

Hallo Martin,

danke für das Lob!

Der Registrierungsb eginn ist grundsätzlich der erste Tag des Quartals, das auf die Antragstellung folgt. Die Schrittfolge bei der Antragsstellung sollte dann auch so wie hier beschrieben gelten.

Da die Antragsstellung eigentlich vor dem Zeitraum geschehen sollte, für den man sich registriert, war die Verlängerung in den August hinein, hier eine wichtige Ausnahme.

Beste Grüße
die Redaktion
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#21 Red 2021-08-18 13:29
Liebe OHN-Redaktion,

habe mich heute für das OSS registriert. Leider nach dem 10.08. Ist es korrekt, dass ich hier Regelfall ausgewählt habe? Und somit Start 1.10.21?

Besten Dank!
Red
_____________________
Antwort der Redaktion

Lieber Red,

solche individuellen Fälle können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen, am besten du wendest dich mit deiner Frage direkt an das BZSt als Betreiberin des Portals.

Beste Grüße
die Redaktion
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#20 Steffen 2021-08-04 13:34
Hallo zusammen,

a) kann mir ggf. jemand Auskunft geben, was die BZSt-Nummer genau ist? Ich hatte gedacht, das wäre die persönliche Steueridentifik ations-Nummer, aber macht das bei z.B. einer GbR Sinn? (Das Formular verlangt 2 Buchstaben gefolgt von 9 Zahlen, klingt eher wie eine UST-ID, z.b. die der GbR).

b) Hatte meine Steuerberaterin gebeten, kurz unsere BZSt-Nummer und die ZM-Registrierun gs-ID zu übermitteln. Die Rückmeldung ergab, das die "Büro-Kennnumme rn" (?) nicht herausgegeben werden dürfen.

Freu mich auf kurze Rückmeldung.

Danke + VG
_____________________
Antwort der Redaktion

Hallo Steffen,

die BZSt Nummer wird wie im Text beschrieben nicht benötigt zur Registrierung beim OSS-Verfahren. "Hat man die USt-IdNr. vorliegen, kann es losgehen. Jetzt muss man sich im Online-Portal der BZSt einloggen, dem BOP (Bundeszentrale für Steuern Online-Portal). Das geht mit einer BOP- oder Elster-Zertifiz ierungsdatei und dem dazugehörigen Passwort. Besitzt man noch kein Zertifikat, ist laut BZSt ist der einfachste Weg „die Registrierung im ElsterOnline-Po rtal". Man braucht also keine BZSt-Nummer und kein BZSt-Geheimnis, um sich zum OSS anzumelden."

Beste Grüße
die Redaktion
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#19 Reiner 2021-06-30 15:13
Das mit der Registrierung klappte. Mich beschäftigt eine ganz andere Frage: Ab 01.07.21 sind nach Überschreitung der EU-weit kumulierten Lieferschwelle bei B2C Rechnungen die ausländischen Steuersätze auf den Rechnungen einzutragen. In welchem Feld der USt-Voranmeldun g stehen diese in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig en Umsätze. Wohl doch nicht in dem Feld für steuerfreie Umsätze (Export in die Schweiz). Weitere Frage:
Ist die Transportdienst leistung (z.B. DPD-Paketversan d) nach inländischem oder Ziellandsteuers atz zu versteuern?
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#18 Corneliu 2021-06-29 19:00
Das ist eine sehr sehr wichtige Information, aber wenn ihr eine Steuerberater habt, er kann fur euch den Registrierungpr ozess durchfuhren. Sehr schnell und unkompliziert!
Und ihr braucht keine Codes, Zertifikate, BztNr usw
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#17 Claudia 2021-06-29 11:38
ACHTUNG, REGISTRIERUNG BIS 10.8.2021 MÖGLICH!

Hallo liebes Online-Team,

hier noch mal die Info :-)

Da man für die Anmeldung im Elster-Portal auf einen Brief für die Freischaltung warten muss, werden es viele (inclusive mir) wohl nicht mehr rechtzeitig schaffen, sich zum 30.6.21 zu registrieren. Eine freundliche Anfrage über das Kontaktformular des BZSt brachte folgende erfreuliche Antwort zu Tage:

Guten Tag,

sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihre Registrierungsa nzeige bis zum 30.06.2021 zu übermitteln, so haben Sie folgende Möglichkeit auch nach dem 30.06.2021 einen Registrierungsb eginn zum 01.07.2021 zu erreichen:
Im Registrierungsf ormular wird auf Seite 5 bei den Angaben zum Registrierungsb eginn die Option "erstmalige Leistungserbrin gung" gewählt und als Datum der erstmaligen Leistungserbrin gung der 01.07.2021 eingetragen.
Diese Möglichkeit besteht längstens bis zum 10.08.2021.


Mit freundlichen Grüßen
____________________
Antwort der Redaktion:

Vielen Dank ;)
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#16 OHN-Redaktion 2021-06-29 11:28
Liebe Claudia,

durch eine Unachtsamkeit haben wir aus Versehen deinen letzten Kommentar zur Verlängerung der Anmeldefrist gelöscht, anstatt ihn zu veröffentlichen und können ihn nicht wiederherstelle n. Wir würden uns freuen, wenn du die Informationen aus deinem Kommentar noch einmal teilen könntest.

Es ging darum, dass eine Anmeldung zum OSS-Verfahren ab 1. Juli auch bis zum 10. August noch möglich ist, wenn man in Schritt 5 der Registrierung den Beginn der Inanspruchnahme der Sonderregelung (siehe Screenshot im Artikel) die Erstmalige Leistungserbrin gung wählt. Dann kann man sich bis zum 10. August anmelden, wenn man es nicht bis zum 30.6. geschafft hat, die Registrierung abzuschließen (z.B. wegen fehlender Zertifikatsdate i). Dies ging laut Claudia aus einem Schreiben des BZSt hervor.

Entschuldigung und vielen Dank
die Redaktion
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#15 Litho 2021-06-28 16:45
Ich kann mich bei Elster/BOP nicht registrieren lassen, weil:
Ich habe zwar eine UsID nummer für meine Firma habe: Firmenname e.K.
aber das Portal will meinen Namen, für den gilt aber die die Ustid nicht. Auch muss man wissen dass die BZSt-Nummer die Ustid.
Bei der Eingabe Gemeinsames Geheimnis muss man auch erstmal 12 Semester Steuerrecht studiert haben um zu wissen was die
EUZI oder
FSA- Zulassungsnumemr
UstV Kennnummer
TM-Registrierungs ID ist.

Selbst mein STB scheitert daran im Moment. Programmieren da nur Idioten für Vollidioten???
Kann man da nicht mal eine Fußnote oder einen Tag setzten der etwas erklärt??
____________________
Antwort der Redaktion:

Hallo Litho,

Man braucht für die Anmeldung zum OSS-Verfahren keine BZSt-Nummer und kein BZSt-Geheimnis.

Besitzt man bereits ein BOP-Zertifikat oder ein ELSTER-Zertifik at, dann kann man sich damit einloggen und sich für den OSS anmelden. Besitzt man noch kein Zertifikat, empfiehlt das BZSt, dass man sich ein ELSTER-Zertifik at besorgt. Das bekommt man hier: elster.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
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