Themenreihe Logistik

Gefahrenbereich Warenlager - diese Pflichten hat der Arbeitgeber

Veröffentlicht: 02.03.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Gabelstaplerfahrer im Lager

Die Sicherheit der eigenen Mitarbeiter sollte bei jedem Arbeitgeber an erster Stelle stehen. Gerade Warenlager bieten viele Möglichkeiten für Gefahrenquellen. Worauf sollten Arbeitgeber achten und welche Pflichten haben sie, um den Arbeitsplatz für sich selbst und ihre Angestellten möglichst sicher zu gestalten?

Die wichtigste Grundlage: Gefährdungsbeurteilung 

Die Grundlage für die arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen bietet die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber in Deutschland sind seit 1996 dazu verpflichtet, eine solche durchzuführen. Diese richtet sich im Allgemeinen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, findet sich allerdings auch in vielen spezielleren Vorschriften wieder. Danach muss der Arbeitgeber ermitteln, welcher Gefährdung die Beschäftigten in Verbindung mit ihrer Arbeit ausgesetzt sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes dafür erforderlich sind. Auch die Warenlager gehören zur Arbeitsstätte, sodass der Arbeitgeber auch hierfür eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen muss. 

Bei der Einschätzung der Gefährdung muss der Arbeitgeber insbesondere die Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes, sowie die Maschinen, Geräte und Anlagen und deren Umgang damit, beachten. 

Nicht nur für die Arbeitsstätte, sondern auch für die Verwendung von Arbeitsmitteln, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, das regelt die Betriebsstättenverordnung. Dabei hat der Arbeitgeber auch die Art und den Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln zu ermitteln und festzulegen, wenn es nicht bereits gesetzliche Vorgaben gibt. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, sich die Informationen zu verschaffen, die für die Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören Gebrauchs- und Betriebsanleitungen, der Geräte, die im Gebrauch sind. 

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung auch an eine oder mehrere fachkundige Personen abgeben. Gerade wenn die Gefährdungsbeurteilung Fachwissen erfordert, etwa bei der Lagerung von Gefahrstoffen, kann dies ratsam sein. 

Neben dem Arbeitsschutzgesetz regelt auch die Arbeitsstättenverordnung, welche Sicherheitsanforderungen für den Arbeitsplatz im allgemeinen, also auch für das Lager, gelten. Einer der wichtigsten Punkte ist die ausreichende Unterweisung der Mitarbeiter. Denn ein großes Potenzial für Unfälle bieten Mitarbeiter, die nicht hinreichend geschult sind. Auch dafür kann der Arbeitgeber in Verantwortung gezogen werden. 

Typische Gefahren im Lager

Zunächst muss also schon die Gestaltung des Lagers den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dabei sollte auf eine ausreichende und übersichtliche Gestaltung von Verkehrswegen geachtet werden. Auch wenn der Platz knapp wird, müssen Rettungswege und Notausgänge jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht als zusätzlich als Lagerraum genutzt werden. Ebenso verhält es sich mit Treppen und Verkehrswegen. 

Einen Hauptbestandteil von Warenlagern machen die Lagerregale aus. Neben der ordnungsgemäßen Sicherung und der regelmäßigen Wartung, muss auch darauf geachtet werden, dass die Regale auf einem passendem Untergrund stehen. Die Tragfähigkeitsangaben sollten auf keinen Fall überschritten werden. Die Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regel 108-007) legt zudem fest, dass bei der Stapelung von Paletten und Stapelbehältern, die Stapel bei einer Neigung von 2 % sofort abzubauen sind. Außerdem dürfen an Stapel keine Leitern oder sonstige Gegenstände angelehnt werden. Hier gibt es noch zahlreiche weitere Vorgaben, die Arbeitgeber auf jeden Fall beachten sollten, um die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten zu können. 

Vorsicht bei Gefahrstoffen 

Besondere Vorsicht ist geboten, bei der Lagerung von Gefahrstoffen. Welche Stoffe unter die Regelungen für Gefahrstoffe fallen, regelt die Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen und die darin enthaltenden Anhänge. Arbeitgeber sollten also in jedem Fall prüfen, ob die zu lagernden Stoffe besondere Schutzmaßnahmen erfordern. 

Spezielle Vorschriften, die die Lagerung dieser Stoffe zum Inhalte hat, finden sich in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510). Auch hier wird der Arbeitgeber zu einer speziellen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Gefahren durch die Lagerung können sich insbesondere aus der Eigenschaften der Stoffe, der Menge der Stoffe und die Art der Lagerung ergeben. Auch die äußeren Einwirkungen des Lagers, also klimatische Verhältnisse, Raumgröße und weitere äußere Einwirkungen auf das Lager, müssen dabei beachtet werden. 

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen sich eine Gefährdung ergeben kann. Neben der Lagerung also auch das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Der Arbeitgeber hat die Gefahr durch die Gestaltung des Lagers, die Organisation der Arbeitsabläufe und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel auf ein Minimum zu reduzieren. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Auch das Bereithalten von Mitteln zur Gefahrenabwehr kann die Gefahr verringern.

Wenn Gefahrstoffe gelagert werden, muss zudem ein Gefahrstoffregister geführt werden, welches die Bezeichnung des Stoffes, die Menge und die Einstufung des Gefahrstoffs und Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften enthält. 

Nach der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt oder ausgesetzt sein könnten, auf ein Minimum zu reduzieren. Weiter hat er wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch oder Fehlgebrauch verhindern. Dazu gehört insbesondere, dass Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahrt werden dürfen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmittel verwechselt werden kann. 

Für den Fall, dass es doch einmal zu einem Unfall kommt, muss der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen festlegen, die im Fall des Falles zu ergreifen sind. Dazu gehört das Bereitstellen von Erste-Hilfe-Einrichtung, ebenso wie die Durchführung von Sicherheitsübungen. 

Brandschutz: viele Gefahren, viele Regeln

Nicht nur, aber gerade bei der Lagerung von Gefahrstoffen, ist der Brandschutz einer der wichtigsten Punkte bezüglich der Sicherheit im Lager. Die Tatsache, dass es nicht eine zentrale Vorschrift gibt, die den Brandschutz regelt, macht es für den Arbeitgeber nicht einfacher. Je nach Höhe des Lagers, gelten Industriebaurichtlinien, VDI-Richtlinien und Richtlinien der Sachversicherer.

Zunächst sollten präventive Maßnahmen vorgenommen werden, damit es im besten Fall gar nicht erst zu einem Brand kommt. Dazu gehört die getrennte Lagerung von entzündbaren Produkten und brennbaren Produkten. Auch Brandstiftung gehört leider immer wieder zu Brandursachen, sodass eine Sicherung des Lagers von außen auch zu den präventiven Maßnahmen gehört.

Wenn es trotz allem zum Brand kommt, sollten es ein Brandmeldesystem und eine Sprinkleranlage geben, um die Gefahr und den Schaden möglichst gering zu halten.

Wie man sieht, ist die Sicherheit im Lager keine einfache Aufgabe. Aufgrund der vielen individuellen Regelungen kann dieser Artikel nur einen groben Überblick geben. Arbeitgeber sollten das Thema allerdings unter keinen Umständen unberücksichtigt lassen, da er sonst Leib und Leben der eigenen Mitarbeiter aufs Spiel setzt.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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