18.10.2013 - MeinPaket.de mit Premium Programm, PayPal erneuert Datenschutz

Veröffentlicht: 18.10.2013 | Geschrieben von: Giuseppe Paletta | Letzte Aktualisierung: 17.10.2013

Online-Händler von MeinPaket.de können ab heute auf ein Premium Partner Programm zurückgreifen. Das soll Provisionen und Gebühren senken, ist aber an einige Bedingungen geknüpft. Für PayPal gelten ab heute neue Datenschutzgrundsätze, was nicht nur Verbraucherschützer alarmieren dürfte. Und das BGH hat ein ausstehendes Urteil zum Thema Online-Handel an das EuGH weitergereicht.

Der Newspreview für den 18.10.2013

MeinPaket.de startet Premium Partner Programm

Pünktlich zu seinem dritten Geburtstag startet der Online-Marktplatz des Paketdienstleisters DHL, MeinPaket.de, ein Premium Partner Programm für Online-Händler. Das Programm soll sich an besonders professionelle Online-Händler richten und verspricht Vergünstigungen bei anfallenden Provisionen und Gebühren. Wer Premium Partner von MeinPaket.de wird, für den halbiert sich nicht nur die Verkaufsprovision, er bekommt für seinen Shop auch ein sogenanntes „Top Shop Logo“, das ihn als Händler auf MeinPaket.de besonders hervorheben soll. Für die Teilnahme an dem Programm gelten allerdings einige Voraussetzungen: So soll der Online-Shop zum Beispiel eine versandkostenfreie Lieferung für alle Produkte ab 20 Euro anbieten und für alle paketfähigen Sendungen eine Tracking-ID übermitteln.

PayPal: Ab heute neue Datenschutzgrundsätze

Bezahldienst und eBay-Tochter PayPal führt heute neue Datenschutzgrundsätze für die Nutzung seiner Dienstleistung ein. Bevor in einem Monat dann die Nutzungsbedingungen von PayPal überarbeitet werden sollen, sind heute schon die Grundsätze zum Datenschutz dran. Für Nutzer ist besondere Vorsicht geboten: Wegen intransparenter Klauseln in den Nutzungsbedingungen und Kontensperrungen wurde PayPal schon einmal von Verbraucherschützern verklagt.

Urteil zum Online-Handel vertagt – EuGH muss entscheiden

Sind Bankinstitute zur Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers verpflichtet, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist? Diese Frage konnte auch vor dem Bundesgerichtshof nicht abschließend beantwortet werden. Die Richter legten die Frage zur weiteren Klärung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Wir hatten hier darüber berichtet. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Markeninhaberin von der Sparkasse im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen Auskunft über die Kontodaten verlangen kann. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, wenn sie zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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