Gleicher als gleich. Abmahngefahr bei der provisionsbasierten Beeinflussung von Preisvergleichsseiten

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Susanne Böttcher | Letzte Aktualisierung: 13.06.2013

Man sieht nur, was man weiß

Wer hat sich nicht schon einmal darüber gewundert, dass Preisvergleichsseiten nach der Anfrage für ein bestimmtes Produkt mitunter nicht den billigsten Anbieter an oberster Stelle platzieren. Häufig muss man erst einmal die angezeigten Ergebnisse mittels der entsprechenden Schaltfläche nach dem Preis sortieren, weil die zunächst vorgefundene Sortierung entweder nach der wenig transparenten Sortierweise „Popularität“ bzw. „Beliebtheit“ erfolgt oder ganz und gar zufällig erfolgt.

Für Laien erscheint es sicher als verwunderlich, dass nicht automatisch der günstigste Anbieter für das entsprechende Produkt an erster Stelle steht. Diese Praxis, welche aus Verbrauchersicht einfach nur merkwürdig erscheinen mag bzw. wegen des weiteren Klicks allenfalls als ärgerlich empfunden wird, kann tatsächlich für Onlinehändler gravierende Umsatzeinbußen bedeuten. Denn es ist davon auszugehen, dass die erste Stelle bei Preissuchmaschinen ebenso im Fokus des Benutzers steht wie das erste Ergebnis der natürlichen Treffer bei einer gewöhnlichen Suchmaschine wie Google. Und auf dieses klicken nun einmal mehr als 50 % der Suchenden.

Es ist bei einigen Preissuchmaschinen oder anderen Vergleichsportalen mittlerweile üblich, eben diesen ersten Platz bei bestimmten Produkten entweder als Werbeplatz zu verkaufen oder diesen an den Meistbietenden zu vergeben. Auch im Falle von Preisgleichheit wird bei einer Reihe von Preisvergleichen nichts dem Zufall überlassen und die Sortierung anhand der höheren Provision vorgenommen. Naturgemäß lassen sich die meisten Betreiber entsprechender Preisvergleichsseiten diesbezüglich nur ungern in die Karten gucken. Daran tun sie ganz recht. Denn was passieren kann, wenn man sich erwischen lässt, kann man einem jüngst ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. August 2011 (Az. 16 O 418/11; nicht rechtskräftig) entnehmen.

Einem Hotelbuchungsportal wurde laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale untersagt, „Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen“. Darüber hinaus wurde dem Portalbetreiber durch den Beschluss verboten, „Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten“.

Beliebt um jeden Preis

Was war passiert? Der Betreiber des Hotelvermittlungsportals hatte die den Suchkriterien entsprechenden Hotels in der Ergebnisliste nach „Beliebtheit“ aufgelistet. Die Position des jeweiligen Hotels orientierte sich grundsätzlich an den abgegebenen Bewertungen. Das Hotel mit den besten Bewertungen wurde als das „beliebteste“ ermittelt und an der obersten Stelle der Ergebnisse platziert. Laut den Geschäftsbedingungen für die Hotelbetreiber räumte das Vergleichsportal diesen aber ebenfalls die Möglichkeit ein, die Reihenfolge der Auflistung nach „Beliebtheit“ durch Zahlung einer im Vergleich zu den Wettbewerbern höheren Provision in ihrem Sinne zu beeinflussen. Diejenigen Hotelbetreiber, welche bereit waren, diese Provision zu zahlen, konnten somit ggf. in der Trefferliste weiter oben als Konkurrenten stehen, die eigentlich bessere Bewertungen hatten.

Dies war nun der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb ein Dorn im Auge. Das Landgericht Berlin folgte deren Argumentation und untersagte diese Praxis. Die Ansicht der Wettbewerbszentrale lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Nutzer rechnet nicht mit der Möglichkeit, dass die einzelnen Hotelanbieter im Rahmen der Kategorie „Beliebtheit“ eine Einflussmöglichkeit auf die Position ihres jeweiligen Hauses haben. Diese gehen vielmehr davon aus, dass eben die durch Nutzerbewertungen ermittelten und deshalb bei den Gästen beliebtesten Hotels als erstes angezeigt werden. Darüber hinaus haben die Vertreter der Wettbewerbszentrale argumentiert, dass es unlauter sei, wenn sich Hotelbetriebe zu Lasten von denjenigen Mitbewerbern Wettbewerbsnachteile verschaffen, die zwar durch Gäste besser bewertet wurden, aber die höheren Provisionen nicht zahlen wollen.

Die Wertungen dieses Beschlusses lassen sich sehr wohl auf die für Onlinehändler relevanten Preisvergleichsseiten im Shopping-Bereich übertragen. Auch diesen droht folglich Ungemach, wenn Sie – ohne dies hinreichend deutlich zu machen – die obersten Plätze der Ergebnislisten an den Meistbietenden versteigern bzw. gegen eine höhere Provision vergeben. Wenn dieser Platz jedoch hinreichend deutlich als „Anzeige“ oder mit einem ähnlich eindeutigen Hinweis gekennzeichnet ist, wäre eine eventuelle Irreführung der Verbraucher sehr wahrscheinlich ausgeräumt.

Mitgegangen - mitgefangen

Neben den Vergleichsportalen werden jedoch auch diejenigen Onlinehändler in den Fokus von Abmahnern geraten, die entsprechende Beeinflussungsmöglickeiten der Vergleichsportale in Anspruch nehmen. Denn die Argumentation der Wettbewerbszentrale lässt darauf schließen, dass nach deren Ansicht nicht nur die Plattformbetreiber, sondern eben auch die Händler unlauter handeln, wenn entsprechend auf die Sortierung Einfluss genommen wird. Während den Preisvergleichsseiten nach dieser Ansicht eine Irreführung des Verbrauchers vorzuwerfen ist, behindern die Onlinehändler diejenigen Konkurrenten in unlauterer Art und Weise, welche tatsächlich eine besser bewertete Leistung bzw. einen günstigeren Preis für das jeweilige Produkt bieten. Dies kann – wohl zumindest nach Ansicht der Wettbewerbszentrale – ebenfalls einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellen und damit entsprechend abgemahnt werden.

Fazit:

Bis zur Klärung der Frage, unter welchen Umständen die beschriebenen Beeinflussungsmöglichkeiten möglicherweise doch zulässig sein könnten, ist von der Nutzung entsprechender Angebote durch Preisvergleichsportale abzuraten.

Kommentare  

#1 Shisha 2011-09-14 18:23
Kein Ausweg also für die "billiger ist geiler" Spirale. Der biligste Verkauft, koste es was es wolle. Tote Umwelt, gequälte Tiere.. Hauptsache die Leistung ist unmenschlich und dazu noch unprofitablel. Unsere Preisgetriebene Industriediktat ur ist ein Scheiß System.
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