Betriebliche Altersvorsorge: Änderungen in der Lebensversicherungsbranche

Veröffentlicht: 17.08.2016 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 17.08.2016

Dass jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hat, ist nichts Neues, sondern bereits seit 2002 geltendes Recht. Hier gab es im Juni 2016 eine Änderung in der Zinshöhe.

Vorsorge
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Nachhaltige Veränderungen des Kapitalmarktes

Die Höhe des Anspruchs, Teile seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umzuwandeln, besteht für alle Arbeitnehmer derzeit bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V., eine der ältesten Pensionskassen, hat im Juni 2016 beschlossen, dass die Leistungspläne mit einem garantierten Zins in Höhe von 4,00 % p.a. wegen struktureller Änderungen des Kapitalmarktes herabgesetzt werden müssen. Es ist nicht der einzige Versorgungsträger oder Versicherung, die Leistungskürzungen oder Beitragsaufschläge angekündigt oder gar vollzogen haben. Die Verzinsung für Bestandsverträge und deren künftige Beitragszahlungen können nicht erzielt werden. Arbeitgeber müssten ab dem 01.01.2017 ihre Beiträge um mehr als 30 % erhöhen, um Leistungskürzungen auszugleichen.

Was haben Arbeitnehmer zu tun?

Für alle Arbeitgeber besteht nun dringender Handlungsbedarf. Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihre bestehenden versicherungsgebundenen Versorgungswerke betroffen sind.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Grundlegend ist der Arbeitgeber für die von ihm zugesagten Leistungen gegenüber seinem Arbeitnehmer einstandspflichtig – unabhängig davon, ob er sich einem Dritten (z.B. Pensionskasse) bedient. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits bekräftigt (Urteil vom 19.6.2012, Az.: 3 AZR 408/10): Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien.

Unterstützung holen!

Die Betreuung von betrieblichen Versorgungslösungen sollte daher nur in vertrauensvolle Hände gegeben werden. Dies sollte insbesondere durch einen gesellschafts- und produktunabhängigen Sachverständigen erfolgen, der ausschließlich dem Arbeitgeber und seinem Unternehmen rechenschaftspflichtig ist. Dies kann beispielsweise von Kanzleien oder spezialisierten Unternehmensberater als bAV-Mediator® (z.B. die Gesellschaft für betriebliche Versorgungslösungen bVL) erfolgen, die sich als gesellschafts- und produktabhängige bAV-Mediatoren spezialisiert haben.

Bei der Wahl des richtigen Dienstleisters sollte darauf geachtet werden, dass eine professionelle und geschulte Betreuung erfolgt und nur Lösungen, die auf dem aktuellen Rechtsstand basieren, sowie die Haftungsübernahme für die arbeitsrechtliche, steuerrechtliche, tarifrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und versicherungs-mathematische Qualität inkl. Aktualisierung abdeckt.

Seriöse Anbieter (z.B.bVL Gesellschaft für betriebliche Versorgungslösungen mbH & Co. KG) decken folgende Leistungen ab, um das Haftungsrisiko gegenüber dem Arbeitnehmer zu minimieren:

  • Prüfung und Bewertung bestehender betrieblicher Versorgungslösungen
  • Korrektur, Heilung oder Einrichtung von betrieblichen Versorgungslösungen,
  • Koordination der verschiedenen Spezialisten wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater oder sonstige Berater unter ausdrücklicher Berücksichtigung von Arbeitgeber-Interessen bzw. Interessen und Zielsetzung des Unternehmens

Jeder Arbeitgeber benötigt jetzt mehr denn je professionelle Hilfe zur Vermeidung hoher Folgekosten und Haftungen. Unabhängig informieren können sich Arbeitgeber unter anderem in zwei kostenfreien Webinaren am 25.08.2016 und 26.08.2016.

 

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