Kommentar: Das LG Hamburg und der Verlinkungs-Irrsinn

Veröffentlicht: 12.12.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 13.06.2017

Das Urteil des LG Hamburg zur Linkhaftung hat für hohe Wellen im Netz gesorgt. Was ist erlaubt, was nicht? Die Nutzer sind verunsichert, das Internet in seinen Grundfesten erschüttert. Dabei widerspricht das Gericht sich selbst.

Mann schlägt sich die Hand ins Gesicht

© HomeArt via Shutterstock.com

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, wie man es von der deutschen Rechtsprechung im Zeitalter der Digitalisierung fast schon erwartet: Vollkommen an der Realität vorbei. Die Richter entschieden, dass der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch dann haftet, wenn er urheberrechtsverletzende Inhalte ohne Kenntnis verlinkt. Will heißen: Ich (jetzt mal in der Rolle eines gewerblich handelnden Webmasters) verlinke eine Website (sagen wir mal: Ein Infoportal rund um den Online-Handel), weil ich einen Artikel ganz interessant finde. Nun könnte sich ja irgendwo auf der verlinkten Website eine Urheberrechtsverletzung befinden.

Dem Wahnsinn scheint kaum eine Grenze gesetzt

Das LG Hamburg verlangt von dem Linksetzenden, eine „zumutbare Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung“ durchzuführen. Also: Frage bei dem Webmaster der Seite, die du verlinken willst, nach, ob sich urheberrechtsverletzendes Material auf der Seite befindet. Natürlich könnte man auch eigenhändig die gesamte Seite, ihre Unterseiten und Unter-Unterseiten durchforsten, aber wer da zwei Sekunden drüber nachdenkt, wird einsehen, dass das menschenunmöglich ist.

Und jetzt kommt ein weiteres Problem: Das Internet basiert zumindest heute auf Verlinkungen. Auf etlichen Verlinkungen. Hafte ich künftig auch für die Inhalte der Seite, die die Seite verlinkt hat, die die Seite verlinkt hat, die die Seite verlinkt hat, die die Seite verlinkt hat, die die Seite verlinkt hat, die die Seite verlinkt hat,...., die ich verlinkt habe? Irgendwann kommt ein Nutzer im Zweifel halt auf eine Seite, die Inhalte anbietet, die das Urheberrecht verletzten. Dem Wahnsinn scheint kaum noch eine Grenze gesetzt.

Heise Online trollt das LG Hamburg

Die Kollegen von Heise Online machen das LG Hamburg jedenfalls direkt auf die Verworrenheit aufmerksam: In einer Aktion, die zunächst einmal wie pures Trollen anmutet, fragt der Verlagsjustiziar beim LG Hamburg an, ob sich der Verlag in Abmahngefahr begibt, wenn er die Seite des Gerichts verlinkt. Das LG Hamburg möge doch bitte eine Erklärung abgeben, dass eine Verlinkung gefahrlos durchgeführt werden kann – schließlich haben die eigenen Richter ja entschieden, dass das nötig sei. Zwei Anfragen und ein Wochenende später die Antwort: Das Gericht geht von der Rechtmäßigkeit aller Inhalte aus, will das aber nicht rechtsverbindlich zusichern.

Kennen Sie das Bild von Shia LeBeouf, der allein in einem Kinosaal steht und applaudiert?

Dieses Gif von Giphy wollte ich hier einbinden, aber da ich mir sicher bin, dass es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung handelt, habe ich es unterlassen.

Danke, LG Hamburg

Vielleicht könnte man die Richter in Hamburg ja wieder zum Umdenken bewegen, indem jetzt alle Verlage und Nachrichtenseiten, die über das Urteil berichten wollen, ähnliche Anfragen an die Verwaltung des Landgerichts stellen, bis diese im Papierkram ertrinken? Natürlich ist es nur richtig, dass etwas gegen die Urheberrechtsverletzungen im Internet unternommen werden muss, aber solche Entscheidungen, die nur zur Verunsicherung der gesamten Internetgemeinde führen, kann man keineswegs begrüßen.

Kommentare  

#5 Agri 2016-12-14 17:22
Was ist mit dem Zwangslink zur Streitschlichtu ngsplattform?
Soweit wir es verstehen, ergibt sich aus diesem Urteil das LG Hamburg die Notwendigkeit, die Streitschlichtu ngsplattform (ec.europa.eu/consumers/odr/) - auf die ja alle Händler verlinken müssen (im Webshop, bei Ebay, Amazon, ...) - zu kontaktieren und um eine rechtsverbindli che Erklärung zu bitten, dass eine Verlinkung zur Streitschlichtu ngsplattform gefahrlos durchgeführt werden kann.
Daher haben wir dieses gerade allen unseren Kunden empfohlen.
Also ... nur um den Vorgaben des Urteils nachzukommen.
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#4 Toros Yeter 2016-12-14 16:50
Am Besten wäre es, wenn es ein Formular für eine "Anfrage" an das LG Hamburg gibt.
Also macht so was, damit ich und vielen anderen das einfach per Mail an das LG Hamburg schicken können.
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#3 Matthias 2016-12-14 14:13
Ist Google nicht auch eine Betreiber einer gewerblich betriebenen Website?
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#2 josie 2016-12-12 17:50
Aber im Impressum von justiz.hamburg.de/ steht selbstverständlich:
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#1 MARCEL 2016-12-12 17:25
Nicht nur durch dieses Urteil sehe ich meine Meinung bestätigt, dass es am besten wäre dazu überzugehen, das Richter sich genauso einer Wahl durch die Bevölkerung stellen müssten wie Politiker. Dann würden vielleicht auch wieder echte Urteile "Im Namen des Volkes" gesprochen und nicht Urteile im Namen von Politikern, Lobbyisten und Urteile die hauptsächlich zur eigenen Karriereförderu ng dienen.
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