Lebensmittel aus dem Internet – Besonderheiten beim Versand

Veröffentlicht: 15.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 14.05.2013

Wer im Internet Lebensmittel bestellt erwartet eine fristgerechte Lieferung qualitativ hochwertiger Produkte bis direkt vor die Haustür. Um diesen Erwartungen gerecht zu werden, müssen Online-Händler einiges beachten, damit es speziell bei leicht verderblichen Produkten keine unerfreulichen Überraschungen beim Auspacken des Paketes gibt.

Lebensmittel

Händler für Lebensmittel setzen auf Terminlieferung und Kühlung

Immer mehr Online-Händler bieten Lebensmittel über das Internet an, dabei verfolgen sie die verschiedensten Ideen und Konzepte. Von spezialisierten Händlern für eine überschaubare Produktpalette, wie zum Beispiel Wein, Süßwaren, Öl, Spirituosen, Kaffee und Tee über Food-Services, die Lebensmittelpakete mit passenden Rezepten im Abo liefern, bis hin zu Online-Lebensmittelhändlern, die über ein vergleichbares Sortiment wie der Supermarkt um die Ecke verfügen, ist im Internet ein breites Angebot vorhanden.

Egal ob Food-Service oder Online-Lebensmittelhändler über den Erfolg eines Konzepts und eines Shops entscheiden nicht alleine die Idee, der Preis und die angebotenen Produkte. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Versand der angebotenen Lebensmittel, denn dieser ist häufig anspruchsvoller als bei anderen Warengruppen. Eine besondere Herausforderung ist dabei der Versand von Lebensmitteln, die während des Versandes gekühlt werden müssen, wie Fleisch, Milchprodukte oder Salat. Von der Lagerung über den Versand muss die Kühlung gewährleistet werden, denn wird die Kühlkette unterbrochen, können die Produkte schnell verderben. Mit Kühlboxen und Kühlaggregaten wird die Frische gewährleistet, allerdings funktionieren diese nur über einen begrenzten Zeitraum, sodass auch die Annahme der Sendung gesichert sein muss. Die meisten Online-Lebensmittelhändler setzen daher auf termingebundene Lieferung, damit garantiert ist, dass der Empfänger das Paket entgegennehmen kann und es nicht schlimmstenfalls mehrere Tage auf dem Postamt steht und verdirbt.

Kein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Lebensmittel

Weitverbreitet ist die Meinung, dass Lebensmittel generell vom Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeschlossen sind, was jedoch unzutreffend ist.

Gemäß § 312d Abs. 4 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt das Widerrufsrecht nicht für Fernabsatzverträge über die „...Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde...“

Für den Online-Handel mit Lebensmitteln sind dabei die beiden letztgenannten Varianten von Bedeutung. Wobei das BGB den Begriff der schnell verderblichen Lebensmittel nicht weiter konkretisiert, sodass eine Entscheidung über die schnelle Verderblichkeit eines Lebensmittels von Fall zu Fall gerichtlich entschieden werden muss.

Eine Orientierung für Händler ist jedoch die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), der zu Folge ein Lebensmittel gemäß § 2 Abs. 2 schnell verderblich ist, das „... in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen eingehalten werden kann...“.

Das Widerrufsrecht für Lebensmittel kategorisch auszuschließen, sollten Online-Händler vermeiden, da dies als unzulässige Einschränkung und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Auch auf die Aufnahme einer pauschalen Wertersatzklausel in die AGB sollten Online-Händler verzichten, da diese von den Gerichten als unzulässig bewertet oder wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

Grundlegende Kennzeichnungspflichten beim Lebensmittel - Handel

Beim Handel mit Lebensmitteln sind auch grundlegende Kennzeichnungspflichten zu beachten, die sich aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) ergeben.

Welche Angaben demnach auf der Verpackung beziehungsweise dem Etikett und in der Artikelbeschreibung zu machen sind, finden Online-Händler detailliert im Hinweisblatt zum Online-Handel mit Lebensmitteln des Händlerbundes.

Der nächste Teil der Reihe beschäftigt sich mit den Besonderheiten, die beim Versand von Alkohol und Tabakwaren zu beachten sind.

Kommentare  

#1 leckercheck 2013-10-09 11:54
Es hat sich in den letzten Jahren wirklich einiges getan auf dem Markt. Vieles ist besser geworden, auch die Auswahl an Anbietern ist gestiegen, wenn auch einige wieder verschwunden sind. Ob man sich nun wirklich gekühlte Ware liefern lassen muss, steht auf einem anderen Blatt.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.