Rückgaberecht für Apps - Verbraucherschutzminister beschließen Arbeitsgruppe

Veröffentlicht: 21.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 21.05.2013

In Bad Nauheim haben sich die Verbraucherschutzminister der Länder am 17. Mai zur Verbraucherschutzministerkonferenz getroffen. Neben vielen anderen Punkten standen auch die Forderungen nach einem Rückgaberecht für Apps und einer Gesetzesänderung bezüglich dem Weiterverkauf digitaler Güter auf der Tagesordnung.

Apps im Smartphone

Handel mit Apps – verbraucherfreundlich ohne Rückgaberecht

Für digitale Güter wie Software, e-Books oder Musik gibt es in der Regel kein Rückgaberecht, das gleiche gilt für Apps. Auch im stationären Handel sind Produkte wie CDs oder DVDs vom Widerrufsrecht beziehungsweise Rückgaberecht ausgenommen, wenn die Versiegelung der Hülle gebrochen wurde. In diesen Fällen wird von einer Benachteiligung des Händlers ausgegangen, da der Kunde aus dem eigentlichen Wert des Produktes also dem Film oder der Musik bereits Nutzen gezogen haben könnte.

Der Handel mit Apps boomt, sodass sich der Umsatz damit im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt hat. Das die Besitzer von Tablets oder Smartphones Vertrauen in die verschiedenen App-Stores haben und dort gerne einkaufen, untermauert der App Store von Apple, der vergangene Woche den Download der 50–milliardsten App verzeichnete. Kunden können fast immer auf Nutzerbewertungen, Screenshots und Testversionen zurückgreifen, um sich vor der Entscheidung zum Kauf einer App umfassend zu informieren. Das macht den Handel mit Apps sehr kundenfreundlich. Ein Rückgaberecht gibt es für die Anwendungen jedoch nicht, denn laut der derzeitigen Rechtsprechung eignen sich die Programme aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung.

Verbraucherschutzministerkonferenz sieht Handlungsbedarf

Den Verbraucherschutzminister der Länder sehen im fehlenden Rückgaberecht für Apps jedoch ein Defizit für den Verbraucherschutz und haben am vergangenen Freitag auf der Verbraucherschutzministerkonferenz beschlossen, durch eine Arbeitsgruppe prüfen zu lassen, wie sich ein Rückgaberecht für Apps umsetzen lässt, das geht aus der Pressemitteilung der Verbraucherschutzministerkonferenz hervor.

Ein Widerrufsrecht für Apps ist jedoch nicht so einfach, denn im Gegensatz zu einem Kleidungsstück, kann eine App nicht einfach zurückgeschickt werden. Darüber hinaus ist die Missbrauchsgefahr digitaler Produkte wie Apps beträchtlich, denn es entzieht sich der Kontrolle des Verkäufers, ob die Anwendung nach einem Widerruf tatsächlich gelöscht wird und in welchem Umfang sie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits genutzt wurde. Vergleichbar wäre diese Situation im Handel von körperlichen Gegenständen mit dem Kauf eines Ballkleides für den Abschlussball, das einen Tag nach der Feier zurückgegeben wird, obwohl es einmal getragen wurde. Auch der Branchenverband BITKOM steht diesem Vorstoß der Verbraucherschützer kritisch gegenüber und sieht in einer gesetzlichen Regelung eine realitätsferne Überregulierung.

Sinnvoller erscheint für den Verbraucherschutz beim Kauf von Apps der laut „Legal Tribune Online“ von der hessischen Verbraucherschutzministerin kommende Vorschlag, die Anbieter zu verpflichten, eine Demoversion zu den Apps bereitzustellen. Für viele Anbieter ist das auf freiwilliger Basis schon gängige Praxis und die Käufer könnten sich so vor dem Kauf umfassend über das in Erwägung gezogene Produkt informieren.

Verbraucherschützer fordern Anpassung der Nutzungsrechte für Multimediadateien

Ein weiterer Programmpunkt war die Gleichstellung analoger und digitaler Güter bezüglich der mit einem Erwerb einhergehenden Rechte. Die meisten Anbieter untersagen derzeit den Weiterverkauf digitaler Güter. In den Augen der Verbraucherschützer stellt diese Praxis jedoch eine unzumutbare Benachteiligung gegenüber analogen Gütern dar, bei denen der Verkauf von beispielsweise Filmen, Büchern oder Musik erlaubt ist.

Die Verbraucherschutzministerkonferenz fordert vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Gesetzesvorlage beziehungsweise Gesetzesänderung, um die Nutzungsrechte für Multimediadateien festzulegen und auszuweiten. Im Zusammenhang damit fordern die Verbraucherschützer die Überprüfung, ob ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Weiterverkauf von per Download erworbener Software, auch auf eBooks, Filme, Musik und andere digitale Güter anwendbar ist.

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