Das Verbot der irreführenden Werbung - Teil 3: Geld zurück in Fürstenthal

Veröffentlicht: 02.07.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 02.07.2013

Kreative Werbemaßnahmen und Slogans können den Erfolg eines Produkts oder einer Dienstleistung beflügeln. Doch nicht immer sind diese auch rechtlich zulässig. Zur Vermeidung - auch unbewusster - Verstöße gegen das Verbot der irreführenden Werbung stellt Ihnen dieser Beitrag einige Aspekte vor, welche Sie bei der Ausgestaltung Ihrer Werbemaßnahme beachten sollten.

Recht und Gesetz

Werbemaßnahmen sind zur Präsentation eines Produkts oder einer Dienstleistung nahezu unerlässlich. Häufig wird im Rahmen kreativer Werbeaussagen jedoch übers Ziel hinaus geschossen, was zur Folge haben kann, dass die jeweilige Werbung gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen kann. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte die Werbung daher auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Teil 3 der Beitragsreihe über das Verbot der irreführenden Werbung stellt Ihnen daher einige Beispielsfälle vor, die Ihnen ein Gespür dafür vermitteln sollen, welche Aussagen in der Werbung erlaubt sind und welche nicht.

Eine Frage der Herkunft

Die geografische Herkunft einer Ware kann einen Rückschluss auf deren Qualität geben, etwa wenn ein bestimmter Ort eine besondere Tradition bei der Herstellung der Produkte hat oder wenn bekannt ist, dass gewisse Erzeugnisse aus einer Region von besonders hoher Qualität sind. Als geografische Herkunftsangaben werden die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Kennzeichnungen der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen angesehen. Zwar ist in den meisten Fällen einer Täuschung über die geografische Herkunft das Markengesetz vorrangig einschlägig. Es bestehen jedoch noch einige wichtige Konstellationen, welche dem Verbot der irreführenden Werbung nach dem UWG unterfallen.

Wo liegt eigentlich Fürstenthal?

Hinsichtlich der Aussagen zur geografischen Herkunft von Waren kann ein Fall der irreführenden Werbung vorliegen, wenn die geografische Herkunftsangabe aufgrund des Wegfalls des Ortes nicht mehr existiert und insofern keine Angabe mehr über die geografische Herkunft darstellt. Dies zumindest dann, wenn der Produzent seine Herstellungstradition nicht unmittelbar auf einen der traditionellen Hersteller aus diesem Ort zurückführen kann.

Einen weiteren Fall der irreführenden Werbung stellt die Verwendung von Orten dar, welche geografische Angaben vortäuschen. Bei diesen scheingeografischen Angaben handelt es sich nicht um offensichtliche Fantasiebezeichnungen, die vom Verkehr ohne Weiteres als solche erkannt werden, sondern um Orte, Gebiete, Regionen, etc., welche unberechtigterweise als Herkunftsangaben verstanden werden. Als Beispiel kann in dieser Hinsicht die Bezeichnung „Fürstenthaler“ für einen Wein genannt werden, da diese den irreführenden Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um eine tatsächlich vorhandene Lagebezeichnung oder eine Weinbaugemeinde handelt, die jedoch am Herstellungsort in der Form nicht existiert.

Ein Produkt - viele Preise

Eines der wohl wichtigsten Instrumente zur Steigerung der Attraktivität eines Produkts beim Kunden ist die Preisgestaltung, welche grundsätzlich im Ermessen des Unternehmers liegt. So kann er beispielsweise an unterschiedlichen Orten oder Regionen unterschiedliche Preise für die gleichen Waren und Dienstleistungen verlangen, wobei der ausgewiesene Preis nicht einmal dem objektiven Marktwert entsprechen muss. Trotz dieser weitreichenden Freiheit bestehen im Hinblick auf die Preisgestaltung jedoch auch Fälle der irreführenden Werbung.

Was ist das Besondere am Sonderangebot?

Von einer irreführenden Werbung ist dann auszugehen, wenn die gleiche Ware im selben Geschäft oder auch auf den verschiedenen Seiten eines Online-Shops mit unterschiedlichen Preisen versehen ist. Wird hierauf nicht seitens des Unternehmers hingewiesen, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor, da der Kunde in der Regel von einer einheitlichen Preisauszeichnung ausgeht.

Ein weiterer Fall der irreführenden Werbung mittels Preisgestaltung ist dann gegeben, wenn Unterschiede zwischen der Preisankündigung - etwa in einer Zeitung - und dem tatsächlichen Preis im Geschäft oder im Online-Shop vorliegen. Wird beispielsweise in einer Zeitungsanzeige ein niedriger Preis für ein Produkt angegeben, im jeweiligen Geschäft oder Online-Shop dieses aber zu einem höheren Preis verkauft, so muss die Preisankündigung in der Werbeaussage als irreführend eingestuft werden.

Auch Sonderangebote können dem Bereich der irreführenden Werbung unterfallen, wenn zwischen dem als Sonderangebot beworbenen Preis und dem Preis, der ansonsten üblicherweise gefordert wird, kein Unterschied besteht. Ebenfalls unlauter ist die Werbeaussage, dass alle im Katalog angebotenen Waren „zum halben Preis“ erhältlich sind, wenn nicht über eine gewisse Zeit der volle Preis für diese verlangt wurde oder sogar schon im vorangegangenen Katalog mit der gleichen Aussage geworben wurde.

Garantiert günstig, oder nicht?

Ein weiterer Fall der irreführenden Werbung, welche auch mit der Preisgestaltung im Zusammenhang steht, ist die Irreführung mittels einer Preisgarantie. Grundsätzlich muss auch hierbei erwähnt werden, dass es dem Unternehmer aufgrund seiner Preisgestaltungsfreiheit generell erlaubt ist, mit Preisgarantien zu werben. Er muss dabei jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist die Werbung mit einer „Geld-zurück“-Garantie bei Nachweis eines günstigeren Angebots der Konkurrenz jedenfalls dann zulässig, wenn der Werbende auf der Grundlage einer Marktbeobachtung zu dieser Herausstellung des Preises berechtigt und tatsächlich ein Preisvergleich auf diesem Markt möglich ist.

Geld zurück - Probleme „garantiert“?

Es bestehen jedoch auch Sachverhalte, in denen die Werbung mit einer Preisgarantie nicht erlaubt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit einer „Geld-zurück“-Garantie bei Nachweis eines günstigeren Konkurrenzangebotes geworben wird, der Unternehmer diese Garantie aber nur auf Waren bezieht, die ausschließlich bei ihm erhältlich sind. Gegen das Verbot der irreführenden Werbung wird auch dann verstoßen, wenn der Kunde bei einer solchen „Geld-zurück“-Garantie das Produkt erst bei der Konkurrenz kaufen und vorlegen muss, um in den Genuss des Garantiefalls zu gelangen.

Eine Werbung mit „Festpreisen“ ist nur dann zulässig, wenn zum Preis der Ware tatsächlich keine Zuschläge mehr hinzukommen. Eine noch immer mögliche Abweichung des Preises nach unten stellt in diesen Fällen jedoch keinen Fall der irreführenden Werbung dar.

Werden Produkte mit übertreibenden Aussagen wie „Sparpreis“ oder „Preisknüller“ beworben, so müssen sich diese tatsächlich im unteren Bereich des Preisniveaus befinden.

Der Kunde muss ja nicht alles wissen…

Grundsätzlich besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung, im Rahmen seiner Werbung sämtliche Eigenschaften und Merkmale der angebotenen Ware zu beschreiben. In bestimmten Fällen kann eine fehlende Erläuterung zu Produktangaben jedoch auch gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen.

Manchmal kommt es auch aufs Detail an

Existieren im Bereich der Unterhaltungselektronik mehrere Geräte in unterschiedlichen Preiskategorien, so ist es nicht ausreichend, diese Produkte allein nach deren Marke und allgemeinen Ausstattungsmerkmalen zu beschreiben, da ansonsten der Verbraucher darüber getäuscht werden kann, dass sich das jeweilige Angebot auf ein Gerät einer höheren Preisklasse bezieht.

Von einer irreführenden Werbung ist auch dann auszugehen, wenn das zu verkaufende Produkt eine Sachgesamtheit wie eine Kücheneinrichtung bildet. Wird diese lediglich durch die Aussage „mit Einbaugeräten“ ohne nähere Beschreibung selbiger beworben, so fehlt es an der notwendigen Konkretisierung des Angebots.

Fazit zu den Beispielsfällen der irreführenden Werbung

Wie schon in Teil 2 der Beitragsreihe über das Verbot der irreführenden Werbung erläutert, bestehen zahlreiche denkbare Fälle, in denen eine einfache Werbeaussage eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen kann, die abgemahnt werden kann. Hierdurch können - insbesondere durch gerichtliche Verfahren - hohe Kosten entstehen, welche durch die Einholung rechtsanwaltlichen Rates vor Veröffentlichung der jeweiligen Werbemaßnahme vermieden werden können.

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