Wenn der Postmann zweimal klingelt – DHL erhebt Rücksendeentgelt

Veröffentlicht: 04.07.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.07.2013

Seit 1.7.2013 müssen Online-Händler wieder tiefer in die Tasche greifen: DHL erhebt ein sog. „Rücksendeentgelt“. Die Gebühr wird z.B. fällig, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Ob Online-Händler eine Möglichkeit haben, das von DHL erhobene Rücksendentgelt auf den Verbraucher umzulegen soll hier beleuchtet werden.

DHL-Fahrzeug

Seit Anfang Juli wird für Online-Verkäufer seitens DHL ein sog. Rücksendeentgelt in Höhe von pauschal 4 Euro pro Sendung berechnet. Dieses Rücksendeentgelt ist immer dann zu zahlen, wenn die Sendung ohne Verschulden seitens DHL an den Versender zurückgeschickt werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht erreichbar ist, die Lagerfrist überschritten wird oder eine falsche Adresse angegeben wurde.

Bisher hatte DHL in diesen Fällen den Rückversand ohne Erhebung eines Rücksendeentgeltes übernommen.

Nun stellt sich vielen Shop-Betreibern die Frage, wer dieses Rücksendeentgelt bezahlen soll und ob die von DHL erhobenen Gebühren in Höhe von 4 Euro dem Verbraucher auferlegt werden dürfen.

Nichtannahme = Widerruf?

Wenn der Kunde das bestellte Paket nicht annimmt oder das eingelagerte Paket auf der Postfiliale oder aus der Packstation nicht abholt, kann darin bereits eine schlüssige Ausübung des Widerrufsrechtes gesehen werden.

Gemäß § 355 Abs. 1 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache zu erklären. Dies bedeutet, dass der Verbraucher seinen Widerruf also auch durch schlüssiges Handeln erklären kann. Dies schließt wohl auch eine Verweigerung der Annahme ein, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher die Annahme verweigert oder die Sache annimmt und sofort ungeöffnet zurück sendet.

Bei Widerruf droht Strafe?

Die Zahlung einer „Strafe“ bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist unzulässig und darf dem Verbraucher weder angedroht noch auferlegt werden. Und zwar da der Kunde sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus freien Stücken ausüben können soll und nicht deshalb von einem Widerruf absieht, weil er eventuelle Strafgebühren befürchten muss.

Eine „Strafzahlung“ in Höhe von 4 Euro im Falle der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist demnach nicht zulässig.

Rücksendeentgelt als regelmäßige Kosten der Rücksendung?

Grundsätzlich können dem Verbraucher die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung im Falle der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde. Voraussetzung ist weiter, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher (z.B. durch AGB) getroffen wurde.

Für diese Fälle stellt sich die Frage, ob das Rücksendeentgelt der DHL in Höhe von 4 Euro als „regelmäßige Kosten der Rücksendung“ gewertet werden kann. Wäre dies so, könnte der Online-Verkäufer das Rücksendeentgelt bei der Erstattung des Kaufpreises an den Verbraucher gegebenenfalls in Abzug bringen.

Ob dies so ist, wird die diesbezüglich zu erwartende Rechtsprechung zeigen.

Rücksendeentgelt als Schadensersatz?

Hat der Kunde aber z.B. eine falsche Adresse angegeben und wünscht er eine neue Zustellung ist eine Erhebung der Kosten in Höhe von 4 Euro zumindest als Schadensersatzanspruch denkbar, denn der Kunde hat durch sein Fehlverhalten das Anfallen der DHL-Gebühr beim Verkäufer verursacht. Auch dies wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein.

Praxishinweis

Zwar gab Konkurrent Hermes an, dass von 1000 Sendungen durchschnittlich drei betroffen seien. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung sollte auf die Umlegung der Kosten auf den Verbraucher verzichtet und die Kosten für das Rücksendeentgelt wohl in die Preise mit einkalkuliert werden. Außerdem kann auf andere Versandunternehmen zurückgegriffen werden – diese planen die Einführung eines Rücksendeentgeltes wie das bei DHL bisher nicht.

Kommentare  

#19 Schulz 2017-02-17 14:32
Hallo
vor kurzem Zeit haben wir auf der Post Filiale ein Päckchen abgegeben und 4 € bezahlt . Nach ein paar Tagen ist DHL bei uns mit dem Paket und verlangt 18€ der DHL Fahrer konnte uns nicht erklären warum . dann haben wir erstmal einnähme verweigert.
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#18 tomjones99 2015-04-17 12:03
Hallo,
sicherlich kann eine Widerruferkläru ng vorher abgegeben werden...man kann jeden Tag eine irgendwo hinsenden. Was soll denn das?
Diese ist dann aber rechtlich irrelevant, denn im Widerruf ist exakt der Erhalt vorausgesetzt.

Es geht doch nicht um den Zeitpunkt der Abgabe, sondern ob es überhaupt ein Widerruf ist.
Mit Eurem Abschnitt hier irritiert ihr Käufer wie Verkäufer.
Wenn wir hier schon so spitzfindig sind, dann sage ich, dass auch heute ein Nicht-Abholen als Widerruf gesehen werden KANN! Denn das ist das Ermessen und die Kulanz des Verkäufers. In der Hinsicht sind nun mal keine Grenzen gegeben.

Vor der Änderung was das nicht-abholen kein schlüssiges Handeln...warum ? Wissen Sie warum es nicht abgeholt wurde? nein...also woher dann hellsehen und den Grund wissen? Selbst Verweigerung nicht.


Und nein, sicherlich keine kostenpflichtig e Rechtsberatung.
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#17 Redaktion 2015-04-17 11:28
Hallo tomjones99,

der Beweis des Erhalts einer Nachricht ist sicherlich möglich, in der Praxis jedoch kaum umsetzbar.

Ein Widerruf muss eindeutig erklärt werden. Ein Nichtabholen ist nach dem aktuellen Stand daher nicht als Widerrufserklär ung anzusehen. Vor Änderung der Rechtslage war die Widerrufserklär ung konkludent (d.h. durch schlüssiges Handeln) möglich. Dies ist eine wesentliche Neuerung des BGB zum 13.06.2014.

Es ist so, dass ein Widerruf auch schon vor Erhalt der Ware erklärt werden darf. Der Erhalt der Ware ist keine Voraussetzung der Widerrufserklär ung, sondern lediglich für den Beginn der Widerrufsfrist.

Gerne können Sie die Rechtsdiskussio n in einer persönlichen Rechtsberatung mit einem unserer Juristen fortsetzen.


Die Redaktion
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#16 tomjones99 2015-04-16 12:43
Hallo,

Gilt wohl nicht wenn man beweisen kann, dass der Empfänger eine Benachrichtigun g bekommen hat. Ansonsten ja, Pech gehabt. die Notiz kann danebenfallen, zwischen Werbung im Müll landen, der Zusteller füllt keine aus...oder der Empfänger sagt nicht die Wahrheit, damit er sich vor den Versandkosten drücken kann.

@juku was für Rücksendekosten ?!?! bei Express nur, oder?
nein, der Versender muss leider die Sendungsverfolg ung prüfen und den Käufer bei Zwischenfällen informieren. Allerdings ist eine nicht-zustellun g weil keiner da ist, nicht zwingend ein Zwischenfall.
hat man eine Sendungsnummer bereitgestellt, sollte man von einem mündigen Empfänger ausgehen. die Verkaufsportale sehen das leider anders.


PS

"schön" dass meine Antwort auf den leider genauso inkorrekten Text von 2015-02-09 09:08 nicht veröffentlicht wurde!
also noch mal!
Der Widerruf ist eindeutig geklärt, dazu bedarf es keiner weiteren rechtlichen Äußerungen. Somit ist ein nicht-abholen einer Sendung KEIN Widerruf! Denn zum Widerruf MUSS der Empfänger die Ware erhalten haben!
Daher ist voher kein Widerruf möglich sondern NUR Abbruch, teils auf Kulanz.

Warum soll das vor der Änderung 2014 nicht aus so gewesen sein? Es geht nicht um die eindeutige Aussage zu widerrufen. Sondern dass ein Widerruf einen Erhalt der Ware VORAUSSETZT! Und das ist bei Verweigerung nicht gegeben.
Daher stelle ich einfach mal hier die Kompetenz in Frage!

Zu den Rücksendekosten frage ich mich was die Aussage bedeuten soll? Wenn die Sendung zurückkommt fallen keine Rücksendekosten an - außer vielleicht bei epxress. Oder bitte mal Beispiel nennen wo das so sein soll.
Bei Annahmeverweige rung hat der Käufer die Hinsendekosten zu tragen. Vielleicht nicht bei irgendwelchen Sonderfällen...
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#15 Redaktion 2015-04-16 09:50
Hallo Juku,

es ist so, dass es derzeit keine rechtliche Pflicht des Kunden zur Nachforschung gibt. Hat der Kunde keine Nachricht erhalten und konnte die Sendung nicht rechtzeitig abholen, wird der Händler die Kosten tragen müssen.


Die Redaktion
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#14 Juku 2015-04-15 16:27
Hallo,
wie ist die Rechtslage, wenn der Kunde keine Benachrichtigun g von der Post erhalten hat, dass das Päkchen weitergeleitet wurde? Wer muss dann für die Rücksende Kosten aufkommen? Ist der Kunde automatisch verpflichtet regelmäßig in die Sendungsverfolg ung zu schauen?

Viele Grüße
Jku
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#13 Redaktion 2015-02-09 10:08
Hallo tomjones,

der Rechtsartikel wurde nach alter Rechtslage, also vor dem 13.06.14 verfasst. Zu diesem Zeitpunkt war ein konkludenter Widerruf (z.B. Nichtannahme) möglich. Seit dem 13.06.14 muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden.

Ob die Nichtannahme nach neuer Rechtslage immer noch ein ausdrücklicher Widerruf ist, ist nicht gerichtlich geklärt. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Erhalt der Ware entscheidend für den Lauf der Widerrufs“frist “ ist. Daraus lässt sich nicht schließen, dass ein Widerruf nicht schon vorher möglich sein soll.

Zu der Frage, ob das Rücksendeentgel t als Teil der Rücksendekosten eingestuft werden kann, hat sich noch kein Gericht geäußert. Gerne können Sie zu Ihrer Rechtsauffassun g auch jederzeit mit einem Volljuristen des Händlerbundes Kontakt aufnehmen.

Die Redaktion
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#12 tomjones 2015-02-06 16:53
Nichtannahme = Widerruf?

Der Absatz ist Schwachsinn!
Bitte erstmal die Definition Widerruf durchlesen und dann schreiben. Widerruf beginnt zwingend erst nach Erhalt der Ware. Ein Verweigern ist kein Erhalt. Somit sind sämtliche Verweigerungen oder auch falsche Anschriften oder das Nicht-Abholen von Sendungen KEIN Widerruf! Und man muss dem Käufer NICHT das Porto erstatten? Wäre ja noch schöner... aus Kulanz kann man sich vielleicht auf die Hälfte einigen. Denn im Widerruf hat der Käufer die Rücksendekosten zu tragen, welche hier nicht anfallen - es sei denn es fallen diese Rücksendekosten an.
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#11 bisch 2014-06-05 10:44
Ein Rechtsgeschäft ist erst gültig wenn der Besteller das Packet annimmt.
Solange es nicht Angenommen wurde, ist auch kein Rechtsgeschäft zustande gekommen.
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#10 Petra N. 2014-02-07 13:07
Ich hatte gerade so einen Fall, dass der Kunde (gezahlt per Paypal) als Empfänger nicht zu ermitteln war. Adresse konnte man nicht rausbekommen, auch keine Telefonnummer. Auch auf zwei E-Mails etc. hat er nicht reagiert. Mittlerweise waren schon gut 10-12 Tage vergangen. Ich habe die Versandkosten, sowie die Adressklärungsk osten abgezogen und ihm den Rest per Paypal zurückerstattet . Bis heute keine Reaktion vom Kunden.

Ich denke in so einem Fall, sowie generell bei falscher Lieferadressein gabe muss der Händler nicht bluten und auf diesen Kosten sitzen bleiben. DPD nimmt mittlerweile 5,90 € in DE und 11,90 € brutto für internationale Adressklärung.

Das hat auch nichts mit Vertrag oder Nichtannahme = Widerruf zu tun.
Das ist eindeutig ein Fehler des Kunden und nicht des Händlers.

Wie Jürgen in Punkt 2 beschrieben hat, finde ich das richtig und setze den Kunden das in Rechnung.
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