Widerrufsrecht 2014 – was die Verbraucherrechterichtlinie ändert

Veröffentlicht: 16.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 17.07.2013

Im Widerrufsrecht kommen zahlreiche Änderungen auf Online-Händler zu, wenn das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft treten wird. Eine Übergangsfrist wird es dabei nicht geben, daher informiert der Händlerbund bereits jetzt über die neuen Vorschriften.

Richter mit Gesetzen

Neues Widerrufsrecht kommt 2014 ohne Übergangsfrist

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie müssen Online-Händler die neuen Vorschriften im Widerrufsrecht umsetzen. Eine Übergangsfrist ist dabei nicht vorgesehen, daher müssen Rechtstexte und Geschäftsbedingungen vor dem Stichtag angepasst werden, um keine Abmahnung zu riskieren. Der Händlerbund informiert in einem Hinweisblatt über die umfangreichen neuen Vorschriften und Möglichkeiten der Umsetzung für Online-Händler.

Neben einer einheitlichen, EU-weiten Widerrufsfrist von 14 Tagen, mit der die derzeitigen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt werden, müssen Händler und Verbraucher sich auch auf den ersatzlosen Wegfall des Rückgaberechts einrichten. Dieses kann derzeit optional anstatt des gesetzlichen Widerrufsrechts gewährt werden. Was bei der neuen, einheitlichen Widerrufsfrist beachtet werden muss und welche Änderungen für Online-Händler sonst noch relevant werden, zeigt das Hinweisblatt zum neuen Widerrufsrecht auf. Neuerungen gibt es auch bei der Kostenregelung für Hin- und Rücksendegebühren, bei den Rücksendefristen und beim Zurückbehaltungsrecht.

Muster für Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Um keine Abmahnung zu riskieren müssen Verkäufer ab 13. Juni 2014 eine neue, dem kommenden Widerrufsrecht entsprechende, Widerrufsbelehrung bereitstellen. Der Händlerbund zeigt mit einer Musterwiderrufsbelehrung, wie diese aussehen könnte und was sie beinhalten muss.

Auch für Verbraucher hält das künftige Widerrufsrecht Neuerungen bereit. So ist der Widerruf zukünftig auch formlos, also zum Beispiel telefonisch möglich. Um den Kunden eine Hilfestellung zu geben, ist ein Widerrufsformular vorgesehen, dessen Nutzung jedoch optional ist. Mit einem Muster-Widerrufsformular gibt der Händlerbund ein mögliches Beispiel zur Umsetzung.

Ziel der frühzeitigen Information und Aufklärung zum neuen Widerrufsrecht ist die Vorbereitung der Verkäufer auf die kommenden Neuerungen. Das Hinweisblatt des Händlerbundes soll dabei eine Hilfestellung bei der langfristigen Vorbereitung und Umstellung sein.

Kommentare  

#6 OnlinehändlerNews.de 2013-12-17 09:40
Hallo Denise,

nein, die Regelung darf nicht vor dem Stichtag übernommen werden. Die neuen Vorschriften bringen wesentliche Änderungen mit sich, die teilweise auch zum Nachteil der Verbraucher sind. Da es keine Übergangsfriste n gibt, dürfen die neuen Regelungen erst zum Stichtag 13. Juni 2014 angewendet werden und gelten auch nur für Vertragsschlüss e ab dem 13. Juni 2013. Online-Händler müssen die Umstellung ihrer Online-Shops bzw. den Austausch der Rechtstexte auf den Plattformen gewissermaßen am 13. Juni 2014 um Punkt 0 Uhr vornehmen – was sich in der Praxis wohl als schwierig darstellen wird. Werden bereits jetzt neue – für den Verbraucher nachteilige - Regelungen im Shop umgesetzt, stellt dies einen Wettbewerbsvers toß dar, der abgemahnt werden kann.

Viele Grüße,
Die Redaktion
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#5 Denise 2013-12-16 15:16
Guten Tag

Kann ich die neue Regelung auch schon vor dem 13.6.14 übernehmen oder darf das erst ab Juni 2014 passieren?

Gruß
Denise
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#4 OnlinehändlerNews.de 2013-08-21 16:25
Hallo Nick,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen.

Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick über die ab 13. Juni 2014 geltende Rechtslage geben. Wir werden unsere Leser in den kommenden Monaten auf diesen Seiten umfassend über alle Änderungen informieren und auf Ihre Frage eingehen.
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#3 Nick 2013-08-21 12:32
Hallo,

das ist ja endlich mal ein Fortschritt in Sachen Händlerschutz - darauf habe ich lange gewartet - aber eine Frage - Wie sind die Kosten der Rücksendung dazulegen? Wir haben alle Produkte im Shop "inklusive Lieferung" ausgepreist. D.h. ja nicht kostenlose Lieferung, sondern Lieferkosten eingerechnet. Müssen die enthaltenen Lieferkosten schon bei Bestellung der Sache extra ausgewiesen sein oder reicht das wenn man dem Kunden beim Widerruf die zu tragenden Rücksendekosten mitteilt - das können bei unseren Waren z.B. Palettensendung en schnell mehrere hundert Euro sein...muss ich meine Preisauszeichnu ng komplett umstellen?

MfG
Nick
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#2 Daniel 2013-07-17 09:39
Heißt das im Klartext, ich kann als Shop Betreiber entscheiden ob ich einen Widerruf zulasse?

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Hallo,

vielen Dank für Ihre Frage. Nein, Sie können als Shop-Betreiber nicht über das "ob" entscheiden. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich verankert und muss dem Verbraucher gewährt werden.

Viele Grüße,

Das Team von OnlinehändlerNe ws
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#1 Hotte 2013-07-17 08:56
Darin steht "Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben"

Wie ist es aber dann wenn ein Kunde 5 Artikel bestellt, aber nur einen davon zurück sendet? Keine Erstattung? Teilerstattung? Oder müssen dann trotzdem die kompletten Hinversandkoste n erstattet werden? Letzteres hätte wohl weitreichende Konsequenzen für alle Händler welche niedrigpreisige Kleinteile verkaufen.

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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Frage, die auf eine individuelle und konkrete Rechtsberatung abzielt. Leider können wir solch eine Beratung im Rahmen dieses Infoportals nicht leisten. Überdies bezieht sich die Rechtsberatung auf ein Gesetz, welches noch nicht in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten ist noch mehr als ein Jahr Zeit.

Unser Ziel ist zunächst die Information. Wir werden über mögliche Lieferkosten und mögliche Fallgestaltunge n informieren und sammeln deshalb die Fragen unserer Leser, zu denen wir Informationen in die kommenden Artikel einfließen lassen.

Falls Sie weiteren Bedarf an einer Rechtsberatung haben, dann wenden Sie sich bitte über Ihr Mitgliedskonto an Ihren zuständigen Juristen beim Händlerbund.

Viele Grüße,

das Team von OnlinehändlerNe ws.de
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