Urheberrecht und Online-Handel – Teil 2 Nutzungsrecht, Abmahnung und Co.

Veröffentlicht: 31.07.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 31.07.2013

Die Präsentation des eigenen Online-Shops erfordert zumeist eine ansprechende grafische Bearbeitung der Webseiten. Werden zu diesem Zweck Fotos Dritter verwendet, kann es zu Verstößen gegen das Urheberrecht kommen. Was in solchen Fällen oder bei Abmahnungen zu tun ist, wird neben anderen Fragestellungen im Rahmen dieses Beitrags erörtert.

Justitia

Bei der Gestaltung Ihres Internetauftritts sollten neben zahlreichen Aspekten wie einer rechtssicheren Formulierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer vollständigen Angabe aller relevanten Informationen im Impressum noch ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt beachtet werden. Es handelt sich hierbei um das Urheberrecht, dessen Vorschriften Sie einerseits vor der unberechtigten Nutzung Ihrer eigenen Bilder und Texte auf der Webseite durch Dritte schützen, andererseits aber zugleich eine Menge Haftungspotenzial in sich bergen. Im Rahmen des zweiten Teils der Beitragsreihe sollen daher einige häufige Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht im Online-Handel geklärt und verbreitete Irrtümer aufgeklärt werden.

Mein Recht als Urheber

Eine der am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht im Online-Handel zielt darauf ab, welchen Schutz dieses Rechtsgebiet dem Urheber eines Werkes bietet und wie er gegen Verletzungen seines Rechts vorgehen kann. Um die Problematik zu verdeutlichen, sei folgendes Beispiel hierzu gegeben:

In der Regel versucht fast jeder Shop-Betreiber seine Webseite durch grafische Elemente wie Bilder oder Fotos aufzuwerten und ihr auf diese Weise einen individuellen Anstrich zu geben. Zum Teil werden die Grafiken dabei eigenständig vom Unternehmer erstellt, zum Teil geschieht dies aber auch durch Fotografen oder Künstler. Im ersten Fall ist der Unternehmer zugleich der Urheber seiner Werke. Im zweiten Fall bleibt der Fotograf oder Künstler der Urheber, der Unternehmer kann jedoch bestimmte Arten von Nutzungsrechten – wie das Veröffentlichungsrecht – von diesem erwerben. Tritt nach Veröffentlichung des Bildes oder der Fotografie auf der Internetpräsenz des Unternehmers der Fall auf, dass dieses Motiv beispielsweise Anklang bei anderen Personen findet, die es ohne entsprechende Erlaubnis von der Webseite kopieren und beispielsweise in ihre eigene einfügen, so stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Diese Verletzung des Urheberrechts kann sowohl vom Unternehmer, der selbst Urheber ist wie auch von dem Unternehmer, der nur ein Nutzungsrecht besitzt, gerügt werden. Denn das Urheberrecht gewährt sowohl dem Urheber wie auch demjenigen, dem ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, bestimmte Rechte. Hierbei handelt es sich um Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie um Ansprüche auf den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wird in der Praxis häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an den Verletzer übersandt, in welchem der Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs enthalten ist und im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe vorsieht. Die Höhe des materiellen Schadensersatzes kann nach dem Urheberrecht auf unterschiedliche Weise berechnet werden (Berechnung des konkreten Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns / Lizenzanalogie / Herausgabe des Verletzergewinns, sofern der unberechtigte Dritte durch die Nutzung des Werkes Einnahmen hatte). Der immaterielle Schadensersatz bezieht sich hingegen auf die Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse.

Dieses Beispiel zeigt, dass das Urheberrecht sowohl den Urheber als auch den Inhaber von Nutzungsrechten im Bereich des Internets bei unberechtigter Nutzung der Bilder, Fotografien oder Texte mit Werkcharakter nicht schutzlos stellt.

Nutzungsrecht durch Warenverkauf? – Ein Trugschluss

Ebenso wie Sie als Unternehmer derjenige sein können, dessen Urheber- oder Nutzungsrechte verletzt werden, können Sie auch in der Position sein, dass Sie selbst abgemahnt werden. Dies kann durchaus unbewusst und ohne böse Absicht geschehen. Auch hier sei zur Verdeutlichung ein Beispielsfall gegeben:

Sie verkaufen in Ihrem Online-Shop die Produkte des Herstellers X. Um die grafische Gestaltung auf Ihrer Webseite aufzuwerten, verwenden Sie hierfür – ohne eine vorherige Genehmigung vom Hersteller X eingeholt zu haben – dessen Produktfotos von dessen eigenen Internetauftritt. Dieses Verhalten verstößt gegen das Urheberrecht und kann seitens des Herstellers abgemahnt werden. Denn Sie besitzen in diesem Fall kein eingeräumtes Nutzungsrecht an den verwendeten Bildern, welches Sie selbst dann benötigen, wenn Sie die Produkte des Herstellers X verkaufen. Keinesfalls dürfen Sie als Shop-Betreiber von einem mutmaßlichen Einverständnis des Herstellers X ausgehen, da Sie ja schließlich auch seine Produkte verkaufen. Denn das bestehende Urheberrecht bzw. die Nutzungsrechte des Herstellers an diesen Fotos bleiben hiervon gänzlich unberührt. Folge ist, dass Sie – wie zuvor erklärt – vom Hersteller X abgemahnt und auf Schadensersatz verklagt werden können.

Auch das noch… Eine Abmahnung! Was kann ich tun?

Abmahnungen sind im Bereich des Urheberrechts keine Seltenheit. In Abhängigkeit zur jeweiligen Fallgestaltung bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie Sie auf eine Abmahnung in Form einer Unterlassungserklärung reagieren können. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, in Kontakt mit dem Abmahnenden zu treten und mit ihm über bestimmte Aspekte der Abmahnung wie die Höhe der Vertragsstrafe, den Inhalt und Umfang der zu unterlassenden Handlung oder die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung zu verhandeln. Ebenso besteht die Option, die Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form zu unterschreiben und zurückzusenden. Möglich sind auch eigene Modifizierungen der Unterlassungserklärung, in denen bestimmte Punkte geändert werden können, wobei jedoch fraglich ist, inwieweit diese vom Abmahnenden dann akzeptiert wird. Haben Sie hingegen den Eindruck, dass Sie die Abmahnung vollkommen zu Unrecht erhalten haben, so können Sie diese auch zurückweisen.

Der Bereich Abmahnungen / Unterlassungserklärungen stellt vor allem im Urheberrecht eine sehr komplizierte Materie dar, bei der durch ein falsches Verhalten mitunter hohe Kosten für den Abgemahnten entstehen können. Um diese zu vermeiden, sollte bei Eingang einer Abmahnung umgehend ein Anwalt hinzugezogen werden, da die Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung häufig sehr kurz bemessen sind.

Amazon und das Urheberrecht – Eine schwierige Angelegenheit

Auch auf der Handelsplattform Amazon ist das Urheberrecht von zentraler Bedeutung. Es bestehen für die Händler auf Amazon in vielfacher Hinsicht Möglichkeiten, um gegen dieses zu verstoßen. An dieser Stelle soll zur Verdeutlichung ein Fall des LG Fürth vorgestellt werden, der für Aufsehen gesorgt hat. So wurde ein Händler, der über den Amazon Marketplace Produkte unter Nutzung des Produktbildes eines Mitbewerbers anbot, aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zur Unterlassung dieses Verhaltens verurteilt. Dies ist soweit grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch müssen dabei aber auch die von Amazon zur Verfügung gestellten Bedingungen berücksichtigt werden. Denn bei bereits bestehenden gleichartigen Produkten im Amazon-Sortiment, wird das Angebot eines neuen Anbieters automatisch der bestehenden Produktdetailseite und damit auch dem entsprechenden Bild zugeordnet. Die eigene Erstellung einer neuen Produktdetailseite ist hingegen nicht möglich, sodass automatisch auch ein fremdes Produktbild mitbenutzt werden muss, was dazu führen kann, dass ein fremdes Nutzungs- oder Urheberrecht verletzt wird. Auch hierbei darf nicht von einer grundsätzlich vorliegenden Erlaubnis ausgegangen werden. Es treffen den Händler vielmehr strenge Nachforschungspflichten, um diesen Verstoß zu vermeiden, wobei es hierbei zunächst herauszufinden gilt, wer überhaupt der Inhaber der jeweiligen Rechte ist. Dieses Beispiel verdeutlicht einmal mehr, dass der Verkauf über die Handelsplattform Amazon mit zahlreichen rechtlichen Tücken versehen ist, welche – wie in diesem Fall – zu kostenintensiven Abmahnungen auf Seiten der Händler führen können.

„Aber das sagt doch jeder!“ – Irrtümer im Urheberrecht Schließlich sollen an dieser Stelle noch drei Irrtümer aufgeklärt werden, die häufig mit dem Urheberrecht in Verbindung stehen:

  • „Rechte wie das Urheberrecht besitzen im Internet keine Geltung, da ansonsten die Informationsfreiheit gefährdet wird.“ Dies ist falsch! Natürlich gilt das Urheberrecht auch im Internet, damit es den Schöpfern von Werken einen ausreichenden Schutz vermitteln kann.
  • „Durch die Bearbeitung eines fremden Fotos gehört dieses mir.“ Dies ist falsch! Denn das Urheberrecht am Foto verbleibt auch weiterhin beim Fotografen, selbst wenn dieses von Ihnen bearbeitet wurde.
  • „Inhalte wie Fotos, Bilder, Grafiken von Internetseiten, die diese kostenfrei zur Verfügung stellen, unterliegen nicht dem Urheberrecht.“ Dies ist falsch! Denn zum Einen hat die Kostenfreiheit keinen Einfluss auf das Bestehen eines Urheberrechts und zum Anderen kann es sich hierbei auch um das unerlaubte Anbieten der Werke eines Künstlers oder Fotografens durch Dritte handeln.

Fazit zum Urheberrecht und Online-Handel

Das Urheberrecht und der Online-Handel sind eng miteinander verknüpft. Durch die Vielzahl an Fotos, Videos und Texten, die auf den unterschiedlichen Online-Plattformen zu finden sind, nimmt die Gefahr eines Verstoßes gegen das Urheberrecht dramatisch zu. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Nutzung eines Werkes berechtigt erfolgt oder ob zuvor die entsprechende Einräumung von Nutzungsrechten seitens des Urhebers notwendig ist. Denn bei Verstößen gegen das Urheberrecht können Abmahnungen die Folge sein, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Aufgrund der Komplexität dieser Materie, dem Erfordernis präziser Formulierungen bei der Unterlassungserklärung und auch wegen der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beweisführung empfiehlt es sich, in Fällen einer Urheberrechtsverletzung einen Anwalt zu konsultieren.

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