Bestimmte Fahrzeugteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben. Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile die erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Der Händlerbund beantwortet in diesem Zusammenhang die wichtigsten Fragen…
Den Händlerbund erreichen immer wieder Abmahnungen, weil Online-Händler Kfz-Fahrzeugteile bzw. Zubehör für Fahrräder verkaufen, die nicht für den Straßenverkehr im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugelassen sind.
Nach § 22a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen bestimmte für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dazu gehören nach § 22a Abs. 1 StVZO die dort aufgeführten Einrichtungen (z.B. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht, Nebelscheinwerfer, Bremsleuchten etc.).
§ 22a Abs. 2 StVZO bestimmt, dass bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile, die reihenweise gefertigt werden, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO – d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum - nur feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach § 7 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) gekennzeichnet sind.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 22a Abs. 2 StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR belegt ist (vgl. § 23 Abs. 1, Abs. 2 StVG): „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.“
Online-Händler, die sich nicht an die Vorschriften des § 22a Abs. 2 StVZO halten, handeln zugleich unlauter. Da § 22a Abs. 2 StVZO gerade auch dem Schutz des Verbrauchers vor nicht amtlich genehmigten und damit potenziell gefährlichen Fahrzeugteilen dient, ist die Vorschrift auch als eine sogenannte markverhaltensregelnde Norm im Sinne des Wettbewerbsrechtes zu qualifizieren.
Verschweigt der Händler die fehlende Zulassung für den Straßenverkehr handelt er unlauter, weil dem Verbraucher eine Tatsache verschwiegen wird, die geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er so nicht getroffen hätte. Die getroffene Entscheidung des Käufers ist insoweit relevant, da er eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er die nicht zugelassenen Fahrzeugteile an seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwendet, (vgl. § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 24 Abs. 1 StVG).
Achtung: Verkaufsverbot für Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen auch bei entsprechendem Hinweis.
Auch bei einem entsprechenden Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ o.ä. bleibt es bei einem Wettbewerbsverstoß, wenn das Fahrzeugteil nach wie vor zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO, d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum, feilgeboten wird.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Verkauf von Kraftfahrzeugteilen ohne vorhandene Straßenzulassung im Internet wettbewerbswidrig ist - selbst dann, wenn der Anbieter in der Artikelbeschreibung auf die fehlende Straßenzulassung hinweist (Beschluss 25.09.2012, Az: I-4 W 72/12 – bezogen auf Hauptscheinwerfer für Kraftfahrzeuge). Wir haben bereits hier über diese Entscheidung berichtet.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kommt es nicht auf die vom Kunden beabsichtige Verwendung des Fahrzeugteils an, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit. In diesem Sinne hatte bereits zuvor beispielsweise das Landgericht Bochum (mit Urteil vom 14.02.2012, Az: 12 O 238/11) entschieden.
Es kommt nicht auf eine subjektive Verwendung im Einzelfall an, sondern allein auf die abstrakte Geeignetheit eines Fahrzeugteils im Straßenverkehr eingesetzt zu werden.
Ausnahmen von der Bauartgenehmigungspflicht
Sofern keine in § 22a StVZO genannten Fahrzeugteile verkauft werden, benötigen diese auch keine Bauartgenehmigung. Auch benötigen Fahrzeugteile keine Bauartgenehmigung, wenn diese objektiv und ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt sind.
Praxishinweis
Stammen die verkauften Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig.
Wir empfehlen Online-Händlern daher, im Internet keine Fahrzeugteile anzubieten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein müssen, sofern die Genehmigung bzw. das Prüfzeichen nicht vorliegt. Bei Unklarheiten sollten Sie mit dem Hersteller oder Händler Rücksprache nehmen.
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