Produktbewertungen haben sich im Laufe der Zeit zum großen Hebel im E-Commerce entwickelt. Kunden vertrauen darauf, was andere über ein Produkt oder ein Unternehmen schreiben. Doch längst ist es gang und gäbe, Produktbewertungen zu kaufen, zu fälschen oder zu manipulieren und so sein Produkt und Unternehmen von Verbrauchern unbemerkt auf Plattformen und in Suchmaschinen nach oben zu bringen. Die Wettbewerbszentrale kritisiert solche Wettbewerbsverzerrungen und schritt in einigen Fällen wegen Irreführungen ein.

Das Geschäft mit gekauften Produktbewertungen

Sei es die schnelle Lieferung oder der 1a Service. Solche Claims können das letzte Zünglein an der Waage beim Kauf sein. Tatsächlich tummeln sich aber immer noch jede Menge Fakebewertungen im Internet. Laut einer aktuellen Meldung der Wettbewerbszentrale wurden im letzten Jahr über 70 Fälle registriert, in denen Bewertungen durch Gutscheine, Rabatte beeinflusst wurden. In 19 Fällen hat sie entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.

Neue Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Online-Händler müssen durch die Omnibus-Richtlinie seit Mitte 2022 darüber informieren, ob und wie sie die Echtheit von Kundenbewertungen sicherstellen. Zunächst muss darüber aufgeklärt werden, ob eine Prüfung der Bewertungen stattfindet. Eine Überprüfung ist also nicht verpflichtend, nur die Information darüber muss vorhanden sein. Wenn eine Prüfung stattfindet, muss Auskunft darüber gegeben werden, in welcher Form die Überprüfung stattfindet. 

Ein Händler, der sich positive Bewertungen „erkauft“, kann dies jedoch weiterhin in den rechtlichen Grenzen tun. Voraussetzungen gibt es jedoch auch hierfür. Das Verknüpfen von Vergünstigungen mit der Abgabe von Kundenbewertungen ist nur dann umsetzbar, wenn in Zusammenhang mit den Bewertungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kunden für die abgegebenen Bewertungen eine Vergünstigung erhalten haben. Zudem darf dieses Feedback nicht in die Gesamtbewertung einfließen. Offenbar hat sich das noch nicht überall herumgesprochen, denn das Landgericht Hannover musste das in einem von der Wettbewerbszentrale initiierten Verfahren noch einmal in Erinnerung rufen. 

Gekaufte Bewertungen erzeugen unlauteren Wettbewerbsvorteil

Ein Unternehmen darf in seinem Online-Shop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben, für die es einen Rabatt gewährt hat (Landgericht Hannover, Urteil vom 22.12.2022, Az.: 21 O 20/22). Das gilt auch dann, wenn es je Bewertung „nur“ einen Euro Rabatt gab. Die Verbraucher erwarteten, dass die Bewertenden kein Entgelt bekommen hätten. Jede noch so kleine Belohnung habe zwangsläufig zur Folge, dass die Bewertungen beeinflusst werden.

Das Landgericht Köln hat einem Unternehmen in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale untersagt, Verbrauchern beim Kauf eines Produkts (Brautkleider) einen Rabatt von 10 Prozent auf die anschließende Reinigung pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung zu versprechen (Urteil vom 26.10.2022, Az.: 84 O 11/22).

Die Wettbewerbszentrale kritisierte auch, dass die abgemahnten Unternehmen mit einer unrichtigen Durchschnittsnote warben. In vielen anderen Fällen sei der Hinweis auf die Verifikation der Bewertungen (s.o.) nicht getätigt worden.

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Die in Anspruch genommenen Unternehmen haben, so die Wettbewerbszentrale, Unterlassungserklärungen abgegeben oder sind zur Unterlassung verurteilt worden. In einem weiteren Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale derzeit klären, ob es beim Werben mit einer Durchschnittsnote erforderlich ist, dass gleichzeitig die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen und/oder den Zeitraum der abgegebenen Kundenbewertungen angegeben wird.