Jetzt schon bei uns: Der Abmahntrend für die Wintersaison

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Pünktlich zum Auslieferungsbeginn für die Herbst-/Winter-Kollektionen veröffentlichen auch wir unsere Vorhersagen für die aktuellen Trends in der kommenden Saison: Gefütterte Schuhe und Stiefel sind sicher wieder schwer im Kommen. Zumindest im Bereich Massenabmahnungen.
Im vergangenen Jahr gab es eine Reihe von Abmahnungen wegen der unzulänglichen Kennzeichnung der für die Fütterung verwendeten Textilien.

Uns lag zum Beispiel eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin vor, in welcher diese einem Online-Händler vorwarf, die einschlägigen Bestimmungen nicht beachtet zu haben. Schenkt man den Ausführungen der Verbraucherzentrale Glauben, so war der Grund für ihr Einschreiten die Tatsache, dass „für einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher … die textile Zusammensetzung von wärmenden Futterstoffen in Schuhen … maßgebend für Ihre Kaufentscheidung“ sei. Diesbezüglich kann man zwar geteilter Meinung sein. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass die Verbraucherzentrale Berlin sich mittlerweile vom Gegenteil hat überzeugen lassen.

Tatsächlich gilt, dass das sog. „Warmfutter“ in Schuhen bzw. Stiefeln dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) unterfällt und damit genau so zu kennzeichnen ist, wie andere Textilien auch. Zwar sind „textile Teile von Schuhwaren“ laut Anlage 3 Nr. 25 zum TextilKennzG grundsätzlich von den Kennzeichnungspflichten des Gesetzes ausgenommen. Genau genommen geht das Gesetz dabei aber einen Schritt vor und zwei zurück, wenn es im zweiten Halbsatz dieser Ausnahme wiederum „wärmendes Futter“ als Ausnahme von der Ausnahme deklariert. Dies beruht auf einer Vorschrift in § 2 des TextilKennzG, welche vorsieht, dass „der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen“ ebenfalls den Vorschriften dieses Gesetzes unterfallen. Wenngleich von der juristischen Fachwelt eine Mindestdicke der jeweiligen Fütterung gefordert wird, damit die Kennzeichnungspflicht nach dem TextilKennzG ausgelöst wird, sollte man sich unserer Meinung nach hier nicht auf Experimente einlassen und im Zweifel bei jeder Art von Fütterung die textile Zusammensetzung derselben offenlegen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Verkauf von ungefütterten Schuherzeugnissen evtl. Abmahnrisiken mit sich bringt. Gemäß § 10a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) müssen hier die Materialien für Obermaterial, Futter sowie Deck- und Laufsohle entsprechend angegeben werden.

Die Frage nach der Abmahnfähigkeit eines oben beschriebenen Verstoßes gegen das TextilKennzG bei gefütterten Schuhen hat auch schon einmal das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt, welches diese bejaht hat. Zwar ist dieses Urteil aufgrund einer Gesetzesänderung mittlerweile nur bedingt noch für die derzeit geltende Rechtslage aussagekräftig. Nichtsdestotrotz raten wir dazu, die Anforderungen des TextilKennzG beim Verkauf gefütterter Schuherzeugnisse unbedingt zu beachten, um eine Abmahnung zu vermeiden. Weitere Details entnehmen Sie bitte unseren Hinweisblättern zum Handel mit Textilien und den zulässigen Bezeichnungen bei Textilfasern.

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