Transportverlust – Muss der Kaufpreis erstattet werden?

Veröffentlicht: 25.09.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 08.01.2021

Die Haftung für Transportschäden im B2C-Geschäft trägt der Händler. Was passiert aber, wenn die Ware unterwegs nicht nur Schaden nimmt, sondern komplett verschwindet? Muss bei einem Transportverlust der Kaufpreis erstattet werden und wie kann man sich als Händler absichern, sind Fragen, die sich jeder Händler schon gestellt hat.

Transportverlust

Transportverlust – Rechte und Pflichten von Händlern?

Wenn versendetet Ware auf dem Transportweg verschwindet, ist das ein großes Ärgernis für Händler und Kunden. Der Kunde ärgert sich, weil seine Bestellung, mit der er gerechnet hat, nicht angekommen ist und für den Händler ist der Transportverlust in der Regel mit Arbeitsaufwand und finanziellem Aufwand verbunden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der gemäß § 474 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, trägt das Transportrisiko stets der Unternehmer. Das folgt aus § 474 Abs. 2 BGB, der regelt, dass § 447 BGB, in dem der Gefahrübergang beim Versendungskauf geregelt ist, im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung findet. Das Transportrisiko kann dabei auch nicht auf den Kunden übertragen werden, etwaige Klauseln dieser Art, beispielsweise in den AGB, sind unzulässig und somit nicht rechtskräftig.

Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat. Glaubhaft machen kann der Kunde das beispielsweise mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Bei einem Transportverlust empfiehlt es sich für den Unternehmer in jedem Fall, den Verbraucher um entsprechende Nachweise zu bitten.

Zwar ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurück zu erstatten, er hat aber gleichzeitig auch die Möglichkeit einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben, um auf diese Weise die Ware vielleicht zurück zu bekommen. Bei einem versicherten Versand besteht darüber hinaus das Recht, die Kosten vom Transportunternehmen einzufordern.

Muss bei Transportverlust erneut geliefert werden?

Wenn ein Kunde einen Artikel bestellt, möchte er diesen in der Regel auch haben. Bei einem Transportverlust erwarten viele Verbraucher daher, dass der Unternehmer die Ware noch einmal versendet. Im Sinne der Kundenbindung empfiehlt es sich für den Händler, auch diesem Wunsch zu entsprechen, vorausgesetzt er ist dazu in der Lage, zu einer erneuten Lieferung verpflichtet ist er jedoch nicht. Wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass die Ware von ihm ordnungsgemäß versendet wurde, worüber er in der Regel einen Nachweis des beauftragten Transportunternehmens bekommt, ist er nicht zu einer erneuten Lieferung verpflichtet. Wenn der Kunde diese wünscht, hat er demnach die Wahl, ob er dem Wunsch nach einem zweiten Versand nachkommt oder ob er den Kaufpreis erstattet. Für den Händler birgt das Vorteile, da er nicht immer in der Lage ist, ein weiteres Mal zu versenden, zum Beispiel wenn es sich bei dem Transportverlust um ein Einzelstück gehandelt hat.

Was gilt, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde?

In den AGB der Transportdienstleister ist häufig geregelt, dass die Pakete auch bei einem Nachbarn abgegeben werden können. Eine solche Regelung ist generell zulässig, allerdings muss dafür Sorge getragen werden, dass der eigentliche Empfänger über diese Zustellung unterrichtet wird. Die Beweislast für die Zustellung der Ware bei einem Verbrauchsgüterkauf liegt beim Unternehmer, das gilt auch, wenn die Ware bei einer dritten Person, beispielsweise einem Nachbarn, abgegeben wurde, denn damit erfolgt noch keine Zustellung. Als zugestellt gilt eine Sendung beim Verbrauchsgüterkauf erst dann, wenn der Empfänger diese tatsächlich in den Händen hält.

Wann sollte eine Transportversicherung angeboten werden?

Viele Händler bieten als zusätzliche Leistung eine Transportversicherung an. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist diese jedoch ohne Bedeutung, denn der Verbraucher erhält sein Geld bei einem Transportverlust oder einem Transportschaden auf jeden Fall zurück. Eine Transportversicherung darf daher bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht als besondere Leistung beworben werden, da sonst der Eindruck entstehen könnte, als würde die Möglichkeit bestehen, dass er in irgendeiner Weise ein Transportrisiko zu tragen hat. Wenn eine Transportversicherung angeboten werden soll, darf keinesfalls der Eindruck entstehen es gäbe eine unversicherte Option, bei der das Transportrisiko beim Verbraucher liegt.

Anders liegt der Fall im B2B-Geschäft. Bei Verkäufen, bei denen beide Parteien Unternehmer sind, trägt in der Regel der Empfänger das Transportrisiko. Bei Transportschäden oder Transportverlust hat er daher keinen Anspruch auf Ersatz oder Kaufpreiserstattung gegenüber dem Verkäufer und bleibt damit auf einem eventuellen Schaden sitzen. Das Angebot einer Transportversicherung bei B2B-Verkäufen ist demnach durchaus sinnvoll.

 

 

 

 

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