Facebook: Fanpage-Inhaber nicht für Datenschutzverstöße verantwortlich

Veröffentlicht: 16.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2016

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Zu diesem Resultat kam das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vergangene Woche.

Urteil um Datschutzverstoß auf Facebook

Unternehmen, die eine Facebook-Fanpage betreiben, sind rechtlich nicht für die Datenerhebungen und Datenschutzverletzungen durch Facebook verantwortlich. Das entschied das Verwaltungsgericht Schleswig am 09. Oktober 2013 (Az.: 8 A 37/12, 8 A 14/ 12 und 8 A 218/11) wie eine Pressemitteilung bekanntgibt.

Dem Gerichtsstreit vorausgegangen waren drei Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) an drei schleswig-holsteinische Unternehmen mit der Anordnung, die Dienste von Facebook nicht mehr zu nutzen. Unter Androhung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro sollten die Unternehmen ihre Fanseiten auf Facebook deaktivieren und diese öffentlich nicht mehr zugänglich zu machen. Die Unternehmen legten nach erfolglosem Widerspruch Klage ein.

Grund der Anordnungen war die Nichtbeachtung der Datenschutzvorschriften seitens Facebook bei der Erhebung personenbezogenen Daten. Für diese Verstöße sollten nach Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) auch die Unternehmen mit einer Fanpage zur Verantwortung gezogen werden.

Kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss auf Datenverarbeitung

Das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung des ULD nicht an. Der Betreiber einer Fanpage sei für die Verletzung von Datenschutzrechten nicht verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit ergebe sich vielmehr aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie, wonach nur der verantwortlich sein könne, der tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.

Fazit

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist zumindest in Schleswig-Holstein vorerst nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren: Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen dürfen somit bis auf Weiteres auf Facebook Fanpages betreiben.

Aber endgültige Sicherheit besteht mit dieser Entscheidung noch nicht: Das Gericht ließ eine Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Urteil ist das bisher erste, das sich mit der Frage der Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße seitens Facebook beschäftigte.

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