Datenschutz: Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Google erneut ab

Veröffentlicht: 06.01.2016 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

Immer wieder versuchen Datenschützer, gegen Google ins Feld zu ziehen. Schließlich ist das US-Unternehmen als Datenkrake bekannt, die keine Möglichkeiten unversucht lässt, immer mehr sensible Daten über die eigenen Nutzer zu erfahren und zu nutzen. Doch der Verbraucherzentrale Bundesverband gibt nicht auf und hat Google wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nun abermals abgemahnt.

 Offenes Schloss

(Bildquelle Offenes Schloss: Everything via Shutterstock)

Der Kampf gegen die Datensammelwut von Google geht in eine neue Runde: Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt, habe man den US-Riesen erneut abgemahnt. Im Zentrum der Abmahnung stehen zwei Klauseln der Google-Datenschutzerklärung, die es dem Unternehmen ermöglichen, personenbezogenen Daten der Nutzer zu erheben und zu verwenden.

Abmahnung: Die Rechte der Verbraucher seien eingeschränkt

„Es ist nach Ansicht des vzbv unzulässig, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne deren gesonderte Einwilligung mitliest, um maßgeschneiderte Produktinformationen anzeigen zu können“, schreibt der Bundesverband.

Die Formulierungen in den jeweiligen Klauseln der Datenschutzerklärung würden die Rechte der Verbraucher auf unzulässige Art und Weise einschränkten, wogegen der vzbv entschieden vorgehen will. Für die „intensive Art der Datenauswertung“ durch Google fehle es an einer wirksamen Einwilligung der User, schließlich seien zum Beispiel die E-Mails der Nutzer sehr privat und enthalten oftmals „höchstpersönliche Daten“ – und zwar nicht nur vom Nutzer selbst, sondern unter Umständen auch von der Kontaktperson, mit der der Nutzer in Verbindung steht.

Vzbv fordert eine „ausdrückliche Einwilligungserklärung“ der Nutzer

Um diese sensiblen Daten auslesen und schlussendlich auch für Werbezwecke verwenden zu dürfen, sei nach Ansicht des vzbv eine gesonderte Einwilligung notwendig. „In einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung wird diese Praxis zwar allgemein angekündigt, allerdings ohne die Verbraucher um Zustimmung zur konkreten Datenerhebung und Datennutzung zu bitten“, so der Verbraucherzentrale Bundesverband weiter. Demnach sei es nicht ausreichend, wenn die Nutzer der Google-Datenschutzerklärung insgesamt zuzustimmen.

Darüber hinaus werde von Google in der Datenschutzerklärung auch die Art und Weise der Werbung nicht näher definiert, sodass theoretisch auch Anrufe bei den Usern möglich wären. Auch diese Unklarheit bei den Werbekanälen sei laut vzbv kritisch zu betrachten.

Zuletzt nennt der Verbraucherzentrale Bundesverband eine kritische Stelle, bei der es um eine mehr oder weniger eng gefasste Definition geht: Demnach unterscheide Google in der Datenschutzerklärung zwischen personenbezogenen Daten und „sensiblen Kategorien“ von personenbezogenen Daten. Nur für die sensiblen Kategorien müsse laut Google eine „ausdrückliche Einwilligungserklärung“ der Nutzer vorliegen. Doch diese diffizile Unterscheidung personenbezogener Daten könne gemäß dem vzbv nicht mit deutschen Datenschutzvorschriften in Einklang gebracht werden.

Google hat nun bis Ende Januar – genauer gesagt bis zum 25. Januar 2016 – Zeit und Gelegenheit, Stellung zu beziehen und auf die Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu reagieren. Wird diese Frist nicht wahrgenommen, drohe eine Unterlassungsklage vor dem Berliner Landgericht.

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