Kannten Sie schon...?: Die Fruchtsaft-Verordnung

Veröffentlicht: 25.10.2013 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 25.10.2013

Bei dem Verkauf von Lebensmitteln müssen bekannterweise einige Verordnungen und Gesetze eingehalten werden. Dass dies auch für die Bezeichnung von Fruchtsäften gilt, erfahren Sie hier.

Wir nehmen Gesetz unter die Lupe 

Wie viel Frucht gehört in den Saft und wie Sie einer Abmahnung vorbeugen

Händler, welche in Ihrem Online-Shop Lebensmittel anbieten, haben eine Vielzahl von Vorschriften und damit verbundene Kennzeichnungspflichten zu beachten. Aber kannten Sie bereits die Fruchtsaft-Verordnung? In dieser wird beispielsweise geregelt, dass Fruchtnektare einen vorgeschriebenen Mindestgehalt an Fruchtsaft bzw. Fruchtmark aufweisen müssen. Wird dagegen verstoßen, kann eine Abmahnung drohen.

Verstoß gegen § 2 Abs. 6 der Fruchtsaft-Verordnung

Wirbt ein Online-Händler z. B. mit Mangosaft, obwohl der Fruchtanteil des Produktes nur 20 % beträgt, stellt dies einen Verstoß gegen § 2 Abs. 6 der Fruchtsaft-Verordnung i. V. m. Anlage 5 der Fruchtsaft-Verordnung dar. Dieses Produkt darf daher nicht als Fruchtsaft, sondern allenfalls als Fruchtnektar bezeichnet werden, da das Getränk nicht nur aus Saft hergestellt wurde.

Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG

Die Bezeichnung als Saft anstatt als Nektar verstößt nicht nur gegen die Fruchtsaft-Verordnung, sondern auch gegen § 4 Nr. 11 UWG. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG

Weiterhin werden Verbraucher durch die Bezeichnung Saft, obwohl es sich nur um einen Nektar handelt, über das Produkt an sich irregeführt, weshalb auch ein Verstoß wegen irreführender, geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 5 UWG in Betracht kommt. Dieser Verstoß kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Praxishinweis

Die Erfahrung zeigt, dass gerade Online-Händler, welche Lebensmittel anbieten, oft Adressaten einer Abmahnung sind. Im Lebensmittelrecht gibt es sehr viele Gesetze und Verordnungen, welche unbedingt beachtet und umgesetzt werden sollten. Anhand der Fruchtsaft-Verordnung erkennt man, dass es unzählige Vorschriften gibt, an die bisher gar nicht gedacht wurde. Aber auch diese Vorschriften sind grundsätzlich einzuhalten, um eine kostspielige Abmahnung zu vermeiden. Was Sie weiterhin beachten müssen, können Sie dem Hinweisblatt des Händlerbunds zum Online-Handel mit Lebensmitteln entnehmen.

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