Je größer und mächtiger ein Unternehmen ist, desto höher ist auch die Gefahr, dass eben diese Macht missbraucht wird. Und genau um ein solches Thema drehen sich aktuelle Ermittlungen des Bundeskartellamtes: Die Institution prüft nämlich, ob Facebook seine Marktmacht auf unzulässige Weise ausnutzt.

Facebook auf Bildschirm

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Das dürfte Facebook nicht gefallen: Wie das Handelsblatt meldet, hat das Bundeskartellamt Ermittlungen gegen das soziale Netzwerk eingeleitet. In dem Verfahren wird der Frage nachgegangen, ob Facebook seine Marktmacht missbraucht und ob im Speziellen die Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten rechtens sind. Das Bundeskartellamt teilte mit, dass der Anfangsverdacht besteht, „dass die Nutzungsbedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen“.

Das Bundeskartellamt prüfe, ob im vorliegenden Fall ein sogenannter Ausbeutungsmissbrauch, oder genauer gesagt ein „Konditionenmissbrauch“, vorliegt und ob die betrachteten Geschäftsbedingungen als unangemessen eingestuft werden müssen oder nicht.

Facebook: Viele Nutzer erkennen den Umfang der Datenerhebung nicht

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, kommentierte: „Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.“

Das Konzept und besonders auch das Werbegeschäft von Facebook basiert auf der Erhebung von Nutzerdaten, um den Nutzern zielgenaue Anzeigen ausspielen zu können. Doch wie das Bundeskartellamt weiter anmerkt, ist der „Umfang der erteilten Einwilligung“ zur Erhebung von Daten „für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen“. Aus diesem Grund müsse angezweifelt werden, ob die Vorgehensweise bezüglich der Nutzungsbedingungen zulässig ist.