Nennung von fremden Marken bei Gewinnspiel zulässig

Veröffentlicht: 01.11.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.11.2013

Um ein Gewinnspiel attraktiv zu machen, müssen auch verlockende Gewinne – z.B. Produkte namhafter Markenhersteller - eingesetzt werden. Aber dürfen diese Markennamen überhaupt genannt werden oder kann bereits in diesem Rahmen eine Verletzung fremder Markenrechte vorliegen?

Richterhammer und Bücher auf einem Holztisch

Wer ein Gewinnspiel veranstalten möchte, muss auch verlockende Preise einsetzen, um potenzielle Kunden zur Teilnahme zu bewegen. Nicht selten kommen dabei auch Produkte namhafter Markenhersteller in die Lostrommel.

Online-Händler können jetzt insoweit aufatmen, dass eine marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht zu befürchten ist, wenn im Rahmen des Gewinnspiels fremde Marken genannt werden (Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Urteil vom 05.07.2013, Az.: 3-10 O 42/13).

Zum Sachverhalt

Ein Unternehmen veranstaltete ein Gewinnspiel und lobte dabei als Hauptpreis Eintrittskarten aus. Der Konzertveranstalter der Festivals „Rock am Ring“, „Rock im Park“, „Hurricane“ und „Southside“ – der insoweit auch Inhaber der genannten Marken ist - sah hierin eine Markenverletzung und Irreführung und mahnte das Unternehmen ab.

Die Werbung erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, das Unternehmen sei Vertragspartner des Konzertveranstalters und das Unternehmen wolle den guten Ruf für sein Gewinnspiel nutzen.

Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Das Gericht erteilte dieser Auffassung eine Absage: Eine Täuschung über eine Stellung als Vertragspartner liege nicht vor, da die Werbung nicht den Eindruck erweckt habe, das Gewinnspiel werde durch den Veranstalter der Festivals bzw. eine mit diesem vertraglich verbundene Person durchgeführt. Der Gewinnspiel-Veranstalter habe nur den allgemein bekannten und vielfach verwendeten Namen der Veranstaltungen genannt; eine Werbung „mit“ dem jeweiligen Festival liegt darin nicht.

Das Gewinnspiel enthalte auch keine Aussagen oder Gestaltungsmerkmale, die auf eine Stellung der Konzertveranstalter als Sponsor hindeuten. Insbesondere wurde kein Logo der Veranstaltungen oder ein anderes besonderes werbliches Kennzeichen beim Gewinnspiel genutzt, das für eine Sponsorentätigkeit sprechen würde, sondern durch die Auslobung werde lediglich auf die Existenz der Veranstaltungen Bezug genommen.

Kein Verstoß gegen Markenrecht

Auch ein Verstoß gegen Markenrechte liege nicht vor: Die Benutzung der Marken in einer minimalistischen Art und Weise als Hinweis auf die ausgelobten Gewinne sei nämlich jedenfalls als beschreibende Benutzung zulässig. Die Namen der Festivals werden in der Werbung aufgeführt, ohne dass dadurch eine darüber hinaus gehende werbliche Nutzung bzw. Abgrenzung zu anderen Waren oder Dienstleistungen erfolgte.

Fazit

Online-Händler haben daher nichts zu befürchten: Es ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn fremde Marken bei einem Gewinnspiel genannt werden.

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