BGH zu AGB im Möbelversandhandel

Veröffentlicht: 07.11.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.11.2013

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Wer derartige AGB-Klauseln verwendet, riskiert eine Abmahnung, wie gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden hat. Erfahren Sie hier mehr zu den Urteilsgründen…

BGH zu AGB im Möbelversandhandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gestern in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den AGB einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.

Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den AGB für den Online-Shop ist geregelt:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese AGB-Klausel für unwirksam und nahm die Möbelversandhändlerin auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg (Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12). Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass die AGB-Klausel unzulässig ist.

Die AGB-Klausel beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Möbelversandhändlerin zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden müsse nach der Natur des Schuldverhältnisses die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers auch beim Kunden erbracht werden und auch nur dort könne festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.

Die AGB-Klausel, nach der die Online-Händlerin nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere. Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe. Was gegenüber einem Verbraucher ebenfalls unzulässig ist.

Mitteilung der Pressestelle (Nr. 184/2013) des Bundesgerichtshofs

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