Verjährungsfristen 2013 - Schützen Sie Ihre Forderungen aus 2010 vor Verjährung

Veröffentlicht: 14.11.2013 | Geschrieben von: Laura Ohm | Letzte Aktualisierung: 15.12.2016

Mit Ablauf des 31.12.2013 verjähren sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2010, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) greift. Darunter fallen beispielsweise auch Ansprüche des Verkäufers auf den Kaufpreis sowie Ansprüche des Handwerkers auf seinen Werklohn.

Verjährungsfristen im Blick behalten, spart Geld

Wo sind die Verjährungsfristen geregelt?

Ansprüche und Forderungen können zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, da ihre Beitreibung den Verjährungsfristen nach §§ 194 ff. BGB unterliegen. Seit Anfang 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre. Soweit nicht anderweitig geregelt, gilt diese Frist für alle Ansprüche des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen und Werklohnforderungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so verjähren Rechnungen aus dem Jahr 2010 Ende 2013.

Wichtige Verjährungsfristen im Überblick

Eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind. Auch Gerichts- und Anwaltskosten, die nicht durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind und Zinsansprüche (§ 197, Abs. 2 BGB) verjähren nach 3 Jahren.

Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteilen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheid), Schadensersatzansprüchen und u.a. Ansprüchen aus vollstreckbaren vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197, Abs. 1 BGB).

In unserer Übersicht können Sie sich zudem einen schnellen Überblick über weitere Verjährungsfristen verschaffen.

Übersicht Verjährungsfristen

Was tun, um eine Verjährung zu verhindern?

Grundsätzlich können laufende Verjährungsfristen gehemmt werden (§ 203 ff. BGB) oder neu beginnen (§ 212 BGB). Eine Hemmung tritt durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids, durch die Verhandlungsaufnahme zwischen Gläubiger und Schuldner oder auch durch eine erste Zahlung des Schuldners ein. Zu beachten ist hierbei, dass außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen die laufende Verjährung nicht unterbrechen!

„Bleiben außergerichtliche Maßnahmen erfolglos, sollte der Gläubiger nicht davor zurückschrecken, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, um eine bevorstehende Verjährung zu verhindern“, rät Mike Kühn, Geschäftsführer der Prokur Forderungsmanagement GmbH. Für dieses Jahr gilt: Der gerichtliche Mahnbescheid muss noch vor Ablauf des 31. Dezembers 2013 beim Amtsgericht eingehen, um eine laufende Verjährung offener Forderungen aus 2010 zu unterbrechen.

Damit die Verjährungsfrist neu beginnt, muss entweder ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegen oder aber Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden.

Um eine Verjährung hingegen erst gar nicht eintreten zu lassen, sollten Unternehmen frühzeitig auf Maßnahmen des Forderungsmanagements zurückgreifen. Erinnern Sie Ihren Schuldner an seine Zahlungspflichten und suchen Sie möglichst bald das Gespräch mit Ihren Kunden, um eine geeignete Lösung zu finden. Fruchten all diese vorgerichtlichen Maßnahmen nicht, sollten Sie die Hilfe eines professionellen Inkasso-Dienstleisters in Anspruch nehmen, der Sie in allen weiteren Maßnahmen unterstützt.

Händler und Dienstleister, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2010 haben, sollten nun zügig handeln, um eine Verjährung der Forderungen zu verhindern.

Kommentare  

#2 Peter Maag 2017-01-11 13:29
Habe vom Krankenhaus eine Rechnung aus dem Jahre 2013 bekommen.
Muß ich diese Rechnung begleichen, oder ist die Verjahrungsfrie st abgelaufen?
Zitieren
#1 Onat 2014-06-08 00:34
Hallo..
Habe eine Rechnung von der Rhein Energie bekommen vor vier Jahren,
nachdem ich mit meinem Anwalt Widerspruch eingelegt habe, habe ich seid dem nichts
mehr von denen gehört, bis vor 4 Wochen vom Inkasso.
Ich frage mich jetzt, ob die Rechnung verjährt ist oder nich.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.