Batteriegesetz-Melderegister: Auch Händler können betroffen sein

Veröffentlicht: 05.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.04.2016

Nach dem Batteriegesetz ist jeder Vertreiber von Batterien verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Außerdem muss jeder Vertreiber, der gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, den Kunden darauf hinweisen. Kaum einer weiß, dass das Batteriegesetz auch eine Meldung im Batteriegesetz-Melderegister verlangt.

Batterien ordnungsgemäß vertreiben.

(Bildquelle Batterien: © Flegere via Shutterstock)

Meldepflicht für Hersteller: Nach dem Batteriegesetz ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien hierzulande in den Verkehr bringt (separat oder als Teil eines anderen Produktes), dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Die Anzeigen erfolgen ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes, dem sog. Batteriegesetz-Melderegister, welches seit Ende 2009 unter folgendem Link aufrufbar ist: https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/authenticate.do

Über das Batteriegesetz-Melderegister zeigt der Hersteller seine Marktteilnahme als Batteriehersteller an. Für die elektronische Anzeige ist ein eigener Nutzerzugang erforderlich. In seinem Account kann der Hersteller seine Angaben und Erklärungen eintragen und anschließend in elektronischer Form an das Umweltbundesamt übermitteln.

Für die Anzeige eines Herstellers sind folgende Angaben erforderlich: 

  • Name und Rechtsform des Herstellers,
  • Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,
  • Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse, Name der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,
  • Handelsregisternummer und Registergericht bzw. Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,
  • Art der Batterien und Marke, unter der er dabei tätig wird.

Diese Anzeigen und Mitteilungen über das Batteriegesetz-Melderegister sind gebührenfrei. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt.

Auch Händler können anzeigepflichtig sein

Betroffen von der Pflicht zur Anzeige sind Hersteller von Batterien:

  • „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien erstmals in den Verkehr bringt.
  • „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen.
  • „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen, oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.

Kommt der Hersteller dieser Pflicht selbst nicht nach, besteht ein Verbot des Anbietens (es muss also tatsächlich nicht zu einem Verkauf kommen).

Was ist, wenn Händler Batterien vertreiben wollen, die nicht ordnungsgemäß gemeldet sind? Das FAQ des Umweltbundesamtes gibt dazu folgende Auskunft:

  • Dürfen Vertreiber Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß im BattG-Melderegister angezeigt haben? Nein, solche Batterien sind nach § 3 Abs. 4 BattG mit einem Verkehrsverbot belegt und dürfen nicht angeboten werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 BattG).“

Wie bei einer fehlenden Registrierung von Elektroprodukten, kann auch die Meldepflicht aus dem Batteriegesetz auf den Händler übertragen werden:

  • Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sie nicht oder nicht ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt angezeigt haben, gelten als Hersteller.

Händler, die als Hersteller gelten, sind also ihrerseits verpflichtet, die Meldung gegenüber dem Umweltbundesamt nachzuholen. Entlasten können sich lediglich Händler folgender Batterien: Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erst­mals in den Verkehr gebracht worden sind.

Weiterführende Hinweise:

Für Fragen zum Batteriegesetz-Melderegister hat das Umweltbundesamt ein eigenes FAQ zusammengestellt. Hinweise und Einzelheiten zu den Eingabemasken im Batteriegesetz-Melderegister gibt das Umweltbundesamt in einem Benutzerhandbuch.

Zum Verkauf von Batterien allgemein ist das Hinweisblatt des Händlerbundes lesenswert

 

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