O Tannenbaum, o Tannenbaum
Sind Weihnachtsbäume vom Widerrufsrecht ausgeschlossen?
Denkbar wäre zwar ein Ausschluss nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Das Widerrufsrecht besteht, nicht […] bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, […] die schnell verderben können.“
Die Frage, ob das Widerrufsrecht im Rahmen eines Fernabsatzvertrages über die Versendung lebender Bäume ausgeschlossen ist oder nicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jedoch in einem Urteil geklärt (Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12).
Das OLG Celle entschied, dass der Gesetzgeber keineswegs das Widerrufsrecht bei lebenden Pflanzen generell ausgeschlossen hat. Weil Bäume eine zu erwartende Gesamtlebensdauer von mehreren Jahrzehnten haben, sind sie nicht als „schnell verderblich“ einzustufen.
Das Widerrufsrecht für einen Tannenbaum (zumindest im Topf) ist folglich nicht ausgeschlossen.
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