Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 3. Dezember

Veröffentlicht: 03.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.12.2013

 

"Gold, Weihrauch und Myrrhen, das reichen wir dir ..."

Bereits die Heiligen Drei Könige versahen das Jesus-Kind mit Geschenken wie Gold, Weihrauch und Myrrhe. Auch wenn der Durchschnittsdeutsche mit Weihrauch und Myrrhe nicht mehr viel anfangen kann, ist die Freude über ein goldenes Schmuckstück unter dem Christbaum immer noch ungetrübt.

Vorsicht bei Online-Handel mit Schmuck

Um den Online-Shop fit für die letzten Wochen des Weihnachtsansturms zu machen, sollten Sie folgende Ratschläge beim Schmuckverkauf beherzigen:

Verführerischen Beschreibungen im Online-Shop wie „massives goldenes Armband“ in Zusammenhang mit dem Einstellen in entsprechende Kategorien (z.B.: „Edelmetall: Gold“), erwecken den Eindruck, dass tatsächlich ein Produkt aus (hochwertigem) Massivgold angeboten wird. Weist das Schmuckstück bei einer derartigen Beschreibung lediglich eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche auf, stellt dies eine Irreführung dar.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 3. DezemberDarüber hinaus sind auch die Bestimmungen beim Verkauf von Gold – dem sog. Feinstoffgehaltsgesetz - zu beachten. Ein Feinstoffgehalt darf laut dem Feinstoffgehaltsgesetz bei Gold- und Silberwaren nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind. Für lediglich vergoldete Ware darf die Karat-Angabe nicht verwendet werden, da andernfalls der Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.