Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 4. Dezember

Veröffentlicht: 04.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.12.2013

 Es gibt für alles eine gesetzliche Regelung, warum also nicht auch für Schokolade? Kannten Sie schon: die Schokoladenverordnung?

Die Verordnung mit dem langen Namen „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung)“ setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und regelt die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Schokoladen- und Kakaoerzeugnissen.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 4. Dezember

Schokolade ist nach der Verordnung ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthält. Klingt lecker, oder? Schokolade mit dem Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" o.ä. darf aber nicht mehr als 40% fein gemahlene Haselnüsse enthalten, sonst gibt’s Ärger. Apropos: Pralinen sind „Erzeugnisse in mundgerechter Größe“. Gut zu wissen!

Inkraft getreten ist die Schokoladenverordnung übrigens am Heiligabend vor knapp 10 Jahren: und zwar am 24. Dezember 2003.

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