Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 6. Dezember

Veröffentlicht: 06.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.12.2013

 

Es begab sich aber zu der Zeit…

Lesen Sie Ihren Kindern noch Weihnachtsgeschichten vor? Besinnliche Weihnachtsgeschichten stimmen auf Weihnachten ein und sind in der Adventszeit bei Jung und Alt beliebt. Der Buchhandel wartet dabei mit Klassikern und allerlei Kuriosem wie „Es ist ein Elch entsprungen“ oder „Oups. Oh Du fröhliche...“ auf. Aber auch hier gilt es, die trockenen Regelungen des Gesetzgebers beim Verkauf von Büchern einzuhalten.

Wer gewerbsmäßig Bücher verkauft, darf gegenüber Letztabnehmern ausschließlich den festgesetzten Buchpreis verlangen. Als Buch im Sinne der Buchpreisbindung gelten nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern beispielsweise auch Musiknoten. Die Buchpreisbindung gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher, grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU und Mängelexemplare.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 6. Dezember

Vorsicht bei Rabatten

Rabatte auf Bücher und andere Artikel, die der Buchpreisbindung unterliegen, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Kleine Zugaben sind aber zulässig, sofern sie wirtschaftlich kaum bedeutend sind, Beispiel: ein ganz kleiner Schokoladen-Nikolaus.

Weitere Infos zum Verkauf von Büchern gibt es hier.

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